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Nationalstatuten der FGÖ



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STATUT

 

Ordo Franciscanus Saecularis (OFS)

STATUT

der Franziskanischen Gemeinschaft

in Österreich und Südtirol (FGÖ)

 

Die neuen Generalkonstitutionen des OFS, approbiert am 08. 12. 2000 von der Kongregation für die Institute des gottgeweihten Lebens und für die Gemeinschaften des apostolischen Lebens, erfordern eine Anpassung der Nationalstatuten der FGÖ (Konst. 4,1; 6,2; und 7).

 

 

1         Der öffentlich-rechtliche Status

 

1.1          Die „Franziskanische Gemeinschaft Österreichs" (Ordo Franciscaus Saecularis Austriae) ‑ im weiteren kurz „FGÖ/ OFS AUSTRIAE“ bezeichnet - ist kirchlich und staatlich selbständige Rechtspersönlichkeit entsprechend dem Errichtungsdekret der österreichischen Provinziale des 1. Ordens OFM, OFM Cap, OFM Conv. vom
06. Jänner 1949 und der Bestätigung des Bundesministeriums für Unterricht vom 26. Jänner 1956 Zl. 28001‑Ka/5 und des Dekretes des CIOFS  (Concilium Internationale Ordinis Franciscani Saecularis) vom
03. Sept. 2001. Sie ist Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft des Dritten Ordens vom hl. Franziskus von Assisi.
   

 

1.2          Die FGÖ/ OFS AUSTRIAE umfasst alle bestehenden und neu zu errichtenden Gemeinschaften in Österreich und deutscher Sprache in Südtirol  (vgl. Konst.  65,1):

1.2.1          die nach der geltenden von der Kirche bestätigten Regel der Franziskanischen Gemeinschaft/OFS ( 24. Juni 1978 durch Papst Paul VI.) leben; ihr gehören ferner an

1.2.2          Weltpriester, die Mitglieder des OFS sind, und sich zu einer Personalgemeinschaft mit eigenen Statuten zusammengeschlossen haben;

1.2.3          jene Schwestern und Brüder, die durch private Gelübde die evangelischen Räte leben wollen und sich in Gruppen zusammengeschlossen haben gemäß entsprechenden Statuten, die vom Nationalvorstand der FGÖ/ OFS AUSTRIAE approbiert worden sind.

 

1.3          Der Sitz der FGÖ/ OFS AUSTRIAE ist A‑1010 Wien, Himmelpfortgasse 19.

1.4          Die FGÖ / OFS AUSTRIAE gehört dem CIOFS (Concilium Internationale Ordinis Franciscani Saecularis) an. Dies ist die Internationale Gemeinschaft des OFS weltweit. Die FGÖ/ OFS AUSTRIAE entsendet zum Generalkapitel einen Delegierten oder eine Delegierte.

 

1.5          Zweck:  Die Mitglieder verpflichten sich durch das Versprechen, ein Leben nach dem Evangelium in franziskanischer Spiritualität mitten in der Welt zu führen. Durch lebenslange Bildung, persönliches Engagement in Kirche und Gesellschaft sowie in geschwisterlicher Gemeinschaft. (vgl. Konst.  8,1 ff; 14,1ff; 21, 2; 28,1ff; 44,1ff)  sollen sie zur eigenen christlichen, vollen Lebensentfaltung finden.

 

1.6          Die FGÖ/ OFS AUSTRIAE stellt sich unter den Schutz der ohne Erbschuld empfangenen Gottesmutter Maria, Patronin der Franziskanischen Familie und Schutzfrau Österreichs.

 

 

2         Die Leitung der FGÖ / OFS AUSTRIAE

 

Die FGÖ wird geleitet vom Nationalkapitel, dem Nationalvorstand und dem Nationalvorsteher bzw. der Nationalvorsteherin.

 

2.1        Das Nationalkapitel  (vgl. Konst.   66,1-66,2)
Das Nationalkapitel, das höchste Entscheidungsgremium innerhalb der FGÖ, ist das Repräsentativorgan aller lokalen, regionalen und personalen Gemeinschaften der FGÖ. (vgl. Konst.   68,1+2).
Es wird je nach Erfordernis vom Nationalvorsteher
 nach Rücksprache mit dem Nationalvorstand einberufen, wobei es mindestens alle drei Jahre als Wahlkapitel abgehalten wird (vgl. Konst. 49,2).

Am Nationalkapitel nehmen teil

2.1.1          grundsätzlich mit aktivem und passivem Stimmrecht:

2.1.1.1         die Mitglieder des amtierenden Nationalvorstandes, wobei die Nationalassistenten bei Wahlen und in finanziellen Fragen kein Stimmrecht genießen (Konst. 77,2 ; 90,2 und Stat. Ass. 12,3);

2.1.1.2         die Regionalvorsteherinnen und Regionalvorsteher;

2.1.1.3         zusätzlich die von den jeweiligen Regionalkapiteln gewählten Delegierten. Jede Region entsendet 6 (sechs) stimmberechtigte Delegierte zum Nationalkapitel, unabhängig von der Anzahl ihrer Gemeinschaften und deren Mitgliederanzahl.

 

2.1.2          Ohne aktives und ohne passives Stimmrecht nehmen teil:

2.1.2.1         die vom CIOFS entsandten Vertreter,

2.1.2.2         FG-Assistenten sowie interessierte Gäste

 

2.1.3          Mit nur passivem Stimmrecht nehmen teil:

2.1.3.1         alle FG-Angehörigen, die das endgültige Versprechen bereits abgelegt haben, zu dem entsprechenden Wahlbereich gehören und den objektiven Kriterien der Qualitäten für die Wahl zu den verschiedenen Ämtern in dem betreffenden Wahlbereich entsprechen ( Konst. 77,2-3 ; Konst. 31,2-3 ).

 

 

2.2          Aufgaben des Nationalkapitels

 

2.2.1          Auftrag des Nationalkapitels ist es, im Rahmen der Regel und Konstitutionen des OFS Normen zu erstellen, Entscheidungen zu treffen, sowie Beschlüsse zu fassen, die im Bereich der FGÖ Geltung haben.

2.2.2          Eine wichtige Aufgabe des Nationalkapitels ist die Wahl der Mitglieder des Nationalