KONSTITUTIONEN DES OFS

 

Approbationsdekret

Schreiben der Konferenz der Generalminister des Ersten Ordens und des TOR

Inkraftsetzung der Konstitutionen

Konstitutionen

(Originaldokument über www.ofs.de\konstitutionen2000.doc zum Download)

 

APPROBATIONSDEKRET

Kongregation

für die Institute des gottgeweihten Lebens

und für die

Gemeinschaften des apostolischen Lebens

 

Prot. n. T. 144-1/2000

 

DEKRET

Die Konferenz der Generalminister des franziskanischen Ersten Ordens und des TOR haben dem Apostolischen Stuhl den Text der Konstitutionen des “Ordo Franciscanus Saecularis” zur Approbation vorgelegt, über die der OFS beim Generalkapitel im Oktober 1999 abgestimmt hatte.

Die Kongregation für die Institute des gottgeweihten Lebens und für die Gemeinschaften des apostolischen Lebens bestätigt, nachdem sie alles sorgfältig geprüft hat, mit diesem Dekret die genannten Konstitutionen im italienischen Originaltext, wie er in ihrem Archiv aufbewahrt ist, unter Beobachtung der rechtlichen Vorschriften; ungeachtet aller entgegenstehenden Bestimmungen.

 

Gegeben im Vatikan am 8. Dezember 2000,

dem Hochfest der Unbefleckten Empfängnis der seligen Jungfrau Maria

 

+ Eduardo Card. Martínez Somalo

Präfekt

 

Piergiorgio Silvano Nesti, C.P.

Sekretär


 

SCHREIBEN DER KONFERENZ DER GENERALMINISTER DES ERSTEN ORDENS UND DES TOR

Rom, 1. Januar 2001,

Hochfest der Gottesmutter Maria

 

Liebe Schwester Emanuela,

der Herr gebe Dir den Frieden!

 

Die Kongregation für die Institute des gottgeweihten Lebens und für die Gemeinschaften des apostolischen Lebens hat am 8. Dezember 2000 das Dekret veröffentlicht (Prot n. T. 144-1/2000) mit der Zustimmung zu den Generalkonstitutionen des OFS, die im Oktober 1999 vom Generalkapitel des OFS in Madrid revidiert und anschließend vom Präsidenten der Konferenz der Generalminister des Ersten Ordens und des TOR eingereicht wurden.

Jetzt darf ich Dir - auch im Namen der anderen Generalminister - den approbierten Text der Konstitutionen übergeben - und durch Dich allen Brüdern und Schwestern des OFS. Die gemeinsame Berufung der ganzen franziskanischen Familie ist von Anfang an, seit den überwältigenden spirituellen Erfahrungen von Franziskus und Klara, „nach der Weise des heiligen Evangeliums zu leben”. Die Konstitutionen wollen eine wichtige Hilfe sein, um dieser einen Berufung in der reichen Vielfalt mannigfaltiger Ausdrucksweisen Gestalt zu geben, wohin immer und wann immer der Herr uns sendet. Sie sind nicht nur „noch ein weiteres Dokument" oder die letzte Etappe eines Weges, sondern ein wesentliches und dynamisches Instrument, das uns hilft, unsere Identität zu umreißen und unserem Leben und unserer Berufung als franziskanische Menschen eine Struktur zu geben. Die Arbeit der Reflexion und Revision so vieler Brüder und Schwestern überall auf der Welt und die Approbation der heiligen Mutter Kirche verpflichten uns, diese Konstitutionen zu einer zur zentralen Achse unseres Lebensentwurfes nach dem Evangelium zu machen.

In Namen der Kirche und der Generalminister möchte ich allen Mitgliedern des OFS gegenüber diesen Wunsch zum Ausdruck bringen: dass Ihr glaubwürdige Zeugen für das Feuer des Evangeliums seid, das die ganze Existenz von Franziskus und Klara von Assisi entzündete und sie zu Beispielen eines vollständig hingegeben und dadurch

vollständig verwirklichtes Leben gemacht hat.

 

Euer Bruder

Giacomo Bini OFM

Präsident der Konferenz der Generalminister

des Ersten Ordens und des TOR


 

INKRAFTSETZUNG DER KONSTITUTIONEN

Rom, 6. Februar 2001,           Circ. 21/96-02

 

An die Nationalvorstände des OFS

an die Mitglieder des CIOFS

 

Promulgation der geänderten Generalkonstitutionen, die mit Dekret der Kongregation für die Institute des gottgeweihten Lebens und für die Gemeinschaften des apostolischen Lebens am 8. Dezember 2000 approbiert wurden.

 

Liebe Brüder und Schwestern,

die Generalkonstitutionen des OFS, die die erneuerte Regel von 1978 umsetzen sollten, wurden von der Kongregation für die Institute des gottgeweihten Lebens und für die Gemeinschaften des apostolischen Lebens mit Dekret vom 8. September 1990 für die Dauer von sechs Jahren „ad experimentum“ approbiert. Vor dem Ende dieses Zeitraums bat das Präsidium des CIOFS durch die Konferenz der Generalministern des Ersten Ordens und des TOR um eine Verlängerung dieser Probezeit, da eine lange Zeit notwendig war, um die Konstitutionen in die anderen offiziellen Sprachen des OFS zu übersetzen und dann auch in die einzelnen Landessprachen. Die Kongregation stimmte der Bitte zu und verlängerte den Zeitraum um weitere drei Jahre.

In dieser Zeit wurden die Konstitutionen von den Gemeinschaften des OFS auf allen Ebenen studiert und umgesetzt und erhielten nach und nach die charakteristischen Merkmale unserer Gemeinschaft: Weltcharakter, Einheit und Autonomie. Es war nicht immer leicht, und einige Aspekte harren noch einer vollständigen Umsetzung, damit im heraufziehenden dritten Jahrtausend der OFS in der Kirche und der Welt wirklich eine Kraft sein kann, die in der ersten Reihe der Kirche und der Welt für den Aufbau einer menschlicheren und christlicheren Gesellschaft kämpft, wie es sich Kardinal Hamer, der Präfekt der Kongregation für die Institute des gottgeweihten Lebens und für die Gemeinschaften des apostolischen Lebens 1990 wünschte.

Die gewonnene Erfahrung hat die substantielle Richtigkeit der Generalkonstitutionen von 1990 gezeigt, so dass nur einige Aspekte eine Revision verlangten. Die dazu notwendige Arbeit wurde rechtzeitig vom Präsidium des CIOFS begonnen. Es wurde eine umfassende Konsultation durchgeführt, die alle nationalen Gemeinschaften und Mitglieder des CIOFS sowie das Präsidium selbst mit einbezog sowie Experten, die zum OFS gehören oder von den franziskanischen Generalministern zugewiesen wurden.

Im Generalkapitel in Madrid, (23.-31. Oktober 1999) wurde ein Text vorgestellt, der alle eingegangenen Vorschläge und Petitionen sammelte und zusammenstellte, und der auch Alternativvorschläge machte, wo es keine Möglichkeit gab, die Eingaben der nationalen Gemeinschaften in Einklang zu bringen. Der dem Kapitel präsentierte Text wurde von den folgenden Kriterien inspiriert:

- Übereinstimmung mit dem allgemeinen Recht und dem Eigenrecht des OFS

- Respekt vor dem Text, der 1990 vom Heiligen Stuhl approbiert wurde

- organisatorische Flexibilität

- kulturelle und sprachliche Anpassungsfähigkeit.

Das Generalkapitel hat den vorgelegten Text gründlich und eingehend geprüft, zusammen mit den mündlichen und schriftlichen Eingaben während des Kapitels.

Das Ergebnis der Diskussionen und der Abstimmungen zu jedem einzelnen Artikel und Änderungsvorschlag wurde am 21. Dezember 1999 der Konferenz der franziskanischen Generalminister präsentiert, die dann den Text nach einer letzten Revision durch Kirchenrechtsexperten der vier Generalate am 1. August 2000 der Kongregation für die Institute des gottgeweihten Lebens und für die Gemeinschaften des apostolischen Lebens zur Approbation weiterleitete. Die Kongregation hat diesen Text durch das Dekret genehmigt, das das Datum vom 8. Dezember 2000 trägt, dem Hochfest der Unbefleckten Empfängnis der seligen Jungfrau Maria.

Und heute, Brüder und Schwestern des OFS, am 6. Februar 2001, werden diese Konstitutionen in Kraft gesetzt und sollen schließlich ab dem 6. März 2001 gelten.  Es liegt an jeden einzelnen von uns, darauf hinzuarbeiten, dass sie „Geist und Leben" werden, ein Instrument der Konsolidierung und des Wachstums unserer Gemeinschaft, damit wir die Segel setzen können (“Duc in altum") und hoffnungsfroh voranschreiten können, gemäß der Ermahnung, die unser Heiliger Vater allen Christen am Ende des Jubiläumsjahres 2000 mit dem Apostolischen Schreiben "Novo Millenio ineunte" gegeben hat. Auch wir, franziskanische Menschen in der Welt, sind aufgerufen, in diesem neuen Millennium Zeugen zu sein, das heißt, Märtyrer für Christus, in der ursprünglichen Bedeutung des Wortes.

Es ist kein Zufall, dass wir den 6. Februar für die Approbation der überarbeiteten Generalkonstitutionen gewählt haben. An diesem Datum gedenken wir der Erstlingsmärtyrer von Japan, Zeugen par excellence, zu denen 17 Franziskanertertiaren gehörten, die zusammen mit Petrus Baptista, Paul Miki und ihren anderen Begleitern in Nagasaki gekreuzigt wurden. Wir wissen sehr wenig von diesen unseren weit entfernten Brüdern, außer eben ihrem unerschütterlichen Willen, in Treue zum Glauben zu stehen und mit ihrem ganzen Leben Zeugnis für das Evangelium abzulegen, was immer auch der Preis sein möge.

Auch im vergangenen Jahrhundert gab es Terziaren, die durch das Opfer ihres Lebens ihre Treue zur Taufe bewiesen haben und die, fest verankert im Glauben, Widerstand gegen das Böse geleistet haben. Wir erinnern uns an unseren Bruder Ceferino Giménez Malla, ein Opfer der Religionsverfolgung während des spanischen Bürgerkrieges (1936-1939), der am 4. Mai 1997 seliggesprochen wurde. Wir erinnern uns an den Diener Gottes Frantisek Nosek, böhmischer Politiker und Tertiar, ein anderes Opfer kommunistischer Gewalt. Wir erinnern uns an Juvénal Kabera, Vorsteher der OFS-Gemeinde von Kigali, der während der Massaker in den Stammeskriegen in Ruanda ermordet wurde. Dies sind nur einige Beispiele, aber auch auf sie treffen die Worte des Heiligen Vaters zu: „Es ist besonders auch dem Zeugnis der Laien - nicht selten bis hin zum Martyrium - zu verdanken, dass der Glaube nicht aus dem Leben ganzer Völker verschwunden ist”.

Wahrscheinlich wird von uns nicht das Blutzeugnis gefordert, aber wir sind gefordert, treu und fest Zeugnis zu geben durch die Erfüllung unseres Taufversprechens, das wir durch unser Versprechen im OFS erneuert und bestätigt haben. Im Licht unseres Versprechens bilden die Regel und ihre Umsetzung in den Generalkonstitutionen für jeden von uns einen Bezugspunkt für unsere tägliche Erfahrung, angefangen bei einer besonderen Berufung und einer klar umrissenen Identität. Auf dieser Basis gilt es, unsere Existenz wiederzuentdecken und eine Lebensform (franziskanisch - evangeliumsgemäßer Radikalismus) sowie einen Ort in der Kirche (die Gemeinschaft) zu finden, in denen es für uns möglich sein sollte, zu „lernen, warum und wie man lebt, liebt und leidet" (Konstitutionen, Art. 10).

Mit diesem Wunsch leitet das Präsidium des CIOFS, das die approbierten Generalkonstitutionen empfangen hat, diese an die ganzen Gemeinschaft weiter, damit sie, wie die Regel studiert, geliebt und gelebt werden.

 

Emanuela De Nunzio

Generalministerin des OFS


 

KONSTITUTIONEN des

Ordo Franciscanus Saecularis

approbiert am 8. Dezember 2000

 

Inhalt:

 

1. Kapitel:

DER ORDO FRANCISCANUS SAECULARIS (OFS)

2. Kapitel:

DIE LEBENSWEISE UND DER APOSTOLISCHE EINSATZ

1. Die Lebensweise

2. Aktive Präsenz in der Kirche und in der Welt

3. Kapitel:

LEBEN IN GEMEINSCHAFT

1. Allgemeine Richtlinien

2. Eingliederung in die Gemeinschaft und Bildung

3. Die Gemeinschaft auf den verschiedenen Ebenen

Die lokale Gemeinschaft

Der Vorstand einer Gemeinschaft

Die Aufgaben in der Gemeinschaft

Teilnahme am Leben der Gemeinschaft

Übertritt

Zeitweilige Maßnahmen

Endgültige Maßnahmen

Die regionale Gemeinschaft

Die nationale Gemeinschaft

Die internationale Gemeinschaft

4. Wahlen und Ämter usw.

Wahlen

Vakante Ämter

Unvereinbare Ämter

Rücktritt vom Amt

Amtsenthebung

5. Die geistliche und pastorale Assistenz des OFS

6. Die geschwisterliche und pastorale Visitation

Geschwisterliche Visitation

Pastorale Visitation

7. Die franziskanische Jugend

8. In Gemeinschaft mit der franziskanischen Familie und der Kirche

 

1. Kapitel:

DER ORDO FRANCISCANUS SAECULARIS (OFS)

 

Artikel 1

   1.      Alle Gläubigen sind zur Heiligkeit berufen und haben das Recht, in Übereinstimmung mit der Kirche einem eigenen geistlichen Weg zu folgen.

Regel 1    2.      In der Kirche gibt es zahlreiche geistliche Familien mit verschiedenen Geistesgaben. Zu diesen zählt auch die franziskanische Familie, die in ihren verschiedenen Zweigen den hl. Franziskus von Assisi als Vater, Ratgeber und Vorbild anerkennt.

Regel 2     3.        Innerhalb der franziskanischen Familie nimmt der Ordo Franciscanus Saecularis (OFS) von Anfang an eine eigene Stellung ein. Der OFS wird gebildet durch die organische Einheit all jener katholischen Gemeinschaften, deren Mitglieder sich - vom Heiligen Geist geführt - durch ihr Versprechen verpflichten, mitten in der Welt in der Weise des hl. Franziskus das Evangelium zu leben, indem sie der von der Kirche bestätigten Regel folgen.

   4.      Wegen der Zugehörigkeit zur selben geistlichen Familie hat der Apostolische Stuhl die pastorale Sorge für den OFS und seine geistliche Assistenz dem Ersten Orden und dem Regulierten Dritten Orden (TOR) übertragen. Sie sind die Ordensgemeinschaften, denen jene „obere Leitung” (altius moderamen) zukommt, von der in can. 303 des Codex luris Canonici (CIC) die Rede ist.

   5.      Der OFS ist eine öffentliche Vereinigung in der Kirche. Er ist unterteilt in Gemeinschaften auf verschiedenen Ebenen: auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene. Jede einzelne zählt als eigene juristische Person in der Kirche.

 

Artikel 2

   1.      Die Berufung zum OFS ist eine spezifische Berufung, die dem Leben und dem apostolischen Einsatz ihrer Mitglieder eine eigene Form verleiht. Daher können diejenigen, die durch eine dauerhafte Bindung einer anderen Ordensfamilie oder einem Institut des geweihten Lebens angehören, nicht gleichzeitig zum OFS gehören.

   2.      Der OFS steht allen Gläubigen jeden Standes offen. So können zum OFS gehören:

- Laien (Männer und Frauen)

- Diakone, Priester und Bischöfe aus dem Weltklerus.

 

Artikel 3

   1.      Das Leben in der Welt charakterisiert das spirituelle und apostolische Leben derjenigen, die zum OFS gehören.

   2.      Dieser Weltcharakter drückt sich von der Berufung und dem apostolischen Leben her je nach dem Stand aus, das heißt: er besteht

   - für die Laien in der Aufgabe, durch ihr christliches Zeugnis in ihrem Lebensumfeld und in ihren zeitlichen Aktivitäten zum Aufbau des Reiches Gottes beizutragen;

   - für die Diözesankleriker darin, dem Volke Gottes in der ihnen jeweils aufgegebenen Weise in Gemeinschaft mit dem Bischof und der gesamten Priesterschaft (dem Presbyterium) zu dienen.

Die einen wie die anderen lassen sich dabei vom Evangelium leiten - nach dem Beispiel des hl. Franziskus. Sie bemühen sich, seine Sendung zusammen mit

den anderen Zweigen der franziskanischen Familie fortzusetzen.

   3.      Die Berufung zum OFS ist eine Berufung, das Evangelium in geschwisterlicher Gemeinschaft zu leben. Zu diesem Ziel vereinen sich die Mitglieder in kirchlichen Gruppen, die „Gemeinschaften" genannt werden.

 

Artikel 4

   1.      Der OFS untersteht dem allgemeinen Kirchenrecht und dem eigenen Partikularrecht:

Regel, Konstitutionen, Rituale sowie eigenen Statuten.

   2.      Die Regel bestimmt das Wesen, das Ziel und den Geist des OFS.

Regel 3       3.      Ziel der Konstitutionen ist:

   - die Regel anzuwenden;

   - konkret die Bedingungen der Zugehörigkeit zum OFS, die Art seiner Leitung, die Struktur seines Gemeinschaftslebens und den Sitz des OFS zu bestimmen.

 

Artikel 5

Regel 3       1.     Die authentische Erklärung der Regel und der Konstitutionen ist Aufgabe des Apostolischen Stuhles.

   2.      Die praktische Auslegung der Konstitutionen mit dem Ziel, sie in den verschiedenen Ländern und auf den verschiedenen Ebenen in möglichst gleicher Weise anzuwenden, ist Aufgabe des Generalkapitels des OFS.

   3.      Die Klärung bestimmter Einzelheiten, die eine schnelle Entscheidung verlangen, fällt in die Zuständigkeit des Präsidiums des CIOFS. Eine solche Klärung hat Gültigkeit bis zum nächsten Generalkapitel.

 

Artikel 6

   1.      Die internationale Gemeinschaft des OFS hat ihr eigenes Statut, das vom Generalkapitel bestätigt wird.

  2.      Die nationalen Gemeinschaften haben ihre eigenen Statuten, die vom Präsidium des CIOFS bestätigt werden.

   3.      Die regionalen und lokalen Gemeischaften können eigene Statuten haben, die vom Vorstand der nächsthöheren Ebene approbiert werden.

 

Artikel 7

   Alle Bestimmungen, die mit den vorliegenden Konstitutionen nicht übereinstimmen, sind ungültig.

 

 

2. Kapitel:

DIE LEBENSWEISE UND DER APOSTOLISCHE EINSATZ

 

1. Die Lebensweise

 

Artikel 8

   1.      Die Mitglieder verpflichten sich durch das Versprechen, das Evangelium in franziskanischer Spiritualität mitten in der Welt zu leben.

   2.      Sie suchen im Lichte des Glaubens die Werte und die Merkmale des Lebens nach dem Evangelium gemäß der Regel des OFS zu vertiefen:

Regel 7       - auf dem Weg fortwährender Erneuerung durch Umkehr und durch Bildung;

Regel 4,3   - in Offenheit für die Anforderungen, die aus der Gesellschaft und aus der Lebenssituation der Kirche gestellt werden, indem sie vom Evangelium her das Leben und vom Leben her das Evangelium verstehen;

- in den persönlichen und gemeinschaftlichen Dimensionen dieses Weges.

 

Artikel 9

Regel 5        1.      Die Spiritualität der Mitglieder ist ein Lebensentwurf, der ganz an der Person Christi und seiner Nachfolge ausgerichtet ist und nicht in erster Linie ein detailliertes Programm, das in die Praxis umzusetzen ist.

Regel 4,3                      2.     Jedes Mitglied des OFS, das versprochen hat, dem Beispiel und den Weisungen Christi zu folgen, muss persönlich und ständig die Hl. Schrift, besonders das Evangelium, studieren. Die Gemeinschaft und ihre Verantwortlichen fördern die Liebe zur Frohen Botschaft und helfen den Schwestern und Brüdern, die Bibel so kennen- und verstehen zu lernen, wie sie unter dem Beistand des Heiligen Geistes von der Kirche verkündet wird.

 

Artikel 10

Regel 10                    „Der arme und gekreuzigte Christus“ - der Sieger über den Tod, der Auferstandene, die deutlichste Offenbarung der Liebe Gottes zur Menschheit - ist das „Buch“, aus dem die Schwestern und Brüder in Nachahmung des hl. Franziskus lernen, warum und wie man lebt, liebt und leidet. In Christus entdecken sie den Wert, der Gerechtigkeit wegen zu leiden, sowie den tieferen Sinn der Schwierigkeiten und Kreuze des täglichen Lebens. Mit ihm können sie den Willen des Vaters auch noch in den schwierigsten Lebenssituationen bejahen und den franziskanischen Friedensgeist leben, indem sie allem entgegentreten, was der Würde des Menschen widerspricht.

 

Artikel 11

   Im Bewusstsein, dass der Heilige Geist die Quelle ihrer Berufung sowie die treibende Kraft ihres geschwisterlichen Lebens und ihrer Sendung ist, versuchen die Mitglieder des OFS, die Treue des hl. Franziskus gegenüber den Eingebungen des Geistes nachzuahmen und hören auf die Mahnung des Heiligen, mehr als alles „den Geist des Herrn und sein heiliges Wirken“ zu ersehnen.

 

Artikel 12

   1.      Inspiriert vom Beispiel und den Schriften des hl. Franziskus und - vor allem anderen - beschenkt mit der Gnade des Heiligen Geistes, verwirklichen die Schwestern und Brüder täglich treu das große Geschenk, das uns Christus gemacht hat: die Offenbarung des Vaters. Sie geben von diesem Glauben vor den Menschen Zeugnis im Leben ihrer Familie, bei ihrer Arbeit, in ihren Freuden und ihren Leiden, in ihren Begegnungen mit allen Männern und Frauen, die ihre Brüder und Schwestern durch den einen Vater aller sind, in ihrer Präsenz und Teilhabe am sozialen Leben, in ihren geschwisterlichen Beziehungen zu allen Geschöpfen.

Regel 10    2.       Mit Jesus, der gehorsam war bis zum Tod, suchen sie den Willen des Vaters zu erkennen und zu erfüllen. Sie danken Gott für das Geschenk der Freiheit und für die Offenbarung des Gebotes der Liebe. Sie nehmen die Hilfe an, die ihnen durch die Kirche und ihre Amtsträger sowie von den Schwestern und Brüdern angeboten wird, um den Willen des Vaters zu erfüllen. Sie nehmen das Risiko mutiger Entscheidungen in ihrem gesellschaftlichen Leben mit Entschiedenheit und Gelassenheit auf sich.

Regel 8    3.        Die Schwestern und Brüder lieben die kindliche Begegnung mit Gott und machen Gebet und Kontemplation zum Kraftquell ihres Seins und Handelns. Sie suchen die Gegenwart des Vaters zu entdecken im eigenen Herzen, in der Natur und in der Geschichte der Menschen, in der sich sein Heilsplan erfüllt. Die Betrachtung dieses Geheimnisses macht sie bereit, bei diesem Vorhaben der Liebe mitzuarbeiten.

 

Artikel 13

Regel 7      1.       Die Mitglieder des OFS, die früher „Brüder und Schwestern von der Buße" genannt wurden, bemühen sich, im Geiste ständiger Umkehr zu leben. Die Mittel, diese charakteristische Eigenart franziskanischer Berufung - sowohl als einzelne wie in der Gemeinschaft - zu pflegen, sind das Hören und Feiern des Wortes Gottes, die „revision de vie", die geistlichen Exerzitien, die Hilfe eines geistlichen Begleiters und die Bußfeier. Sie empfangen häufig das Sakrament der Wiederversöhnung und nehmen an dessen gemeinsamer Feier im OFS oder mit dem ganzen Volk Gottes teil.

   2.      In diesem Geist der Umkehr lassen sie die Liebe zur Erneuerung der Kirche lebendig werden, die begleitet werden soll von der persönlichen und gemeinschaftlichen Erneuerung. Die Frucht der Umkehr, die eine Antwort auf die Liebe des Vaters ist, zeigt sich als tätige Liebe zu den Schwestern und Brüdern.

   3.      Die überlieferten Formen der franziskanischen Büßerbewegung, wie z. B. Fasten und Abstinenz, sollen bekannt sein und gemäß den Weisungen der Kirche geschätzt und befolgt werden.

 

Artikel 14

    1.     In dem Bewusstsein, dass Gott uns alle zu einem einzigen Volk machen will und dass er seine Kirche zum universalen Heilssakrament eingesetzt hat, bemühen sich die Schwestern und Brüder um eine vom Glauben her inspirierte Reflexion der Kirche, ihrer Sendung in der Welt von heute und der Rolle der franziskanischen Laien in ihr. Sie nehmen die Herausforderungen und die Verantwortungen an, die sie in dieser Reflexion entdecken.

Regel 8       2.     Die Eucharistie ist der Mittelpunkt des Lebens der Kirche. In ihr eint uns Christus mit sich und untereinander in einem einzigen Leib. Darum ist die Eucharistie der Mittelpunkt des Lebens der Gemeinschaft. Die Schwestern und Brüder nehmen, so oft es ihnen möglich ist, an der Eucharistiefeier teil - im Bewusstsein der Hochachtung und der Liebe des hl. Franziskus, der in der Eucharistie alle Geheimnisse des Lebens Christi vereint sah.

   3.      Die Mitglieder des OFS nehmen an den Sakramenten der Kirche teil, nicht allein zur eigenen Heiligung, sondern auch als Dienst am Wachstum der Kirche und der Ausbreitung des Reiches Gottes. In der eigenen Pfarrgemeinde wirken sie lebendig und bewusst mit an der Feier der Sakramente, vor allem der Feier der Taufe, der Firmung, der kirchlichen Eheschließung und der Krankensalbung.

   4.      Die einzelnen Schwestern und Brüder und auch die Gemeinschaften beachten die Anweisungen des Rituale des OFS hinsichtlich der verschiedenen Formen, sich am liturgischen Gebet der Kirche zu beteiligen, wobei sie der Feier des Stundengebetes die erste Stelle einräumen.

   5.      An jedem Ort und zu jeder Zeit ist es für die wahren Anbeter des Vaters möglich, ihn zu verehren und zu ihm zu beten. Trotzdem mühen sich die Schwestern und Brüder, Zeiten des Schweigens und der Stille zu finden und sich ausschließlich dem Gebet zu widmen.

 

Artikel 15

Regel 11     1.      Die Mitglieder des OFS bemühen sich, den Geist der Seligpreisungen, in besonderer Weise den Geist der Armut zu leben. Die evangelische Armut ist Zeichen des Vertrauens auf den Vater, sie vermittelt die innere Freiheit und befähigt dazu, eine gerechtere Verteilung der Güter zu fördern.

   2.      Jene Mitglieder, die durch Arbeit und materielle Güter für die eigene Familie sorgen müssen und dadurch auch der Gesellschaft dienen, leben in der ihnen angemessenen Weise die evangelische Armut. Um diese zu finden und in die Tat umzusetzen, brauchen sie eine starke persönliche Einsatzbereitschaft und die Unterstützung der Gemeinschaft durch das Gebet und den Dialog, die gemeinschaftliche „revision de vie" sowie das Hinhören auf die Weisungen der Kirche und die Anforderungen der Gesellschaft.

   3.      Die Mitglieder bemühen sich, die persönlichen Ansprüche zu mindern, um die geistigen und materiellen Güter besser mit den Schwestern und Brüdern teilen zu können, vor allem mit denen, die dieser am meisten bedürfen. Sie danken Gott für die empfangenen Güter, indem sie diese wie gute Verwalter und nicht wie Eigentümer gebrauchen.

Sie beziehen entschieden Stellung gegen das Konsumdenken, gegen Ideologien und Praktiken, die den materiellen Reichtum den menschlichen und religiösen Werten vorziehen und die Ausbeutung des Menschen zulassen.

   4.      Sie lieben und pflegen die Lauterkeit des Herzens, die Quelle der wahren Geschwisterlichkeit.

 

Artikel 16

Regel 9       1.      Maria, die Mutter Jesu, ist das Beispiel des Gehorsams gegenüber dem göttlichen Wort und der Treue zur Berufung. In ihr sehen die Schwestern und Brüder wie Franziskus alle Tugenden des Evangeliums verwirklicht.

Sie bemühen sich um eine innige Liebe zur seligen Jungfrau, um Nachahmung, Gebet und kindliche Hingabe. Ihre persönliche Verehrung drücken sie in solchen Formen aus, die Zeichen echten Glaubens und von der Kirche approbiert sind.

2. Maria ist der ganzen Kirche das Vorbild fruchtbarer und treuer Liebe. Die Mitglieder und die Gemeinschaften des OFS versuchen, die Erfahrung des hl. Franziskus, der die Jungfrau zur Führerin seines Wirkens erwählte, in ihrem eigenen Leben zu verwirklichen. Mit ihr empfangen sie wie die Jünger am Pfingstfest den Heiligen Geist, um sich in einer Gemeinschaft der Liebe zusammenzuschließen.

 

 

2. AKTIVE PRÄSENZ IN DER KIRCHE UND IN DER WELT

 

Artikel 17

Regel 6      1.       Dazu berufen, mitzuarbeiten am Aufbau der Kirche als dem Heilssakrament für alle Menschen, und durch die Taufe und das Versprechen „zu Zeugen und Werkzeugen der Sendung" dieser Kirche bestellt, verkünden die Mitglieder des OFS Christus durch ihr Leben und ihr Wort. Ihr besonderes Apostolat ist das persönliche Zeugnis in der Umgebung ihres Lebens und der Dienst am Aufbau des Reiches Gottes mitten in der Welt.

   2.      Die Gemeinschaften des OFS fördern die Befähigung der Schwestern und Brüder zur Ausbreitung der Frohen Botschaft „in den gewöhnlichen Verhältnissen der Welt" und zur Mitarbeit in der Katechese in den kirchlichen Vereinigungen.

   3.      Jene, die berufen sind, die Aufgabe eines Katecheten, eines Vorsitzenden kirchlicher Vereinigungen oder einen anderen Dienst auszuüben, und ebenso die Amtsträger, machen sich die Liebe des hl. Franziskus zum Wort Gottes zu eigen, sein Vertrauen zu denen, die es verkünden, und die Begeisterung, mit der er vom Papst den Auftrag zur Bußpredigt empfangen hat.

   4.      Die Teilnahme am Heiligungsdienst, den die Kirche durch die Liturgie, durch das Gebet und durch Werke der Buße und Liebe ausübt, wird von den Schwestern und Brüdern vor allem in der eigenen Familie, in der Gemeinschaft des OFS und schließlich in ihrer Präsenz in der Pfarrgemeinde und in der Gesellschaft ausgeübt.

 

 

Für eine gerechtere und geschwisterlichere Welt

Artikel 18

   1.      Die Mitglieder des OFS sind berufen, einen eigenen Beitrag zu einer Kultur zu leisten, in der die Würde der menschlichen Person, die gegenseitige Verantwortung und die Liebe gelebte Wirklichkeit werden. Dabei orientieren sie sich an der Person und Botschaft des hl. Franziskus von Assisi.

Regel 13                    2.       Sie bemühen sich, die wahren Fundamente einer universalen Zusammengehörigkeit zu vertiefen und überall eine Haltung gegenseitiger Achtung und eine Atmosphäre der Geschwisterlichkeit zu schaffen. Sie wenden sich entschieden gegen jede Form der Ausbeutung, der Diskriminierung und des Versuches, andere an den Rand zu drängen, sowie auch gegen jede Gleichgültigkeit gegenüber anderen.

Regel 13    3.       Sie arbeiten zusammen mit den Bewegungen, die sich für die Geschwisterlichkeit unter den Völkern einsetzen; sie bemühen sich, für alle Menschen würdige Lebensbedingungen zu schaffen und setzen sich für die Freiheit aller Völker ein.

  4.       Dem Beispiel des hl. Franziskus, des Patrons der Umweltschützer, folgend, unterstützen sie aktiv solche Initiativen, die sich um die Bewahrung der Schöpfung sorgen und arbeiten mit denen zusammen, die sich sowohl für einen Stop der Verschmutzung und Herabsetzung der Natur einsetzen als auch für die Schaffung solcher Lebensumstände und einer Umwelt, die nicht zu einer Bedrohung der menschlichen Person werden.

 

Artikel 19

Regel 14    1.       Die Mitglieder des OFS wirken in der Umgebung, in der sie leben, wie ein Sauerteig - durch das Zeugnis geschwisterlicher Liebe und aus eindeutig christlichen Beweggründen.

               2.      Aus der Haltung des Minderseins bevorzugen sie Beziehungen zu den Armen und am Rand Stehenden, seien es einzelne Menschen, bestimmte Personengruppen oder ein ganzes Volk. Sie wirken mit an der Überwindung von Situationen, die andere ins Abseits drängen, und jener Formen von Armut, die Folgen von Leistungsunfähigkeit und Ungerechtigkeit sind.

 

Artikel 20

Regel 14                    1.       Durch ihre Berufung darum bemüht, das Reich Gottes in den zeitlichen Situationen und Aktivitäten aufzubauen, leben die Mitglieder ihre Zugehörigkeit zu Kirche und Gesellschaft als eine untrennbare Wirklichkeit.

  2.       Als ersten und grundlegenden Beitrag zum Aufbau einer gerechteren und geschwisterlicheren Welt mühen sie sich um die Erfüllung ihrer Arbeitspflichten und um die dazugehörende Berufsausbildung. Mit demselben Geist der Dienstbereitschaft übernehmen sie ihre soziale und staatsbürgerliche Verantwortung.

 

Artikel 21

Regel 16    1.       Für den hl. Franziskus ist Arbeit ein Geschenk und Arbeiten eine Gnade. Die tägliche Arbeit ist nicht nur ein Mittel zur Gewinnung des Lebensunterhalts, sondern auch eine Gelegenheit zum Dienst gegenüber Gott und dem Nächsten und ein Weg, die eigene Persönlichkeit zu entfalten. In der Überzeugung, dass die Arbeit ein Recht und eine Pflicht ist und dass   jede Art von Tätigkeit Achtung verdient, wirken die Schwestern und Brüder mit, dass alle die Möglichkeit haben zu arbeiten und dass die Arbeitsbedingungen immer menschlicher werden.

2. Freizeit und Erholung haben einen eigenen Wert und sind notwendig zur Entfaltung der Persönlichkeit. Die Mitglieder des OFS sorgen für einen Ausgleich zwischen Arbeit und Muße und bemühen sich, angemessene Formen der Freizeitgestaltung zu verwirklichen.

 

Artikel 22

Regel 15    1.       Die Mitglieder engagieren sich im Bereich des öffentlichen Lebens. Soweit es ihnen möglich ist, wirken sie mit an der Schaffung gerechter Gesetze und Ordnungen.

  2.       Die Gemeinschaften setzen sich in „großmütigen Initiativen" im Bereich der Entwicklung von Menschlichkeit und Gerechtigkeit ein, in Übereinstimmung mit der franziskanischen Berufung und den Weisungen der Kirche. Sie nehmen deutlich Stellung, wenn der Mensch in seiner Würde durch irgendeine Form der Unterdrückung oder Vernachlässigung verletzt wird. Sie bieten den Opfern der Ungerechtigkeit ihre geschwisterliche Hilfsbereitschaft an.

  3.       Die Ablehnung von Gewaltanwendung, wie sie zur Eigenart der Nachfolger des hl. Franziskus gehört, bedeutet nicht Verzicht auf jede Auseinandersetzung. Die Schwestern und Brüder trachten jedoch danach, dass alle ihre Unternehmungen immer von christlicher Liebe getragen sind.

 

Artikel 23

Regel 19    1.       Der Friede ist das Werk der Gerechtigkeit und Frucht von Versöhnung und geschwisterlicher Liebe. Die Mitglieder sind berufen, Friedensbringer in ihrer Familie und in der Gesellschaft zu sein:

   - Sie bemühen sich um Friedensvorschläge und um die Verbreitung friedlicher Ideen und Gesinnung;

   - sie entwickeln eigene Initiativen

   - sie arbeiten mit - als einzelne und als Gemeinschaft - bei Initiativen des Papstes, der Ortskirche und der franziskanischen Familie;

   - sie arbeiten mit solchen Bewegungen und Institutionen zusammen, die den Frieden fördern und die wahren Fundamente des Friedens beachten.

   2.      Auch wenn sie das Recht auf legitime persönliche oder nationale Verteidigung anerkennen, respektieren sie doch die Entscheidung derer, die es aus Gewissensverantwortung ablehnen, Waffen zu tragen.

   3.      Um den Frieden in der Familie aufrechtzuerhalten, setzen die Schwestern und Brüder rechtzeitig ein Testament bezüglich der eigenen Güter auf.

 

In der Familie

Artikel 24

Regel 17     1.      Die Mitglieder sehen die eigene Familie als den ersten Bereich an, in dem sie ihre christliche Sendung und die franziskanische Berufung leben. In der Familie geben sie dem Gebet, dem Wort Gottes und der christlichen Unterweisung Raum und setzen sich für die Achtung des Lebens ein, angefangen vom Schutz des ungeborenen Lebens bis zur Achtung vor den Sterbenden.

Die Ehegatten können in der Regel des OFS eine brauchbare Hilfe auf dem Weg des christlichen Lebens finden. Sie sind sich bewusst, dass im Sakrament der Ehe ihre Liebe teilnimmt an der Liebe Christi zu seiner Kirche. Die Liebe der Ehegatten und die Bekräftigung des Wertes der Treue sind ein tiefes Zeugnis für die eigene Familie, für die Kirche und für die Welt.

   2.      In den Gemeinschaften

   - wird die Spiritualität der Ehe und Familie und die christliche Sicht der Familienprobleme zum Thema des Dialogs und Erfahrungsaustausches gemacht;

   - nehmen die Mitglieder an den bedeutsamen Momenten des Familienlebens der Schwestern und Brüder Anteil; sie bringen denen geschwisterliche Achtung entgegen, die einsam sind oder in schwierigen Lebenssituationen und –umständen stehen - die Alleinstehenden und Verheirateten, die Verwitweten, die Alleinerziehenden, die getrennt Lebenden und die Geschiedenen;

Regel 19                    - schaffen die Schwestern und Brüder Voraussetzungen, die das Gespräch zwischen den Generationen fördern;

   - wird die Bildung von Gruppen für Brautleute und Familien gefördert.

   3.      Die Schwestern und Brüder beteiligen sich an den kirchlichen und gesellschaftlichen Bemühungen, den Wert der Treue und die Achtung vor dem Leben zu stärken und Antwort zu geben auf die sozialen Probleme der Familie.

 

Artikel 25

   Überzeugt von der Ausstrahlung des hl. Franziskus und der Notwendigkeit, Kinder dazu zu erziehen, über die Familie hinauszuwachsen und für Gemeinschaften aufgeschlossen zu sein und damit sie früh das Bewusstsein gewinnen, lebendige und aktive Glieder des Volkes Gottes zu sein, fördern die Gemeinschaften die Schaffung von Kindergruppen. Durch kindgemäße Pädagogik und Organisation können diese Gruppen ein gewisser Anfang der Kenntnis und Liebe franziskanischen Lebens sein. Die Nationalstatuten können für die Organisation solcher Gruppen und für ihre Beziehungen zur Gemeinschaft und zu franziskanischen Jugendgruppen entsprechende Orientierungshilfen geben.

 

 

Botschafter von Freude und Hoffnung

Artikel 26

   1.      Auch im Leiden hat Franziskus Zuversicht und Freude erlebt

   - in der Erfahrung, dass Gott sein Vater ist,

   - aus dem unerschütterlichen Glauben, mit Christus zu ewigem Leben aufzuerstehen,

   - aus der Hoffnung, in einer universalen Geschwisterlichkeit mit allen Geschöpfen dem Schöpfer selbst zu begegnen und ihn loben zu können.

Regel 19                    In Übereinstimmung mit dem Evangelium bringen die Mitglieder des OFS ihr Ja zur Hoffnung und Freude am Leben zum Ausdruck. Sie leisten einen Beitrag gegen die vielfältigen Ängste und den Pessimismus, indem sie sich für eine bessere Zukunft einsetzen.

   2.      In den Gemeinschaften fördern die Schwestern und Brüder die gegenseitige Verständigung und mühen sich, dass das Umfeld ihrer Zusammenkünfte einladend ist und Freude ausstrahlt. Sie ermutigen sich gegenseitig zum Guten.

 

Artikel 27

Regel 19                    1.       Die älter werdenden Schwestern und Brüder lernen, Krankheiten und zunehmende Beschwerden anzunehmen und ihrem Leben einen tieferen Sinn zu geben. Sie nehmen mehr und mehr Abstand und gehen auf „das verheißene Land" zu. Sie sind fest überzeugt, dass die Gemeinschaft der Gläubigen in Christus und deren, die sich in ihm lieben, sich fortsetzt im ewigen Leben als „Gemeinschaft der Heiligen".

   2.      Die Mitglieder bemühen sich, in ihrer Umwelt und vor allem in ihren Gemeinschaften ein Klima des Glaubens und der Hoffnung zu schaffen, damit „Bruder Tod" als ein Durchgang zum Vater gesehen wird und sich alle mit Zuversicht darauf vorbereiten können.

 

3. Kapitel:

LEBEN IN GEMEINSCHAFT

 

1. ALLGEMEINE RICHTLINIEN

 

Artikel 28

   1.      Die Gemeinschaft des OFS hat ihren Ursprung in jener Eingebung des hl. Franziskus von Assisi, in der ihm der Allerhöchste offenbarte, der Kern des Lebens nach dem Evangelium sei das Leben in geschwisterlicher Gemeinschaft

Regel 20                    2.       Der OFS gliedert sich in Gemeinschaften auf verschiedenen Ebenen mit dem Ziel, in einer geregelten Weise die Einheit und die wechselseitige Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern und ihre aktive und gemeinschaftliche Präsenz sowohl in der Orts- wie in der Weltkirche zu fördern. Der OFS soll auch das Engagement der Gemeinschaft in ihrem Dienst für die Welt und besonders für die Gesellschaft fördern.

   3.      Die Schwestern und Brüder schließen sich entweder in lokalen Gemeinschaften zusammen, die bei einer Kirche oder einem Kloster errichtet sind, oder sie bilden aus bestimmten Gründen - die im Errichtungsdekret benannt sind – „Personalgemeinschaften”.

 

Artikel 29

   1.      Die lokalen Gemeinschaften sind Teil der Gemeinschaft auf der regionalen, der nationalen und der internationalen Ebene - je nach Kriterien kirchlicher, territorialer oder anderer Art. Sie sind einander zugeordnet und verbunden gemäß den Normen der Regel und dieser Konstitutionen. Dies ergibt sich auch aus der Communio der Gemeinschaften untereinander, ihrer Zusammenarbeit und der Einheit des OFS.

Regel 20                    2.       Diese Gemeinschaften, die jeweils juristische Personen in der Kirche sind, können - sofern es möglich ist - juristische Personen in zivilrechtlichem Sinne werden, um ihre eigenen Aufgaben besser erfüllen zu können. Es gehört zu den Aufgaben des Nationalvorstandes, Orientierungshilfen im Hinblick auf die Begründungen und Verfahrensweisen dazu zu geben.

   3.      Die Nationalstatuten geben die Kriterien an, nach denen der OFS in der entsprechenden Nation organisiert ist. Die Anwendung dieser Maßstäbe ist dem klugen Urteil der Verantwortlichen der betreffenden Gemeinschaft und des Nationalvorstandes überlassen.

 

Artikel 30

   1.      Die Schwestern und Brüder sind mitverantwortlich für das Leben der Gemeinschaft, zu der sie gehören, und für den gesamten OFS als der Vereinigung aller Gemeinschaften weltweit.

   2.      Das Bewusstsein der Mitverantwortung erfordert die persönliche Teilnahme, das Zeugnis, das Gebet und die aktive Mitarbeit - je nach der Möglichkeit eines jeden einzelnen - und gegebenenfalls die Übernahme von Aufgaben zur Animation der Gemeinschaft.

Regel 25                    3.       Aus familiärer Gesinnung leistet jedes Mitglied einen seinen Möglichkeiten entsprechenden Beitrag an seine Gemeinschaft, um die finanziellen Mittel für das Leben der Gemeinschaft und ihre Aufgaben beim Gottesdienst, im Apostolat und hinsichtlich der Nächstenliebe aufzubringen. Die Brüder und Schwestern leisten auch einen Beitrag, der notwendig ist, um die Aktivitäten und Werke der Gemeinschaften auf den höheren Ebenen zu bestreiten – sowohl durch finanzielle Unterstützung als auch durch Beiträge in anderer Form.

 

Artikel 31

Regel 21                    1.       Auf den verschiedenen Ebenen wird jede Gemeinschaft animiert und geleitet durch einen Vorstand und einen Vorsteher. Diese Ämter werden durch Wahlen übertragen, gemäß der Regel, den Konstitutionen und den eigenen Statuten.

Nur in Ausnahmefällen oder in der Anfangszeit nach der Neuerrichtung darf eine Gemeinschaft ohne einen regulären Vorstand bestehen. Der Vorstand der nächsthöheren Ebene hat in einer solchen unangemessenen Situation die notwendigen Regelungen zu treffen, dass die Gemeinschaft so schnell wie möglich wieder auf eigenen Füßen stehen kann oder eine neue Gemeinschaft errichtet wird, dass der neue Vorstand eine angemessene Vorbereitung erhält und dass die Wahlen durchgeführt werden.

   2.      Vorsteher oder Vorstandsmitglied zu sein ist ein geschwisterlicher Dienst. Es ist eine Verpflichtung, sich verfügbar und verantwortlich gegenüber jeder Schwester und jedem Bruder der Gemeinschaft zu fühlen, damit sich jeder gemäß der eigenen Berufung entfalte und jede Gemeinschaft dadurch eine wirklich kirchliche und franziskanische Gemeinschaft sein kann, die sich aktiv in die Gesellschaft und in die Kirche einbringt.

   3.      Die Verantwortlichen des OFS auf allen Ebenen müssen ihr lebenslanges Versprechen abgelegt haben, vom Wert der franziskanischen Weise, nach dem Evangelium zu leben, überzeugt sein, auf das Leben der Kirche und der Gesellschaft mit weitem und umfassendem Blick bedacht sein, dialogbereit sowie fähig, Hilfe und Zusammenarbeit anzubieten und anzunehmen.

   4.      Die Verantwortlichen sorgen für die geistliche und technische Vorbereitung und Durchführung der Zusammenkünfte sowohl der Gemeinschaften

wie der Vorstände. Sie bemühen sich, der Gemeinschaft durch das eigene Zeugnis Geist und Leben zu vermitteln, im Geiste der grundlegenden franziskanischen Optionen geeignete Maßnahmen für die Entwicklung des Lebens der Gemeinschaft und ihrer apostolischen Aktivitäten vorzuschlagen, dafür zu sorgen, dass die getroffenen Beschlüsse ausgeführt werden und auch die Zusammenarbeit unter den Schwestern und Brüdern gefördert wird.

 

Artikel 32

   1.      Die Vorsteher und die Vorstände der Gemeinschaften leben und fördern den Geist und die lebendige Communio unter den Schwestern und Brüdern, unter den verschiedenen Gemeinschaften und zwischen ihnen und der franziskanischen Familie. Vor allem widmen sie sich von Herzen dem Frieden und der Versöhnung innerhalb der Gemeinschaft.

Regel 21    2.       Der Leitungsauftrag für Vorsteher und Vorstände ist zeitlich begrenzt. Die Schwestern und Brüder meiden jeden Ehrgeiz und zeigen ihre Liebe zur Gemeinschaft durch den Geist des Dienens; sie sind bereit, ein Amt zu übernehmen und auch ein Amt wieder abzugeben.

 

Artikel 33

   1.      In der Leitung und Ordnung sowohl der einzelnen Gemeinschaft als auch des gesamten OFS sollen die Persönlichkeit und die Talente der einzelnen Schwestern und Brüder gefördert werden. Dabei muss   die Vielfalt an Ausdrucksmöglichkeiten des franziskanischen Ideals sowie die kulturelle Verschiedenheit beachtet werden.

   2.      Die Vorstände der höheren Ebene sollen nicht das tun, was gleicherweise von der lokalen Gemeinschaft oder dem Vorstand einer darunterliegenden Ebene vollzogen werden kann. Sie sollen vielmehr deren Lebendigkeit respektieren und fördern, damit diese ihre eigenen Aufgaben angemessen erfüllen. Die lokalen Gemeinschaften und die entsprechenden Vorstände sorgen dafür, dass die Beschlüsse und Programme des Internationalen Vorstandes und der anderen Gremien auf höherer Ebene ausgeführt werden, indem sie diese - sofern notwendig - der Situation vor Ort anpassen.

 

Artikel 34

   Wo die Situation oder die Bedürfnisse der Mitglieder es erfordern, können unter der Leitung des einen Vorstandes innerhalb der Gemeinschaft Arbeitsgemeinschaften oder Gruppen gebildet werden, die ihre Mitglieder aufgrund besonderer Anforderungen, ähnlicher Interessenlagen oder derselben Tätigkeiten vereinen. Solche Gruppen können sich hinsichtlich ihrer Zusammenkünfte und Aktivitäten eigene Normen geben, wobei sie aber die Anforderungen, die sich aus der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft ergeben, zu beachten haben. Die Nationalstatuten können Kriterien für die Bildung und die Arbeitsweisen dieser Gruppen festsetzen.

 

Artikel 35

   1.      Die Weltpriester, die erkennen, dass sie vom Heiligen Geist berufen sind, am Charisma des hl. Franziskus im OFS teilzunehmen, finden hier die Möglichkeit, diese Berufung in Übereinstimmung mit ihrer Sendung für das Volk Gottes leben zu können.

   2.      Die Weltpriester, die Mitglieder des OFS sind, können sich auch zu einer Personal-Gemeinschaft zusammenschließen mit dem Ziel, die asketischen und pastoralen Impulse zu vertiefen, die ihnen das Leben und die Lehre des hl. Franziskus und die Regel des OFS anbieten, um so ihre Berufung in der Kirche besser leben zu können. Es ist ratsam, dass diese Gemeinschaften eigene Statuten haben, die konkret die Zusammensetzung, die Zusammenkünfte und die geistliche Bildung regeln, aber auch Auskunft darüber geben, wie die Communio mit dem ganzen OFS lebendig und wirksam wird.

 

Artikel 36

   1.      Jene Schwestern und Brüder, die sich durch private Gelübde verpflichten, den Geist der Seligpreisungen zu vertiefen und dadurch für die Kontemplation und den Dienst an der Gemeinschaft verfügbarer zu sein, können für die geistliche und apostolische Entwicklung des OFS eine große Hilfe sein.

   2.      Diese Schwestern und Brüder können sich in Gruppen zusammenschließen gemäß entsprechenden Statuten, die vom Nationalvorstand oder - wenn ihre Verbreitung die Grenzen einer Nation überschreitet - vom Präsidium des CIOFS approbiert sind.

   3.      Diese Statuten müssen mit den vorliegenden Konstitutionen übereinstimmen.

 

 

2. EINGLIEDERUNG IN DIE GEMEINSCHAFT UND BILDUNG

 

Artikel 37

Regel 23                    1.       Die volle Mitgliedschaft in der Gemeinschaft wird erreicht nach einer Zeit des Kennenlernens, der Einführung und durch das Versprechen, nach der Regel zu leben.

   2.      Der Weg der Bildung beginnt mit der Aufnahme in die Gemeinschaft und erstreckt sich über das ganze Leben. Die für die Bildung Verantwortlichen sind: der Anwärter selbst, die gesamte Gemeinschaft, der Vorstand mit dem Vorsteher, der Bildungsbeauftragte und der Assistent. Sie sind sich bewusst,  dass vor allem der Heilige Geist die Bildung bewirkt und achten aufmerksam auf sein Wirken.

   3.      Die Schwestern und Brüder sind für die eigene Bildung verantwortlich, um die vom Herrn empfangene Berufung in immer vollkommenerer Weise zu entfalten. Die Gemeinschaft ist aufgerufen, den Schwestern und Brüdern auf diesem Weg durch ihre Offenheit, ihr Gebet und ihr Beispiel zu helfen.

   4.      Es ist Aufgabe der National- und Regionalvorstände, im gemeinsamen Einvernehmen Bildungsmaßnahmen zu planen und zu erarbeiten, die den örtlichen Gegebenheiten angepasst und für die Bildungsbeauftragten der einzelnen Gemeinschaften eine wirkliche Hilfe sind.

 

Die Vorbereitungszeit

Artikel 38

Regel 23     1.      Die Phase der Vorbereitung führt zur eigentlichen Einführungszeit hin. Ihr Ziel ist die Klärung der Berufung und das gegenseitige Kennenlernen von Gemeinschaft und Bewerber. Die Freiheit und Ernsthaftigkeit des Eintritts in den OFS muss sichergestellt sein.

   2.      Die Dauer und die Form dieser Vorbereitungszeit werden durch die Nationalstatuten geregelt.

   3.      Der Vorstand der Gemeinschaft entscheidet über eventuelle Ausnahmen von dieser Vorbereitungszeit unter Berücksichtigung der Kriterien, die der Nationalvorstand festlegt.

 

Die Aufnahme

Artikel 39

Regel 23                    1.       Der Antrag auf Aufnahme wird vom Bewerber formell und nach Möglichkeit schriftlich an den Vorsteher der lokalen oder der Personal-Gemeinschaft gerichtet.

   2.      Die Bedingungen für die Aufnahme sind: Bekenntnis des katholischen Glaubens, Leben in der Gemeinschaft der Kirche, gute sittliche Haltung und deutliche Zeichen für eine echte Berufung.

   3.      Der Vorstand der Gemeinschaft entscheidet gemeinsam über den Antrag, gibt dem Bewerber offiziell Antwort und teilt diese auch der Gemeinschaft mit.

   4.      Die Aufnahme geschieht nach dem Rituale des OFS. Der Vollzug der Aufnahme wird im Archiv der Gemeinschaft registriert und aufbewahrt.

 

Die Einführungszeit

Artikel 40

Regel 23                    1.       Die Phase der Einführung dauert wenigstens ein Jahr. Die Nationalstatuten können auch eine längere Zeit festsetzen. Ziel dieser Phase ist die Festigung der Berufung, die Erfahrung des Lebens nach dem Evangelium in der Gemeinschaft, die bessere Kenntnis der Gemeinschaft. Diese Einführung besteht aus häufigen Zusammenkünften zum Studium und zum Gebet und aus konkreten Erfahrungen des Dienens und des Apostolates. Diese Zusammenkünfte sollen, soweit es möglich ist und angebracht erscheint, zusammen mit den Neuaufgenommenen anderer Gemeinschaften durchgeführt werden.

   2.      Die Neumitglieder werden eingeführt in die Lesung und Betrachtung der HI. Schrift, in die Kenntnis der Person und der Schriften des hl. Franziskus und der franziskanischen Spiritualität, in das Studium der Regel und der Konstitutionen. Sie werden dazu angeleitet, die Kirche zu lieben und ihre Lehre anzuerkennen. Als Laien üben sie sich darin ein, wie sie unter dem Anspruch des Evangeliums ihre Aufgaben in der Welt leben können.

   3.      Die Teilnahme an den Zusammenkünften der lokalen Gemeinschaft ist eine unabdingbare Voraussetzung der Einführung in das Miteinander-Beten und das Leben der Gemeinschaft.

   4.      Eine franziskanische Pädagogik, die der Mentalität der jeweilig betroffenen Personen angemessen ist, sollte angewandt werden.

 

Das Versprechen, nach dem Evangelium zu leben

Artikel 41

Regel 23    1.       Nach Beendigung der Zeit der Einführung stellt das Mitglied an den Vorsteher der örtlichen Gemeinschaft den Antrag, zum Versprechen zugelassen zu werden. Der Vorstand beschließt nach Anhörung des für die Einführung Verantwortlichen und des Assistenten in geheimer Abstimmung über die Zulassung zum Versprechen und gibt dem Mitglied und der Gemeinschaft davon Kenntnis.

   2.      Bedingungen für die Zulassung zum Versprechen, nach dem Evangelium zu leben, sind:

   - die Vollendung des vom Nationalvorstand festgesetzten Alters;

   - die aktive Teilnahme an der wenigstens einjährigen Einführungszeit;

   - die Zustimmung des Vorstandes der lokalen Gemeinschaft.

   3.      Wo es angebracht erscheint, kann die Zeit der Einführung verlängert werden, doch nicht mehr als ein Jahr über die in den Nationalstatuten festgelegte Zeit hinaus.

 

Artikel 42

   1.      Das Versprechen ist ein feierlicher kirchlicher Akt, mit dem das Mitglied im Bewusstsein seiner Berufung durch Christus sein Taufgelöbnis erneuert und öffentlich verspricht, in der Welt nach dem Evangelium zu leben, gemäß dem Beispiel des hl. Franziskus und nach der Regel des OFS.

Regel 23                    2.       Das Versprechen gliedert das Mitglied der Gemeinschaft ein und ist seiner Natur nach eine lebenslange Verpflichtung. Dem Versprechen auf Lebenszeit kann aus objektiven und besonderen Gründen ein zeitliches, jährlich zu erneuerndes Versprechen vorausgehen. Die Gesamtzeit dieses zeitlichen Versprechens darf nicht mehr als drei Jahre betragen.

   3.      Das Versprechen wird im Namen der Kirche und der Gemeinschaft vom Vorsteher der örtlichen Gemeinschaft oder von einem durch ihn Delegierten entgegengenommen. Der Ritus wird nach den Vorschriften des Rituale des OFS vollzogen.

   4.      Das Versprechen verpflichtet nicht nur das Mitglied gegenüber der Gemeinschaft, sondern verpflichtet in gleicher Weise auch die Gemeinschaft, um das menschliche und religiöse Leben der Mitglieder besorgt zu sein.

   5.      Der Vollzug des Versprechens wird im Archiv der Gemeinschaft registriert und aufbewahrt.

 

Artikel 43

   Die Nationalstatuten haben festzulegen:

Regel 23    - das Mindestalter für die Zulassung zum Versprechen, das nicht unter dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen darf;

   - das eindeutige Kennzeichen der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft (das "Tau" oder ein anderes franziskanisches Zeichen).

 

Die ständige Bildung

Artikel 44

   1.      Nach den vorgenannten Schritten setzt sich die Bildung der Schwestern und Brüder dauernd und kontinuierlich fort. Sie soll verstanden werden als eine Hilfe zur Bekehrung eines jeden und aller und zur Erfüllung der eigenen Sendung in der Kirche und in der Gesellschaft.

   2.      Die Gemeinschaften haben die Pflicht, besonders auf die Weiterbildung derer zu achten, die erst vor Kurzem das zeitliche Versprechen oder das Versprechen auf Lebenszeit abgelegt haben, und ihnen dadurch zu helfen, in ihrer Berufung immer mehr zu reifen und ein wirkliches Gefühl der Zugehörigkeit zum OFS zu entwickeln.

   3.      Die ständige Weiterbildung, zu der auch Kurse, Treffen und das Austauschen von Erfahrungen gehören, will den Schwestern und Brüdern helfen:

Regel 4      - das Wort Gottes zu hören und zu meditieren, und zwar indem sie „das Evangelium ins Leben übersetzen und vom Leben her das Evangelium verstehen";

   - die kirchlichen und gesellschaftlichen Ereignisse im Licht des Glaubens und der Dokumente des kirchlichen Lehramtes zu überdenken und entsprechend konsequent Position zu beziehen;

   - die franziskanische Berufung zu verwirklichen und zu vertiefen durch das Studium der Schriften des hl. Franziskus, der hl. Klara und anderer franziskanischer Autoren.

 

Die Förderung von Berufungen

Artikel 45

   1.      Die Förderung von Berufungen zum OFS ist eine Aufgabe aller Schwestern und Brüder und ein Zeichen der Lebendigkeit der Gemeinschaft selbst. Die Schwestern und Brüder - vom Wert der franziskanischen Lebensweise überzeugt - bitten Gott, dass er neuen Mitgliedern die Gnade der Berufung gewährt.

   2.      Obwohl das Zeugnis jedes einzelnen Mitglieds und jeder Gemeinschaft durch nichts ersetzt werden kann, sollen die Vorstände doch geeignete Mittel einsetzen, um die Berufungen zu Mitgliedern der Franziskanischen Gemeinschaft zu fördern.

 

 

3. DIE GEMEINSCHAFT AUF DEN VERSCHIEDENEN EBENEN

 

Die lokale Gemeinschaft

Artikel 46

Regel 22     1.      Die kanonische Errichtung der lokalen Gemeinschaft gehört zu den Aufgaben der zuständigen höheren Ordensoberen. Sie ist nach vorausgehender Beratung zu beantragen von den interessierten Schwestern und Brüdern in Zusammenarbeit mit dem für die neue Gemeinschaft gemäß den Nationalstatuten

in Frage kommenden Vorstand der nächsthöheren Ebene. Für die kanonische Errichtung einer Gemeinschaft außerhalb der Klöster und der Kirchen des Ersten Ordens und des TOR ist das schriftliche Einverständnis des Diözesanbischofs erforderlich.

   2.      Für die gültige Errichtung einer lokalen Gemeinschaft sind wenigstens fünf Mitglieder notwendig, die das lebenslange Versprechen abgelegt haben. Die ersten Schwestern und Brüder dieser Gemeinschaft werden vom Vorstand anderer lokaler Gemeinschaften oder vom Vorstand der nächsthöheren Ebene

aufgenommen bzw. zum Versprechen zugelassen, nachdem in angemessener Weise für ihre Einführung gesorgt ist. Die Urkunden über Aufnahme und Versprechen und das Dekret über die Errichtung der Gemeinschaft werden im Archiv der Gemeinschaft aufbewahrt; eine Kopie davon wird an den Vorstand der nächsthöheren Ebene gesandt.

   3.      Wenn es in einer Nation noch keine Gemeinschaften des OFS gibt, ist es Aufgabe des Präsidiums des CIOFS, geeignete Schritte zu unternehmen.

 

Artikel 47

Regel 22     1.      Jede lokale Gemeinschaft als erste Zelle des einen weltweiten OFS ist der pastoralen Sorge des franziskanischen Ordenszweiges anvertraut, der sie kanonisch errichtet hat.

   2.      Eine lokale Gemeinschaft kann auch der pastoralen Sorge eines anderen franziskanischen Ordenszweiges anvertraut werden nach der Weise, die die Nationalstatuten dafür vorsehen.

 

Artikel 48

  1.       Im Falle der Auflösung einer Gemeinschaft, werden ihr Vermögen, ihre Bibliothek und das Archiv von der Gemeinschaft auf der unmittelbar höheren Ebene übernommen.

  2.       Falls eine Gemeinschaft gemäß dem kanonischen Recht wiederersteht, nimmt diese das gegebenenfalls noch vorhandene Vermögen, die eigene Bibliothek und das Archiv wieder an sich.

 

Der Vorstand einer Gemeinschaft

Artikel 49

               1.      Der Vorstand der lokalen Gemeinschaft besteht aus dem Vorsteher, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Bildungsbeauftragten. Nach den Erfordernissen einer jeden Gemeinschaft können auch andere Ämter mit dem Vorstand verbunden werden. Der geistliche Assistent ist geborenes Mitglied des Vorstandes.

   2.      Die Gemeinschaft, die in einer Versammlung oder einem Kapitel zusammenkommt, bespricht Fragen des Lebens und der Organisation der Gemeinschaft. Alle drei Jahre wählt die Gemeinschaft im Rahmen einer Wahlversammlung oder eines Wahlkapitels den Vorsteher und den Vorstand gemäß den in den Konstitutionen und Statuten aufgestellten Regelungen.

 

Artikel 50

   1.      Zu den Aufgaben des Vorstandes der lokalen Gemeinschaft gehört es:

   - die nötigen Initiativen zu ergreifen zur Stärkung des geschwisterlichen Lebens der Gemeinschaft, zur Förderung der menschlichen, christlichen und franziskanischen Bildung ihrer Mitglieder, und zur Unterstützung ihres Zeugnisses und ihrer übernommenen Aufgaben inmitten der Welt;

   - eine konkrete, mutige und der Situation der Gemeinschaft angemessene Auswahl zu treffen aus den vielen im Bereich des Apostolates möglichen Aktivitäten.

   2.      Darüber hinaus hat der Vorstand die Aufgabe:

   a) über die Aufnahme neuer Schwestern und Brüder und über ihre Zulassung zum Versprechen zu entscheiden;

   b) einen geschwisterlichen Dialog mit jenen Mitgliedern zu pflegen, die sich in besonderen Schwierigkeiten befinden, und sich daraus ergebende Maßnahmen zu ergreifen;

   c) den Antrag auf Austritt entgegenzunehmen und über den Ausschluss eines Mitglieds aus der Gemeinschaft zu entscheiden;

   d) die Gründung von Arbeitsgemeinschaften oder Gruppen zu beschließen in Übereinstimmung mit diesen Konstitutionen und den Statuten;

   e) Entscheidungen zu treffen im Hinblick auf die verfügbaren Güter und allgemein zu beraten über finanzielle Fragen und wirtschaftliche Angelegenheiten;

   f) den Vorstandsmitgliedern und anderen Schwestern und Brüdern, die das Versprechen abgelegt haben, Aufgaben zu übertragen;

   g) von den zuständigen Oberen des Ersten Ordens und des TOR geeignete und entsprechend ausgebildete Ordensleute als Assistenten zu erbitten;

   h) die übrigen in diesen Konstitutionen genannten oder sonst notwendigen Aufgaben zu erfüllen, um seine eigenen Ziele zu erreichen.

 

Die Aufgaben in der Gemeinschaft

Artikel 51

   1.      Über die gemeinsame Verantwortung des Vorstandes hinsichtlich der Animation und Führung der Gemeinschaft hinaus gehört es zu den Aufgaben des Vorstehers als dem Erstverantwortlichen für die Gemeinschaft, dass die Weisungen und Beschlüsse der Gemeinschaft und des Vorstandes verwirklicht werden und dass er diesen über seine Tätigkeiten informiert.

   2.      Darüber hinaus hat der Vorsteher folgende Aufgaben:

   a) die Zusammenkünfte der Gemeinschaft und des Vorstandes einzuberufen, dabei den Vorsitz zu führen und sie zu leiten; alle drei Jahre nach Rücksprache mit dem Vorstand bezüglich der notwendigen Formalitäten die Wahlversammlung / das Wahlkapitel der Gemeinschaft einzuberufen;

   b) den jährlichen Rechenschaftsbericht vorzubereiten, der nach der Bestätigung durch den Vorstand dem Vorstand der nächsthöheren Ebene zuzuleiten ist;

   c) die Gemeinschaft im rechtlichen Sinn in allen Beziehungen mit kirchlichen und zivilrechtlichen Behörden zu vertreten. Wenn die Gemeinschaft darüber hinaus die Rechte einer juristischen Person im bürgerlichen Recht erlangt hat, übernimmt der Vorsteher - wenn möglich – die rechtliche Vertretung;

   d) in Übereinstimmung mit dem Vorstand wenigstens alle drei Jahre einmal die pastorale und geschwisterliche Visitation zu erbitten;

   e) alles auszuführen, was gemäß den Konstitutionen in seiner Zuständigkeit liegt.

 

Artikel 52

   1.      Der Stellvertreter des Vorstehers hat zur Aufgabe:

   a) in geschwisterlichem Geist mit dem Vorsteher zusammenzuarbeiten und ihn in der Erfüllung der ihm eigenen Aufgaben zu unterstützen;

   b) die Funktionen auszuüben, die ihm vom Vorstand und / oder der Gemeinschaftversammlung / dem Kapitel übertragen sind;

   c) den Vorsteher in seinen Vollmachten und seiner Verantwortung in dessen Abwesenheit oder vorübergehender Verhinderung zu vertreten;

   d) die Aufgabe des Vorstehers zu übernehmen, wenn dessen Amt vakant wird.

   2.      Der Schriftführer hat zur Aufgabe:

   a) die offiziellen Akten der Gemeinschaft und des Vorstandes zu erstellen und ihren entsprechenden Bestimmungen zuzuführen;

   b) für die Ergänzung und die Führung des Archivs und der Bücher zu sorgen, in denen die Aufnahmen, die abgelegten Versprechen, die Sterbefälle, die Ausschlüsse, Austritte und Übertritte und andere Veränderungen in der Gemeinschaft sorgfältig festgehalten werden;

   c) für die gegenseitige Information über wichtige Ereignisse der verschiedenen Ebenen und eventuell für deren Veröffentlichung in den entsprechenden Medien zu sorgen.

   3.      Der Bildungsbeauftragte hat zur Aufgabe:

   a) mit Hilfe der anderen Mitglieder des Vorstandes die Bildungsaktivitäten der Gemeinschaft zu koordinieren;

   b) die Interessenten in der Zeit der Vorbereitung, die neuen Mitglieder in der Zeit der anfänglichen Bildung und diejenigen, die kürzlich das Versprechen abgelegt haben, zu lehren und anzuleiten;

   c) den Vorstand vor der Aufnahme und vor dem Versprechen über die Eignung der Kandidaten, gemäß der Regel zu leben, zu informieren.

   4.      Der Kassenwart hat zur Aufgabe:

   a) die eingegangenen Zahlungen sorgfältig aufzubewahren, im Kassenbuch die einzelnen Eingänge zu verzeichnen, und zwar mit dem entsprechenden Datum und dem Namen des Spenders oder dessen, von dem er sie erhalten hat;

   b) in demselben Kassenbuch die entsprechenden Vermerke zu den Ausgaben aufzuführen, und zwar mit dem Datum und der besonderen Zweckbestimmung, in Übereinstimmung mit den Weisungen des Gemeinschaftvorstandes;

   c) der Gemeinschaftversammlung und dem Vorstand wenigstens einmal im Jahr Rechenschaft über die Kassenverwaltung zu geben, gemäß den Regelungen des Nationalstatutes.

   5.      Die Weisungen bezüglich Stellvertreter, Schriftführer und Kassenwart gelten mit den notwendigen Anpassungen für die entsprechenden Aufgaben auf allen Ebenen.

 

Teilnahme am Leben der Gemeinschaft

Artikel 53

Regel 24                    1.       Die Gemeinschaft hat den eigenen Mitgliedern durch entsprechende Zusammenkünfte Möglichkeiten zur Begegnung und zur Zusammenarbeit zu bieten, und zwar sooft dies in der gegebenen Situation und mit Rücksicht auf alle möglich ist.

Regel 6; 8    2.     Die Gemeinschaft soll als kirchliche Gemeinschaft regelmäßig zur Feier der Eucharistie zusammenkommen, und zwar in einer Gesinnung, die die geschwisterliche Verbundenheit stärkt und Ausdruck der Zugehörigkeit zum OFS ist. Wo die eigene Eucharistiefeier für die Gemeinschaft nicht möglich ist, nehmen die Schwestern und Brüder an der Feier der größeren kirchlichen Gemeinschaft teil.

   3.      Die Zugehörigkeit zu einer lokalen Gemeinschaft und die Teilnahme am Leben dieser Gemeinschaft sind unabdingbar für die Mitgliedschaft im OFS. Gemäß den Weisungen der Nationalstatuten sollen geeignete Initiativen für die Schwestern und Brüder ergriffen werden, die - aus bestimmten gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen oder wegen der Entfernung - daran gehindert sind, aktiv am Gemeinschaftleben teilzunehmen, um sie in der Einheit mit der Gemeinschaft zu halten.

   4.      Die Gemeinschaft erinnert sich mit Dankbarkeit der verstorbenen Schwestern und Brüder und setzt die Gemeinschaft mit ihnen im Gebet und in der Feier der Eucharistie fort.

   5.      Die Nationalstatuten können besondere Formen der Verbindung mit der Gemeinschaft benennen für diejenigen, die - ohne Mitglieder des OFS zu werden - am Leben und den Aktivitäten der Gemeinschaft teilnehmen wollen.

 

Artikel 54

   1.      Falls eine Gemeinschaft auf einer der verschiedenen Ebenen über ein bewegliches oder unbewegliches Vermögen verfügt, müssen in Übereinstimmung mit den Nationalstatuten die nötigen Maßnahmen ergriffen werden, damit die betreffende Gemeinschaft juristische Person im zivilrechtlichen Sinne wird.

   2.      Die Nationalstatuten müssen klare Kriterien für die Konstituierung solch einer juristischen Person auf der Grundlage des entsprechenden Zivilrechts für die Güterverwaltung und die angemessene innere Kontrolle festlegen. Sie müssen auch angeben, welche Bestimmungen das Konstitutionsdokument enthalten soll im Blick auf das Vermögen für den Fall, dass diese juristische Person zu existieren aufhört.

   3.      Die Nationalstatuten müssen ebenfalls eindeutige Richtlinien für die lokalen Gemeinschaften enthalten, die über bewegliches oder unbewegliches Vermögen verfügen, und zwar dahingehend, dass der seine Amtszeit beendende Vorstand die Finanz- und Wirtschaftsführung durch einen Fachmann, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, oder durch ein entsprechendes Gremium der Gemeinschaft prüfen läßt.

 

Übertritt

Artikel 55

   Wenn eine Schwester oder ein Bruder aus einem vernünftigen Grund in eine andere Gemeinschaft überzutreten wünscht, richtet sie bzw. er - nach voraufgehender Information des Vorstandes seiner Gemeinschaft - eine begründete Bitte an den Vorstand jener Gemeinschaft, der sie bzw. er beizutreten gedenkt. Dieser letztgenannte entscheidet darüber, nachdem er schriftlich von der bisherigen Gemeinschaft die notwendigen Unterlagen erhalten hat.

 

Zeitweilige Maßnahmen

Artikel 56

Regel 23                    1.       Die Mitglieder, die sich in Schwierigkeiten befinden, können formal die zeitweilige Beurlaubung von der Gemeinschaft beantragen. Der Vorstand beurteilt den Antrag mit Liebe und Klugheit nach einem geschwisterlichen Gespräch des Vorstehers und des Assistenten mit dem Antragsteller. Falls die Beweggründe für die zeitweilige Beurlaubung gerechtfertigt scheinen, und nachdem der Schwester oder dem Bruder in Schwierigkeiten eine gewisse Bedenkzeit eingeräumt worden ist, nimmt der Vorstand den Antrag an.

   2.      Die wiederholte und längere Nichterfüllung der sich aus der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft ergebenden Verpflichtungen sowie eine Lebensweise, die in krassem Widerspruch zur Regel steht, erfordern ein Gespräch zwischen dem Vorstand und dem betreffenden Mitglied. Nur im Fall der Hartnäckigkeit und Rückfälligkeit kann der Vorstand in geheimer Abstimmung einen zeitweiligen Ausschluss beschließen und ihn dem Betreffenden schriftlich mitteilen.

   3.      Die freiwillige Beurlaubung oder der Ausschluss „bis auf weiteres” müssen im Gemeinschaftsarchiv vermerkt werden: Sie bewirken den Ausschluss von den Zusammenkünften und Aktivitäten der Gemeinschaft und heben das aktive und passive Stimmrecht auf, halten aber die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft aufrecht.

 

Artikel 57

   1.      Das Mitglied, dem die zeitweilige Beurlaubung gewährt, bzw. das zeitweilig aus der Gemeinschaft ausgeschlossen wurde, kann den Vorsteher durch einen schriftlichen Antrag um Wiederzulassung bitten.

   2.      Der Vorstand entscheidet, nachdem er die Gründe des Antragstellers geprüft hat, ob die Ursachen, die die zeitweilige Beurlaubung oder den zeitweiligen Ausschluss bestimmt hatten, überwunden sind. Trifft dies zu, lässt er das Mitglied wieder zu und hält diese Entscheidung in den Akten fest.

 

Endgültige Maßnahmen

Artikel 58

   1.      Das Mitglied des OFS, das beabsichtigt, endgültig die Gemeinschaft zu verlassen, teilt seinen Entschluss schriftlich dem Vorsteher der lokalen Gemeinschaft mit. Der Vorsteher und der Assistent der lokalen Gemeinschaft besprechen mit Liebe und Klugheit die Angelegenheit mit dem betreffenden Mitglied und halten in dieser Angelegenheit den Vorstand auf dem Laufenden. Wenn das Mitglied seinen Entschluss trotzdem schriftlich bestätigt, nimmt der Vorstand dies zur Kenntnis und teilt dies dem Mitglied mit. Der endgültige Austritt aus dem OFS wird in den Akten der Gemeinschaft festgehalten und dem Vorstand der nächsthöheren Ebene mitgeteilt.

   2.      In schwerwiegenden Fällen - unter der Voraussetzung, dass sie öffentlich, wirklich anzulasten und juristisch bewiesen sind - besprechen der Vorsteher und der Assistent der lokalen Gemeinschaft mit Liebe und Klugheit die Angelegenheit mit dem betreffenden Mitglied und halten in dieser Angelegenheit den Vorstand auf dem Laufenden. Dem betroffenen Mitglied wird Zeit gegeben zum Nachdenken und zur Einsicht, evtl. auch mit Hilfe eines externen und kompetenten Beraters. Wenn die dafür gesetzte Frist ohne Ergebnis verstrichen ist, beantragt der Vorstand der lokalen Gemeinschaft beim Vorstand der nächsthöheren Ebene den Ausschluss  dieses Mitgliedes aus der Gemeinschaft. Diesem Antrag muss  die gesamte Dokumentation des Falles beigefügt werden. Der Vorstand der höheren Ebene soll darüber nach gründlicher gemeinsamer Prüfung des Antrages und der beigefügten Dokumentation sowie unter Beachtung der Maßgaben des Rechtes und der Konstitutionen entscheiden.

   3.      Das Mitglied, das öffentlich vom Glauben abfällt oder aus der kirchlichen Gemeinschaft austritt oder exkommuniziert wird, verliert durch diese Tatsache die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft. Das entbindet allerdings den Vorstand der Gemeinschaft nicht von der Pflicht, mit dem Betreffenden zu sprechen und ihm geschwisterliche Hilfe anzubieten. Der Vorstand der nächsthöheren Ebene sichtet nach der Bitte des Vorstandes der lokalen Gemeinschaft die Beweise und erklärt offiziell, dass die betreffende Person nicht mehr Mitglied der Gemeinschaft ist.

   4.      Eine Ausschlusserklärung muss, um Gültigkeit zu erlangen, vom Nationalvorstand bestätigt werden, dem im Zusammenhang damit der gesamte schriftliche Vorgang vorzulegen ist.

 

Artikel 59

   Jedes Mitglied, das sich durch eine Maßnahme zu seinen Ungunsten verletzt fühlt, kann innerhalb von drei Monaten an den Vorstand auf der Ebene appellieren, die dem Vorstand, der die Entscheidung getroffen hat, übergeordnet ist, und nacheinander an die jeweils nächsthöheren Instanzen bis hin zum Präsidium des CIOFS und als letzte Instanz sogar an den Apostolischen Stuhl.

 

Artikel 60

   Alles, was diese Konstitutionen als Weisung für die lokale Gemeinschaft sagen, gilt - sofern möglich - auch für die Personalgemeinde.

 

Die regionale Gemeinschaft

Artikel 61

   1.      Die regionale Gemeinschaft ist die organische Einheit aller lokalen Gemeinschaften eines bestimmten Gebietes oder solcher Gemeinschaften, die sich aufgrund ihrer geographischen Nähe oder im Hinblick auf gemeinsame Probleme und pastorale Notwendigkeiten zu einer natürlichen Einheit zusammenschließen können. Sie sichert die Verbindung der lokalen Gemeinschaften mit der nationalen Gemeinschaft im Hinblick auf die Einheit des OFS. Darüber hinaus sorgt sie für die kollegiale Integration der verschiedenen franziskanischen Obödienzen, die gegebenenfalls für die geistliche Assistenz in diesem Gebiet sorgen.

   2.      Die Errichtung einer regionalen Gemeinschaft kommt gemäß den Konstitutionen und den nationalen Statuten dem Nationalvorstand zu. Die zuständigen Ordensoberen des Ersten Ordens und des TOR, von denen die geistliche Assistenz erbeten werden muss, sollen rechtzeitig von dem Vorhaben informiert werden.

   3.      Die regionale Gemeinschaft

   -- wird animiert und geleitet von einem Vorstand und einem Vorsteher;

   -- ist geordnet durch die nationalen und durch eigene Statuten;

   -- hat einen eigenen Sitz.

 

Artikel 62

   1.      Der regionale Vorstand wird gebildet nach den Normen, die das Nationalstatut und das eigene regionale Statut dafür vorsehen. Wenn der regionale Vorstand es für zweckmäßig hält, kann ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden, dessen Aufgaben in den genannten Statuten festgelegt werden.

   2.      Der regionale Vorstand hat zur Aufgabe:

   a) die Wahlversammlung vorzubereiten;

   b) in der Region das Leben und die Aktivitäten des OFS und ihre Teilhabe am Leben der Ortskirche zu fördern, zu animieren und zu koordinieren;

   c) gemäß den Weisungen des Nationalvorstandes und in Zusammenarbeit mit ihm das Programm des OFS für diese Region zu erarbeiten und dafür zu sorgen, dass es allen lokalen Gemeinschaften bekannt wird;

   d) den lokalen Gemeinschaften die Weisungen des Nationalvorstandes und der Ortskirche zu übermitteln;

   e) für die Schulung der Verantwortlichen zu sorgen;

   f) den lokalen Gemeinschaften aktive Unterstützung für die erforderlichen Bildungsmaßnahmen und Tätigkeiten anzubieten;

   g) den Jahresbericht für den Nationalvorstand zu besprechen und zu bestätigen;

   h) wenn die Umstände es erfordern, die geschwisterliche Visitation der lokalen Gemeinschaften zu beschließen, auch wenn diese nicht beantragt ist;

   i) Entscheidungen zu treffen im Hinblick auf die verfügbaren Güter und allgemein zu beraten über finanzielle Fragen und wirtschaftliche Angelegenheiten der regionalen Gemeinschaft;

   j) vor dem Ende seiner Amtszeit die Finanz- und Wirtschaftsführung durch einen Fachmann, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, oder durch ein entsprechendes Gremium der Gemeinschaft prüfen zu lassen;

  k) die übrigen in diesen Konstitutionen genannten oder sonst notwendigen Aufgaben zu erfüllen, um seine eigenen Ziele zu erreichen.

 

Artikel 63

   1.      Auch wenn die Mitverantwortung des regionalen Vorstandes in der Animation und Leitung der regionalen Gemeinschaft unangetastet bleibt, kommt es dem Vorsteher als dem Erstverantwortlichen zu, dafür Sorge zu tragen, dass die Weisungen und Beschlüsse des Vorstandes verwirklicht werden. Er hat über seine Tätigkeiten den Vorstand zu informieren.

   2.      Der regionale Vorsteher hat darüber hinaus zur Aufgabe:

   a) die Zusammenkünfte des regionalen Vorstandes einzuberufen, dabei den Vorsitz zu führen und sie zu leiten; alle drei Jahre nach Rücksprache mit dem Vorstand bezüglich der notwendigen Formalitäten die Wahlversammlung / das Wahlkapitel der regionalen Gemeinschaft einzuberufen;

   b) persönlich oder durch einen Delegierten, der nicht der geistliche Assistent ist, bei den Wahlen der lokalen Gemeinschaften den Vorsitz zu führen und diese zu bestätigen;

   c) bei den lokalen Gemeinschaften die geschwisterliche Visitation durchzuführen, und zwar persönlich oder durch einen eigenen Delegierten aus dem regionalen Vorstand;

   d) an den durch den Nationalvorstand einberufenen Treffen teilzunehmen;

   e) die Gemeinschaft zu vertreten, falls diese juristische Person im zivilrechtlichen Sinne ist;

   f) den jährlichen Rechenschaftsbericht für den Nationalvorstand vorzubereiten;

   g) in Übereinstimmung mit dem Vorstand wenigstens alle drei Jahre einmal die pastorale und geschwisterliche Visitation zu erbitten.

 

Artikel 64

   Das regionale Kapitel ist das Repräsentativorgan aller Gemeinschaften, die es in dieser regionalen Gemeinschaft gibt; es hat die Vollmacht, zu wählen und

Beschlüsse zu fassen. Die Nationalstatuten bestimmen die Formalitäten der Einberufung, die Zusammensetzung, die zeitliche Aufeinanderfolge und die Zuständigkeit.

 

Die nationale Gemeinschaft

Artikel 65

   1.      Die nationale Gemeinschaft ist die organische Einheit aller lokalen Gemeinschaften, die in einem oder mehreren Staaten bestehen, die - wenn es sie gibt - durch die regionalen Gemeinschaften untereinander verbunden und einander zugeordnet sind.

   2.      Es gehört zu den Aufgaben des Präsidiums des CIOFS, neue nationale Gemeinschaften auf Antrag und im Gespräch mit den Gremien der interessierten Gemeinschaften zu errichten. Die höheren Oberen, die es in dieser Nation gibt, und von denen die geistliche Assistenz erbeten werden muss, werden davon in Kenntnis gesetzt.

   3.      Die nationale Gemeinschaft

   -- wird animiert und geleitet von einem Vorstand und einem Vorsteher;

   -- ist geordnet durch ein eigenes Statut;

   -- hat einen eigenen Sitz.

 

Artikel 66

   1.      Der Nationalvorstand wird gebildet nach den Normen, die das Nationalstatut dafür vorsieht. Wenn der Nationalvorstand es für zweckmäßig hält, kann ein geschäftsführender Vorstand gebildet werden, dessen Aufgaben in den genannten Statuten festgelegt werden.

   2.      Der Nationalvorstand hat zur Aufgabe:

   a) die Durchführung des nationalen Wahlkapitels gemäß den eigenen Statuten vorzubereiten;

   b) im gesamten Gebiet der betreffenden Gemeinschaft die Spiritualität des OFS bekannt zu machen und zu fördern;

   c) Programme mit nationalem Charakter für die jährlichen Aktivitäten zu beschließen;

   d) nach geeigneten Mitteln für die Bildung der Mitglieder zu suchen, sie bekannt zu machen, zu veröffentlichen und zu verbreiten;

   e) die Aktivitäten der Regionalvorstände zu animieren und zu koordinieren;

   f) die Verbindung mit dem Präsidium des CIOFS aufrechtzuerhalten;

   g) die Vertretung der nationalen Gemeinschaft im internationalen Vorstand sicherzustellen und zu klären, wie die dadurch entstehenden Kosten getragen werden;

   h) den Jahresbericht für das Präsidium des CIOFS zu besprechen und zu bestätigen;

   i) für die Präsenz des OFS in den kirchlichen Gremien auf der nationalen Ebene zu sorgen;

   j) wenn die Umstände es erfordern, die geschwisterliche Visitation lokaler und regionaler Gemeinschaften zu beschließen, auch wenn diese nicht beantragt sind;

   k) Entscheidungen zu treffen im Hinblick auf die verfügbaren Güter und allgemein zu beraten über finanzielle Fragen und wirtschaftliche Angelegenheiten der nationalen Gemeinschaft;

   l) vor dem Ende seiner Amtszeit die Finanz- und Wirtschaftsführung durch einen Fachmann, der nicht Mitglied des Vorstandes ist, oder durch ein entsprechendes Gremium der Gemeinschaft prüfen zu lassen;

   m) die übrigen in diesen Konstitutionen genannten oder sonst notwendigen Aufgaben zu erfüllen, um die ihm eigenen Ziele zu erreichen.

 

Artikel 67

   1.      Auch wenn die Mitverantwortung des Nationalvorstandes in der Animation und Leitung der nationalen Gemeinschaft unangetastet bleibt, kommt es dem Vorsteher als dem Erstverantwortlichen zu, dafür Sorge zu tragen, dass die Weisungen und Beschlüsse des Vorstandes verwirklicht werden. Er hat über seine Tätigkeiten den Vorstand zu informieren.

   2.      Der Nationalvorsteher hat zur Aufgabe:

   a) die Zusammenkünfte des Nationalvorstandes einzuberufen, dabei den Vorsitz zu führen und sie zu leiten; alle drei Jahre nach Rücksprache mit dem Vorstand bezüglich der notwendigen Formalitäten die Wahlversammlung / das Wahlkapitel der nationalen Gemeinschaft einzuberufen;

   b) zusammen mit den Verantwortlichen auf der nationalen Ebene die nationalen Aktivitäten zu leiten und zu koordinieren;

   c) bei den Sitzungen des Nationalvorstandes und auf dem Nationalkapitel über die Aktivitäten und das Leben des OFS im eigenen Land zu berichten;

   d) die nationale Gemeinschaft gegenüber den kirchlichen und zivilen Autoritäten zu vertreten; wenn die nationale Gemeinschaft juristische Person ist, nimmt der Nationalvorsteher die gesetzliche Vertretung

wahr;

   e) persönlich oder durch einen Delegierten, der nicht der geistliche Assistent ist, bei den Wahlen der regionalen Gemeinschaften den Vorsitz zu führen und diese zu bestätigen;

   f) bei den regionalen Gemeinschaften die geschwisterliche Visitation durchzuführen, und zwar persönlich oder durch einen Delegierten aus dem Nationalvorstand;

   g) in Übereinstimmung mit dem Nationalvorstand die pastorale Visitation und die geschwisterliche Visitation wenigstens einmal in sechs Jahren zu beantragen.

 

Artikel 68

   1.      Das nationale Kapitel ist das Repräsentativorgan aller (lokalen und regionalen) Gemeinschaften, die es in dieser nationalen Gemeinschaft gibt; es hat die Vollmacht, zu wählen und Beschlüsse zu fassen. Es kann im Rahmen der Regel und der Konstitutionen Entscheidungen treffen, die im nationalen Bereich

Gültigkeit haben. Die Nationalstatuten bestimmen die Formalitäten der Einberufung, die Zusammensetzung, die zeitliche Aufeinanderfolge und die Zuständigkeiten.

   2.      Die Nationalstatuten können andere Formen von Zusammenkünften und Treffen vorsehen, um das Leben und das Apostolat der Gemeinschaft auf

nationaler Ebene zu fördern.

 

Die Internationale Gemeinschaft

Artikel 69

   1.      Die internationale Gemeinschaft ist die organische Einheit aller katholischen Gemeinschaften des OFS weltweit. Sie ist identisch mit dem OFS. Sie ist eine eigene juristische Person in der Kirche. Sie ist strukturiert und arbeitet in Übereinstimmung mit den Konstitutionen und den eigenen Statuten.

   2.      Die internationale Gemeinschaft wird animiert und geleitet vom Internationalen Vorstand des OFS (Consiglio Internazionale OFS; CIOFS), mit Sitz in Rom (Italien), durch dessen Präsidium und dem Generalminister (= internationaler Vorsteher).

 

Artikel 70

   1.      Der CIOFS setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, die nach den Normen der Konstitutionen und der eigenen Statuten gewählt worden sind:

   - Schwestern und Brüdern, die im OFS das Versprechen abgelegt haben;

   - Vertretern der Franziskanischen Jugend.

Ferner gehören zum CIOFS die vier von den Generalministern des Ersten Ordens und des TOR delegierten Generalassistenten des OFS.

   2.      Aus der Mitte des CIOFS wird das Präsidium des CIOFS gebildet, das als integrierter Teil zu diesem gehört.

   3.      Der CIOFS, der sich als Generalkapitel versammelt, ist das höchste Entscheidungsorgan des OFS; er hat die Vollmacht, Beschlüsse zu fassen, zu beraten und zu wählen. Er kann im Rahmen der Regel und der Konstitutionen Entscheidungen treffen und Normen erlassen.

   4.      Der CIOFS versammelt sich als Generalkapitel alle sechs Jahre zu einem Wahlkapitel und wenigstens einmal zwischen zwei Wahlkapiteln, gemäß den Vorgaben der Konstitutionen und dem Internationalen Statut.

 

Artikel 71

   1.      Ziel und Aufgaben des CIOFS sind folgende:

   a) das Leben nach dem Evangelium in der Welt im Geiste des hl. Franziskus von Assisi bei den Gläubigen weltweit zu fördern und zu unterstützen;

   b) den Sinn für die Einheit des OFS unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vielfalt der Personen und Gruppen zu stärken und das Band der Communio, der Zusammenarbeit und des Miteinander-Teilens unter den nationalen Gemeinschaften zu fördern;

   c) die gewachsenen Traditionen mit dem notwendigen „aggiornamento" im theologischen, pastoralen und rechtlichen Bereich gemäß dem ursprünglichen Charakter des OFS und im Blick auf eine spezifisch franziskanische Bildung gemäß dem Evangelium in Einklang zu bringen;

   d) im Einklang mit der Tradition des OFS zur Verbreitung jener Ideen und Initiativen beizutragen, die geeignet sind, die Verfügbarkeit der Schwestern und Brüder in Kirche und Gesellschaft zu fördern;

   e) für die Aktionen des Präsidiums Orientierungen und Prioritäten festzusetzen;

   f) die Konstitutionen gemäß Artikel 5,2 zu interpretieren;

2.         Die Internationalen Statuten legt die Zusammensetzung des Internationalen Vorstandes fest sowie die Formalitäten der Einberufung seiner Treffen.

 

Artikel 72

   1.      Das Präsidium des CIOFS setzt sich zusammen aus:

   - dem Generalminister

   - dem Vizeminister

   - den weiteren Präsidiumsmitgliedern

   - einem Mitglied der Franziskanischen Jugend

   - den Generalassistenten des OFS

   2.      Die weiteren Präsidiumsmitglieder werden gemäß den Internationalen Statuten gewählt, die auch ihre Zahl und die durch sie vertretenen Gebiete festlegen.

 

Artikel 73

   Aufgaben und Pflichten des Präsidiums sind:

   a) die Sorge um die Durchführung der Beschlüsse und Orientierungen des Generalkapitels;

   b) den OFS auf der internationalen Ebene zu koordinieren, zu animieren und zu führen, um die Zusammengehörigkeit und die gegenseitige Ergänzung des OFS auf den verschiedenen Ebenen Wirklichkeit werden zu lassen;

   c) wenn nötig, zur Klärung und Lösung gravierender und drängender Probleme innerhalb des OFS im Geiste des Dienens einzuschreiten und geschwisterliche Hilfe bereitzustellen, worüber der betreffende Nationalvorstand und das nächste Generalkapitel zu informieren sind;

   d) die gegenseitigen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen dem OFS und den anderen Gliedern der franziskanischen Familie auf der ganzen Welt zu stärken;

  e) gemäß den Normen der Internationalen Statuten Treffen und Veranstaltungen zu organisieren, um das Leben und das Apostolat des OFS auf der internationalen Ebene zu fördern;

   f) mit solchen Organisationen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die die gleichen Werte verteidigen;

   g) die übrigen in diesen Konstitutionen genannten oder sonst notwendigen Aufgaben zu erfüllen, um seine eigenen Ziele zu erreichen.

 

Artikel 74

   1.      Unbeschadet der Mitverantwortung des Präsidiums des CIOFS ist es Aufgabe des Generalministers, der der Erstverantwortliche ist, dafür zu sorgen, dass die Weisungen und Beschlüsse des Generalkapitels und des Präsidiums in die Tat umgesetzt werden; er gibt dem Präsidium Rechenschaft über seine Arbeit.

   2.      Darüber hinaus hat der Generalminister folgende Aufgaben:

   a) gemäß den eigenen Statuten die Zusammenkünfte des Präsidiums einzuberufen und dabei den Vorsitz zu führen;

   b) mit Zustimmung des Präsidiums die Sitzung des Generalkapitels einzuberufen und darin den Vorsitz zu führen;

   c) ein sichtbares und wirksames Zeichen der Gemeinschaft und lebendigen Wechselseitigkeit zwischen dem OFS und den Generalministern des Ersten Ordens und des TOR zu sein, ihnen gegenüber den OFS zu vertreten und die Verbindung zur Konferenz der Generalassistenten zu pflegen;

   d) den OFS auf Weltebene gegenüber den kirchlichen und zivilen Autoritäten zu vertreten. Wenn die internationale Gemeinschaft juristische Person ist, nimmt er die gesetzliche Vertretung wahr;

   e) die geschwisterliche Visitation der nationalen Gemeinschaften gemäß den Konstitutionen durchzuführen, und zwar entweder persönlich oder durch einen Delegierten;

   f) persönlich oder durch einen Delegierten bei den Wahlkapiteln der nationalen Gemeinschaften den Vorsitz zu führen und die Wahlen zu bestätigen;

   g) in Übereinstimmung mit dem Präsidium die pastorale Visitation von der Konferenz der Generalminister des Ersten Ordens und des TOR zu erbitten;

   h) in dringenden Fällen zu intervenieren und darüber das Präsidium zu informieren;

   i) die offiziellen Dokumente der internationalen Gemeinschaft zu unterzeichnen;

   j) in Übereinstimmung mit dem Präsidium und mit einem anderen Mitglied des Präsidiums, das von diesem ernannt worden ist, die Eigentumsrechte der Internationalen Gemeinschaft auszuüben;

   k) vor jedem Generalkapitel die Finanz- und Wirtschaftsführung durch einen Fachmann, der nichts mit den wirtschaftlichen und finanziellen Geschäften des Präsidiums zu tun hat, prüfen zu lassen.

 

Artikel 75

   Die besonderen Aufgaben der weiteren Mitgliedern des Internationalen Präsidiums sind festgelegt in den Internationalen Statuten.

 

4. WAHLEN UND ÄMTER USW.

 

Wahlen

Artikel 76

   1.      Die Wahlen auf den verschiedenen Ebenen werden durchgeführt nach den Weisungen des allgemeinen Kirchenrechts und der Konstitutionen. Die Einberufung der Wahlversammlung muss wenigstens einen Monat vorher unter Angabe des Ortes, des Tages und der Zeit erfolgen.

   2.      Bei der Wahlversammlung oder dem Wahlkapitel führt der Vorsteher der Gemeinschaft der nächsthöheren Ebene oder ein von ihm Delegierter den

Vorsitz und bestätigt die Wahl. Der Vorsteher oder der von ihm Delegierte kann nicht den Vorsitz bei der Wahl in seiner lokalen Gemeinschaft führen oder auf einer höheren Ebene, wenn er selbst zur Gemeinschaft auf dieser Ebene gehört. Auch der geistliche Assistent der nächsthöheren Ebene oder der von ihm Delegierte nimmt als Zeuge der Verbundenheit mit dem Ersten Orden und dem TOR daran teil. Ein Vertreter der Konferenz der Generalminister des Ersten Ordens und des

TOR führt den Vorsitz bei der Wahl des Internationalen Präsidiums und bestätigt sie.

   3.      Der Vorsitzende der Wahlversammlung und der Assistent der Gemeinschaft auf der nächsthöheren Ebene haben kein Wahlrecht.

   4.      Der Vorsitzende der Wahlversammlung wählt aus den Mitgliedern des Kapitels einen Sekretär und zwei Wahlbeisitzer.

 

Artikel 77

   1.      In der lokalen Gemeinschaft üben das aktive Wahlrecht, d.h. sie können wählen, und das passive, d.h., sie können gewählt werden, diejenigen aus, die durch das lebenslange Versprechen zur Gemeinschaft gehören. Die ein zeitliches Versprechen abgelegt haben, haben nur das aktive Wahlrecht.

   2.      Auf den anderen Ebenen haben über den scheidenden Vorstand hinaus aktives Wahlrecht: die Vertreter der Gemeinschaft auf der nächstniederen Ebene und der Franziskanischen Jugend - wenn sie das Versprechen abgelegt haben. Die eigenen Statuten können bezüglich der Anwendung der vorgenannten Weisungen weitergehende Bestimmungen enthalten, sofern eine möglichst breite Wahlebene sichergestellt ist. Passives Wahlrecht haben alle Schwestern und Brüder, die das endgültige Versprechen abgelegt haben und zu dem entsprechenden Wahlbereich gehören.

   3.      Die Nationalstatuten bzw. die Internationalen Statuten können für ihren je eigenen Geltungsbereich objektive Kriterien der Qualitäten für die Wahl zu den verschiedenen Ämtern aufstellen.

   4.      Zur rechtmäßigen Durchführung der Wahl ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte derer notwendig, die das aktive Wahlrecht besitzen. Für die lokalen Gemeinschaften können die Nationalstatuten eine andere Norm vorsehen.

 

Artikel 78

   1.      Für die Wahl des Vorstehers ist absolute Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erforderlich; die Wahl ist geheim. Nach zwei erfolglosen Wahlgängen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben, oder wenn es mehr als zwei sind, zwischen den beiden Kandidaten, die ihrem Versprechen nach die älteren sind; nach dem dritten Wahlgang gilt - wenn Stimmengleichheit besteht

- der als gewählt, der dem Versprechen nach der ältere ist.

   2.      Die Wahl des Stellvertreters erfolgt in der gleichen Weise.

   3.      Für die Wahl der übrigen Mitglieder der Vorstände genügt, wenn der erste Wahlgang ohne absolute Mehrheit geblieben ist, im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen bei geheimer Wahl, es sei denn, die eigenen Statuten würden eine größere Mehrheit verlangen.

   4.      Der Sekretär der Wahlversammlung gibt das Ergebnis der Wahl bekannt; wenn die Wahl rechtmäßig vollzogen ist und die Gewählten die Wahl angenommen haben, bestätigt der Vorsitzende die Wahlen in der vom Rituale vorgesehenen Form.

 

Artikel 79

   1.      Der Vorsteher und sein Stellvertreter können für zwei aufeinander folgende dreijährige Amtszeiten gewählt werden. Für eine dritte und letzte aufeinander folgende Wahl zum Amt des Vorstehers und des Stellvertreters ist die Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erforderlich, die im ersten Wahlgang erreicht werden muss.

   2.      Ein ausscheidender Vorsteher kann nicht zum Stellvertreter gewählt werden.

   3.      Die übrigen Vorstandsmitglieder können für mehrere aufeinander folgende dreijährige Amtszeiten gewählt werden. Von der dritten aufeinander folgenden Wahl an ist allerdings eine Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten notwendig, die im ersten Wahlgang erreicht werden muss.

   4.      Der Generalminister, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Internationalen Präsidiums können nur zweimal hintereinander für eine sechsjährige Amtszeit gewählt werden.

   5.      Der Vorstand auf der höheren Ebene hat in allen jenen Fällen, in denen die voraufgehenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, das Recht und die Pflicht, die Wahlen für ungültig zu erklären und neu anzusetzen.

 

Artikel 80

   Die eigenen Statuten können weitere Bestimmungen im Zusammenhang mit den Wahlen enthalten, sofern sie den Konstitutionen nicht entgegenstehen.

 

Vakante Ämter

Artikel 81

   1.      Wenn das Amt eines Vorstehers durch Tod, Rücktritt oder einen andern Grund endgültig vakant wird, übernimmt der Stellvertreter seine Aufgaben bis zum Ende der Amtszeit, für die der Vorsteher ursprünglich gewählt wurde.

   2.      Wird das Amt des Stellvertreters vakant, wird eines der Mitglieder des Vorstandes bis zum nächsten Wahlkapitel zum stellvertretenden Vorsteher dieser Gemeinschaft gewählt.

   3.      Wird das Amt eines Vorstandsmitglieds vakant, verfährt der Vorstand gemäß den eigenen Statuten, um das Amt neu zu besetzen; diese Besetzung hat bis zum nächsten Kapitel Geltung.

 

Unvereinbare Ämter

Artikel 82

   Unvereinbar sind:

   a) das Vorsteheramt auf zwei verschiedenen Ebenen;

   b) die Ämter des Vorstehers, stellvertretenden Vorstehers, Schriftführers und Kassenwartes auf ein und derselben Ebene.

 

Rücktritt vom Amt

Artikel 83

   1.      Wenn ein Vorsteher - gleich auf welcher Ebene - während eines Kapitels zurücktritt, kann dieses Kapitel den Rücktritt annehmen.

Das Rücktrittsgesuch vom Amt des Vorstehers außerhalb des Kapitels wird an den Vorstand gerichtet. Die Annahme eines Rücktrittsgesuchs muss vom Vorsteher der nächsthöheren Ebene bestätigt werden. Beim Rücktritt des Generalministers geschieht diese Bestätigung durch die Konferenz der Generalminister des Ersten Ordens und des TOR.

   2.      Das Rücktrittsgesuch anderer Vorstandsmitglieder wird dem Vorsteher eingereicht. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Gesuches.

 

Amtsenthebung

Artikel 84

   1.      Erfüllt der Vorsteher die ihm übertragenen Aufgaben nicht, bespricht der entsprechende Vorstand seine Sorgen in einem geschwisterlichen Dialog mit ihm. Sollte dies zu keinem positiven Ergebnis führen, informiert der Vorstand den Vorstand auf der höheren Ebene, dem es zusteht, den Fall zu prüfen, und wenn nötig, in geheimer Abstimmung den Vorsteher seines Amtes zu entheben.

   2.      Aus ernsthaftem, öffentlichem und erwiesenem Grund kann der Vorstand einer höheren Ebene nach geschwisterlichem Dialog mit der betroffenen Person durch geheime Abstimmung den Vorsteher einer unteren Ebene seines Amtes entheben.

   3.      Die Absetzung anderer Vorstandsmitglieder bei einem entsprechend schwerwiegenden Grund fällt in die Zuständigkeit jenes Vorstandes, dem diese angehören; nach geschwisterlichem Dialog mit dem/den Betroffenen wird darüber geheim abgestimmt.

   4.      Gegen die Absetzung kann innerhalb von dreißig Tagen mit aufschiebender Wirkung Berufung eingelegt werden, und zwar beim Vorstand auf der nächsthöheren Ebene gegenüber derjenigen, die die Sanktion verfügt hat.

   5.      Die Absetzung des Generalministers fällt in die Zuständigkeit der Konferenz der Generalminister des Ersten Ordens und des TOR.

   6.      Sollte ein Fall von Pflichtvergessenheit oder nachgewiesener Unregelmäßigkeit seitens eines Vorstehers oder eines Vorstandes vorliegen, kann der Vorstand der nächsthöheren Ebene eine geschwisterliche Visitation durchführen und ggf. auch eine pastorale Visitation erbitten. Mit Liebe und Klugheit sollen die Umstände abgewogen und die beste Vorgehensweise entschieden werden, was eine mögliche Amtsenthebung betroffener Vorstandsmitglieder oder Vorsteher nicht ausschließt.

 

 

5. DIE GEISTLICHE UND PASTORALE ASSISTENZ DES OFS

 

Artikel 85

1.         Als zur franziskanischen Familie gehörig und dazu berufen, das Charisma des hl. Franziskus mitten in der Welt zu leben, hat der OFS besonders enge Beziehungen zum Ersten Orden und zum TOR.

2.         Die geistliche und pastorale Sorge um den OFS, die von der Kirche dem Ersten Orden und dem TOR anvertraut ist, ist vor allem die Aufgabe der General- und Provinzialminister. Ihnen steht die „obere Leitung" zu, von der can. 303 des CIC spricht. Die „obere Leitung" zielt darauf, die Treue des OFS zum franziskanischen Charisma, sowie die Gemeinschaft mit der Kirche und die Einheit mit der franziskanischen Familie sicherzustellen; diese Werte bedeuten für die Mitglieder eine Verpflichtung für das ganze Leben.

 

Artikel 86

   1.      Die General- und Provinzialminister üben ihr Amt im Hinblick auf den OFS aus

   - durch die Errichtung der Gemeinschaften;

   - durch die pastorale Visitation;

   - durch die geistliche Assistenz der Gemeinschaften auf den verschiedenen Ebenen.

Sie können dies persönlich oder durch einen von ihnen Delegierten tun.

   2.      Dieser Dienst der Ordensoberen ersetzt nicht den Dienst der Vorstände und Vorsteher des OFS, denen Leitung, Koordination und Animation der Gemeinschaften auf den verschiedenen Ebenen zusteht, sondern ergänzt ihn.

 

Artikel 87

   1.      Im Hinblick auf alles, was den OFS als Ganzes betrifft, üben die Generalminister die „obere Leitung" in kollegialer Weise aus.

   2.      Es fällt insbesondere in die Zuständigkeit der Konferenz der Generalminister des Ersten Ordens und des TOR:

   - für die Beziehungen zum Apostolischen Stuhl Sorge zu tragen, wenn es sich

um die Approbation gesetzlicher und liturgischer Dokumente handelt, die vom

Apostolischen Stuhl approbiert werden müssen;

   - das Präsidium des CIOFS zu visitieren;

   - die Wahl des Präsidiums des CIOFS zu bestätigen.

   3.      Jeder Generalminister sorgt in seiner Ordensgemeinschaft für das Interesse der Ordensleute und ihre Ausbildung zum Dienst für den OFS gemäß den jeweiligen eigenen Konstitutionen und den Konstitutionen des OFS.

 

Artikel 88

   1.      Die Provinzialminister und die anderen höheren Oberen sichern für das Gebiet ihrer Jurisdiktion den ihrer Sorge anvertrauten lokalen Gemeinschaften des OFS die geistliche Assistenz zu. Sie sorgen dafür, dass die Ordensleute, die zu ihrer Provinz gehören, am OFS interessiert sind und geeignete und entsprechend ausgebildete Personen für die geistliche Assistenz des OFS zur Verfügung stehen.

   2.      Es gehört insbesondere in die Zuständigkeit der Höheren Oberen, in ihrem Jurisdiktionsbereich

   a) neue lokale Gemeinschaften kanonisch zu errichten und ihnen die geistliche Assistenz zuzusichern;

   b) die lokalen Gemeinschaften, denen aus dem Bereich der eigenen Jurisdiktion assistiert wird, spirituell zu animieren und zu visitieren;

   c) sich selbst über die Assistenz, die dem OFS gegeben wird, auf dem Laufenden zu halten.

   3.      Die Höheren Oberen tragen die Verantwortung für die geistliche Assistenz der lokalen Gemeinschaften, die sie errichtet haben.

   4.      Die Höheren Oberen, die gleichermaßen in einem Gebiet Jurisdiktionsvollmacht haben, suchen gemeinsam nach den besten Möglichkeiten, denjenigen lokalen Gemeinschaften geistliche Assistenz zu garantieren, die sonst aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen ohne solche Assistenz verbleiben müssten.

   5.      Die Höheren Oberen, die gleichermaßen in einem Gebiet Jurisdiktionsvollmacht haben, suchen gemeinsam nach den besten Möglichkeiten, den Dienst im Blick auf die regionalen oder nationalen Gemeinschaften des OFS in kollegialer Weise auszuüben.

 

Artikel 89

   1.      Kraft der lebendigen wechselseitigen Beziehungen zwischen Ordensleuten und Laien der franziskanischen Familie und der Verantwortlichkeit der höheren Oberen muss für die Gemeinschaften des OFS auf allen Ebenen die geistliche Assistenz als ein fundamentales Element der Communio gesichert sein.

   2.      Geistlicher Assistent ist derjenige, der vom zuständigen Höheren Ordensoberen ernannt wird, diesen Dienst für eine bestimmte Gemeinschaft des OFS auszuüben.

   3.      Um Zeuge der franziskanischen Spiritualität und der geschwisterlichen Liebe von Ordensleuten und Laien zu sein und ein Band der Communio zwischen seinem Orden und dem OFS, sollte der geistliche Assistent ein Mitglied des Ersten Ordens oder des TOR sein.

   4.      Sollte es nicht möglich sein, für die Gemeinschaft einen solchen Assistenten zu ernennen, kann der zuständige Höhere Obere den Dienst der geistlichen Assistenz übertragen an:

   a) Ordensbrüder oder -schwestern aus einem anderen franziskanischen Ordenszweig;

   b) Diözesankleriker oder andere Personen, die Mitglied des OFS sind und speziell für diesen Dienst vorbereitet sind;

   c) Diözesankleriker oder andere Ordensleute, die nicht zur franziskanischen Familie gehören.

   5.      Die gegebenenfalls notwendige Einwilligung des jeweils zuständigen Ordensoberen oder des Diözesanbischofs entlässt den franziskanischen Höheren Oberen nicht aus der Verantwortung für die Qualität des pastoralen Dienstes und der gegebenen Assistenz.

 

Artikel 90

   1.      Die Hauptaufgabe des Assistenten ist es, franziskanische Spiritualität zu vermitteln und in der einführenden und ständigen Bildung der Brüder und Schwestern mitzuarbeiten.

   2.      Der Assistent gehört von rechts wegen mit Stimmrecht zum Vorstand der Gemeinschaft, der er assistiert. Das Stimmrecht darf er nicht ausüben in Finanzfragen.

   3.      Folgendes ist zu beachten:

   a) Die Generalassistenten üben ihren Dienst für das Präsidium des CIOFS aus, bilden eine Konferenz und sorgen in kollegialer Weise für die Assistenz des gesamten OFS.

   b) Die Nationalassistenten üben ihren Dienst für den Nationalvorstand aus und sorgen für die Assistenz des OFS im gesamten Gebiet der nationalen Gemeinschaft und die Koordination der Regionalassistenten. Wenn es mehr als einen gibt, bilden sie eine Konferenz und üben ihren Dienst kollegial aus.

   c) Die Regionalassistenten üben ihren Dienst für den Regionalvorstand aus und sorgen für die Assistenz des OFS im gesamten Gebiet der regionalen Gemeinschaft. Wenn es mehr als einen gibt, bilden sie eine Konferenz und üben ihren Dienst kollegial aus.

   d) Die Assistenten der lokalen Gemeinschaft üben ihren Dienst für diese Gemeinschaft und ihren Vorstand aus.

 

Artikel 91

   1.      Der Vorstand der Gemeinschaft auf jeder Ebene erbittet geeignete und entsprechend ausgebildete Assistenten von den zuständigen Oberen des Ersten Ordens und des TOR.

   2.      Es ist zu beachten:

   a) Das Präsidium des CIOFS erbittet die Generalassistenten von den betreffenden Generalministern;

   b) Der Nationalvorstand erbittet den Nationalassistenten vom zuständigen höheren Ordensoberen, wovon die anderen höheren Ordensoberen mit Jurisdiktion im Gebiet der nationalen Gemeinschaft in Kenntnis gesetzt werden

   c) Der Regionalvorstand erbittet den Regionalassistenten vom zuständigen höheren Ordensoberen, wovon die anderen höheren Ordensoberen mit Jurisdiktion im Gebiet der regionalen Gemeinschaft in Kenntnis gesetzt werden.

   d) Der Vorstand der lokalen Gemeinschaft erbittet den Assistenten vom zuständigen höheren Ordensoberen, der für die Assistenz dieser Gemeinschaft verantwortlich ist.

   3.      Nach Anhörung des Vorstandes der betreffenden Gemeinschaft ernennt der zuständige höhere Obere den Assistenten nach den Normen dieser Konstitutionen und den „Statuten für die geistliche und pastorale Assistenz des OFS”.

 

 

6. DIE GESCHWISTERLICHE UND PASTORALE VISITATION

 

 

Artikel 92

Regel 26    1.        Die geschwisterliche wie pastorale Visitation haben zum Ziel, den franziskanischen Geist des Lebens nach dem Evangelium zu beleben, die Treue zum Charisma und zur Regel zu festigen, Hilfe für das Leben der Gemeinschaft anzubieten, das Band der Einheit des OFS zu stärken sowie die beste Einfügung in die franziskanische Familie und die Kirche wirksam zu fördern.

               2.      Die Bitte um Visitation -sowohl geschwisterlich als auch pastoral - richtet nach Rücksprache mit dem jeweiligen Vorstand

   a. der Vorsteher der lokalen und regionalen Gemeinschaft wenigstens alle drei Jahre an den Vorstand der nächsthöheren Ebene und an die entsprechende Konferenz der geistlichen Assistenten;

   b. der Nationalvorsteher wenigstens alle sechs Jahre an das Präsidium des CIOFS und die Konferenz der Generalassistenten;

   c. der Generalminister wenigstens alle sechs Jahre an die Konferenz der Generalminister

   3.      In dringenden und wichtigen Fällen oder wenn seitens des Vorstehers oder des Vorstandes die Bitte vergessen wurde, kann die geschwisterliche und pastorale Visitation auch auf Initiative des zuständigen Vorstandes und der entsprechenden Konferenz der Geistlichen Assistenten durchgeführt werden.

 

Artikel 93

   1.      Bei der Visitation der lokalen Gemeinschaft und der Vorstände auf den verschiedenen Ebenen prüft der Visitator das Leben nach dem Evangelium und das Apostolat, die Beobachtung der Regel und der Konstitutionen und die Einfügung der Gemeinschaft in den gesamten OFS und in die Kirche.

   2.      Bei der Visitation der lokalen Gemeinschaften und der Vorstände auf den verschiedenen Ebenen teilt der Visitator dem betreffenden Vorstand rechtzeitig Inhalt und Ablauf der Visitation mit. Er prüft die Archive und Akten, einschließlich der Berichte der letzten Visitationen, der Wahlergebnisse und der Unterlagen über die Verwaltung der Güter. Ein vom Visitator verfasster Bericht über die Visitation wird den Akten beigefügt und der Vorstand, in dessen Auftrag diese Visitation durchgeführt wurde, darüber in Kenntnis gesetzt.

   3.      Bei der Visitation der lokalen Gemeinschaft trifft sich der Visitator mit der ganzen Gemeinschaft, mit den Gruppen und Arbeitsgemeinschaften, in die sie aufgegliedert ist und widmet besondere Aufmerksamkeit den Schwestern und Brüdern in der Einführungszeit und denen, die eine persönliche Begegnung gewünscht haben. Wenn nötig, schreitet er zur geschwisterlichen Ermahnung bezüglich der Mängel, denen er möglicherweise begegnet ist.

   4.      Die beiden Visitatoren, der Ordensmann (für die pastorale Visitation) und der Laie (für die geschwisterliche Visitation), können, wenn das dem Dienst gegenüber der Gemeinschaft nützt, die Visitation gleichzeitig durchführen, indem sie vorher das Programm, wie es ihre jeweilige Aufgabe erfordert, in größtmöglicher Weise miteinander abstimmen.

   5.      Die pastorale und geschwisterliche Visitation, die von der unmittelbar übergeordneten Ebene durchgeführt wird, nimmt der visitierten Gemeinschaft nicht das Recht, sich mit ihrem Anliegen an den Vorstand oder die Konferenz der Assistenten der höheren Ebene zu wenden.

 

Die geschwisterliche Visitation

Artikel 94

   1.      Die geschwisterliche Visitation ist ein Moment der Communio und Ausdruck des Dienstes und der konkreten Anteilnahme der verantwortlichen Laien auf den verschiedenen Ebenen, damit die Gemeinschaft wächst und ihrer Berufung treu bleibt.

   2.      Unter den verschiedenen Initiativen, das Ziel der Visitation zu erreichen, richtet der Visitator seine besondere Aufmerksamkeit:

   - auf die Wirksamkeit der einführenden und lebenslangen Bildung;

   - auf die Beziehungen zwischen den Gemeinschaften auf den verschiedenen Ebenen, zur Franziskanischen Jugend und zur ganzen franziskanischen Familie;

   - auf die Beobachtung der Anweisungen und Orientierungshilfen von seiten des CIOFS und der anderen Vorstände;

   - auf die Präsenz in der Ortskirche.

   3.      Der Visitator prüft den Bericht der vorausgegangenen Kassenprüfung sowie alles, was mit der Finanz- und Vermögensverwaltung des Vorstandes zu tun hat, und - falls angewandt - den Zustand der juristischen Persönlichkeit im zivilen Recht, einschließlich der steuerlichen Aspekte. Sollte der geforderte Bericht über die Prüfung der Finanz- und Vermögensverwaltung nicht vorliegen, kann der Visitator solch eine Prüfung auf Kosten der visitierten Gemeinschaft einem Experten übertragen, der nicht Mitglied des betroffenen Vorstandes ist. Wenn der Visitator es für angemessen erachtet, kann er sich für diese Angelegenheiten der Hilfe einer kompetenten Person bedienen.

   4.      Der Visitator prüft die Wahlakten des Vorstands. Er wendet besondere Aufmerksamkeit dem Dienst zu, den der Vorsteher und die übrigen Verantwortlichen der Gemeinschaft leisten, und überdenkt mit ihnen die Lösung eventuell auftretender Probleme. Falls er - aus welchem Grund auch immer – feststellen müsste, dass ihr Dienst nicht in der den Erfordernissen der Gemeinschaft angemessenen Weise erfolgt ist, fordert der Visitator geeignete Initiativen; in besonderen Umständen erwägt er den Amtsverzicht oder die Entlassung aus den Ämtern.

   5.      Der Visitator kann keine Visitation der eigenen Gemeinschaft oder eines Vorstandes auf anderer Ebene durchführen, zu der er selbst gehört bzw. dem er selbst angehört.

 

Pastorale Visitation

Artikel 95

   1.      Die pastorale Visitation ist ein besonderer Moment der Communio mit dem Ersten Orden und dem TOR. Sie wird auch ausgeführt im Namen der Kirche und dient dazu, die Beobachtung der Regel und der Konstitutionen sowie die Treue zum franziskanischen Charisma zu garantieren und zu fördern. Die Visitation wird mit Respekt vor der Organisation und dem Eigenrecht des OFS durchgeführt.

   2.      Nachdem eine Gemeinschaft kanonisch errichtet ist, wird der Visitator den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihrem geistlichen Assistenten und der Ortskirche besondere Beachtung schenken. Er trifft sich mit den Seelsorgern (dem Bischof oder dem Pfarrer), falls dies angebracht scheint, um die Zusammengehörigkeit und den Beitrag zum Aufbau der Kirche zu pflegen.

   3.      Der Visitator fördert die Zusammenarbeit und den Sinn für wechselseitige Verantwortung zwischen den Verantwortlichen aus dem Kreis der Laien und den geistlichen Assistenten. Er prüft die Qualität der geistlichen Assistenz, wie sie der visitierten Gemeinschaft geleistet wird; er ermutigt die geistlichen Assistenten in ihrem Dienst und fördert ihre ständige geistliche und pastorale Bildung.

   4.      Er widmet den Programmen, Methoden und Erfahrungen hinsichtlich der Bildung der Gemeinschaft besondere Aufmerksamkeit, sowie dem liturgischen Leben, dem Gebet und den apostolischen Aktivitäten.

 

 

7. DIE FRANZISKANISCHE JUGEND

 

Artikel 96

   1.      Der OFS muss kraft seiner eigenen Berufung bereit sein, ihre Erfahrung mit dem Leben nach dem Evangelium mit den jungen Menschen zu teilen, die sich vom hl. Franziskus von Assisi angezogen fühlen; er muss nach Möglichkeiten suchen, ihnen diese Erfahrung angemessen zu vermitteln.

   2.      Die Franziskanische Jugend, wie sie von diesen Konstitutionen verstanden wird und für die sich der OFS in besonderer Weise verantwortlich weiß, sind jene jungen Menschen, die sich vom Heiligen Geist gerufen wissen, die Erfahrung eines christlichen Lebens in einer Gemeinschaft zu machen und im Licht der Botschaft des hl. Franziskus von Assisi die eigene Berufung im Umfeld des OFS zu vertiefen.

   3.      Die Mitglieder der Franziskanischen Jugend sehen die Regel des OFS an als ein inspirierendes Dokument für das Wachstum ihrer eigenen christlichen und franziskanischen Berufung - sowohl als einzelne als auch als Gruppe. Nach einer angemessenen Zeit der Bildung, die wenigstens ein Jahr dauert, bestätigen sie ihr Bemühen durch eine persönliche Verpflichtung vor Gott und den Schwestern und Brüdern.

   4.      Die Mitglieder der Franziskanischen Jugend, die zum OFS gehören möchten, müssen den in der Regel, in den Konstitutionen und im Rituale vorgesehenen Anforderungen genügen.

   5.      Die Franziskanische Jugend hat eine ihr eigene Organisationsform, Methoden der Bildung und des Lernens, die den Bedürfnissen der Jugend angepasst sind, je nach den Gegebenheiten in den verschiedenen Ländern. Die Nationalstatuten der Franziskanischen Jugend müssen vom entsprechenden Nationalvorstand approbiert sein - im Falle der Abwesenheit eines solchen vom Präsidium des CIOFS.

   6.      Die Franziskanische Jugend - als ein Teil der franziskanischen Familie – erbittet von den jeweils zuständigen Verantwortlichen des OFS beziehungsweise der Ordensoberen geschwisterliche Animation und geistliche Assistenz.

 

Artikel 97

   1.      Der OFS bemüht sich, die Berufung zur Franziskanischen Jugend angemessen und dynamisch zu fördern. Er sorgt sich um die Lebendigkeit und die Ausbreitung der Gruppen der Franziskanischen Jugend und begleitet die jungen Leute auf dem Weg ihres menschlichen und geistlichen Reifens mit Vorschlägen für besondere Aktivitäten und Inhalte

   2.      Die Gemeinschaften des OFS verpflichten sich, den Gruppen der franziskanischen Jugend einen geschwisterlichen Animator zur Seite zu stellen, der zusammen mit dem geistlichen Assistenten und dem Vorstand der Franziskanischen Jugend eine angemessene Hinführung zum franziskanischen Leben in der Welt sicherstellt.

   3.      Um eine enge Verbindung zwischen dem OFS und der Franziskanischen Jugend zu fördern, sind alle Verantwortlichen des internationalen und wenigstens zwei Mitglieder des nationalen Vorstandes der Franziskanischen Jugend Mitglieder des OFS, die das Versprechen abgelegt haben.

   4.      Ein von seinem Vorstand benannter Vertreter der Franziskanischen Jugend ist Teil des Vorstandes der entsprechenden Ebene des OFS; ein Vertreter des Vorstandes des OFS ist Teil des Vorstandes der entsprechenden Ebene der Franziskanischen Jugend. Der Vertreter der franziskanischen Jugend hat im Vorstand des OFS nur dann Stimmrecht, wenn er das Versprechen im OFS abgelegt hat.

  5.       Die Vertreter der Franziskanischen Jugend im CIOFS werden gemäß den Internationalen Statuten gewählt. Diese bestimmen auch die Anzahl, welche Gemeinschaften sie repräsentieren und was ihre Verantwortung sein soll.

 

 

8. IN GEMEINSCHAFT MIT DER FRANZISKANISCHEN FAMILIE UND DER KIRCHE

 

Artikel 98

Regel 1      1.       Die Mitglieder bemühen sich, in einer lebendigen wechselseitigen Gemeinschaft mit allen Mitgliedern der franziskanischen Familie zu leben. Sie sind bereit, gemeinsame Initiativen zu fördern und daran teilzunehmen, zusammen mit den Mitgliedern des Ersten, Zweiten und Dritten Ordens, der Säkularinstitute und anderer kirchlicher Laiengruppen, die im hl. Franziskus ihr Vorbild und ihren Ratgeber sehen, um so zusammenzuarbeiten, das Evangelium auszubreiten, die Ursachen, die Menschen ins Abseits drängen, zu beseitigen und der Sache des Friedens zu dienen.

   2.      Sie pflegen eine besondere Beziehung, die sich umsetzt in Initiativen geschwisterlicher Gemeinschaft, zu den Schwestern des kontemplativen Lebens, die wie die hl. Klara von Assisi in der Kirche und in der Welt Zeugnis geben, und erhoffen durch ihr Gebet reiche Gnade für die Gemeinschaften und ihr Apostolat.

 

Artikel 99

Regel 6       1.      Als lebendiger Teil des Volkes Gottes und in Gleichförmigkeit mit dem Seraphischen Vater suchen die Mitglieder des OFS in der vollen Gemeinschaft mit dem Papst und den Bischöfen die vom Lehramt der Kirche in bedeutsamen Dokumenten vorgelegte Lehre kennen zu lernen und zu vertiefen. Sie sind offen für das Wirken des Heiligen Geistes, der den Glauben und die Liebe des Volkes Gottes verlebendigt.  Sie arbeiten zusammen mit den Initiativen, die vom Apostolischen Stuhl gefördert werden, besonders in den Bereichen, in denen sie berufen sind, aus der Kraft ihrer Berufung zum OFS zu arbeiten.

   2.      Der OFS ist als eine internationale öffentliche Vereinigung durch ein besonderes Band dem Papst verbunden, von dem sie die Bestätigung der Regel und die Bestärkung ihrer Sendung in Kirche und Welt erhalten hat.

 

Artikel 100

   1.      Der Ruf, die Kirche „wieder aufzubauen", muss die Schwestern und Brüder drängen, die Ortskirche zu lieben und in redlicher Gemeinschaft mit ihr zu leben. In ihr entfalten sie die eigene Berufung und verwirklichen sie ihre apostolische Aufgabe; sie sind sich bewusst, dass in der Diözese wirklich die Kirche Christi lebendig ist.  

   2.      Die Mitglieder des OFS erfüllen mit Hingabe die Aufgaben, zu denen sie durch die Zugehörigkeit zur Ortskirche verpflichtet sind; sie bieten Hilfe an in den apostolischen und sozialen Aufgaben, die innerhalb des Bistums existieren. Im Geist der Dienstbereitschaft arbeiten sie als Gemeinschaft des OFS im Leben der Diözese mit, offen für die Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Gruppen und für die Mitwirkung in den Pastoralgremien.

   3.      Die Treue zum eigenen franziskanischen und weltzugewandten Charisma und das Zeugnis redlicher und offener Geschwisterlichkeit sind ihr hauptsächlicher Dienst an der Kirche, die eine Gemeinschaft der Liebe ist. Durch ihr „Sein" sind sie in ihr anerkannt, von ihm her empfangen sie ihre Sendung.

 

Artikel 101

   1.      Die Mitglieder des OFS arbeiten zusammen mit den Bischöfen und folgen ihren Weisungen, insofern sie Verwalter des Dienstes am Wort und der Liturgie und Koordinatoren der verschiedenen Apostolatsformen innerhalb der Ortskirche sind.

   2.      Die Gemeinschaften sind der Aufsicht des Ortsbischofs unterworfen, sofern sie ihre Aktionen innerhalb der Diözese ausüben.

 

Artikel 102

   1.      Die Gemeinschaften, die bei einer Pfarrkirche errichtet sind, arbeiten mit in der Animation der Pfarrgemeinde, in der Liturgie und in den geschwisterlichen Beziehungen. Sie integrieren sich in das pastorale Apostolat, vor allem bei den Unternehmungen, die der Spiritualität des OFS am meisten entsprechen.

   2.      Die Gemeinschaften in Pfarreien, die franziskanischen Ordensleuten anvertraut sind, vermitteln durch ihre lebendigen und fruchtbaren wechselseitigen Beziehungen das weltzugewandte Zeugnis des franziskanischen Charismas in der Lebensgemeinschaft dieser Pfarreien. Dadurch bemühen sie sich zusammen mit den Ordensleuten um die Ausbreitung der Botschaft des Evangeliums und der franziskanischen Lebensweise.

 

Artikel 103

   1.      Dem eigenen Wesen treubleibend, nutzen die Gemeinschaften jedoch jede Möglichkeit zum Gebet, zur Bildung und zur wirksamen Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Gruppen. Sie tun sich gern mit denen zusammen, die - ohne zum OFS zu gehören - mit ihnen Erfahrungen und Aktivitäten teilen wollen.

   2.      Die Gemeinschaften fördern, wo immer möglich, geschwisterliche Beziehungen mit solchen nicht-katholischen Vereinigungen, die sich von Franziskus inspirieren lassen.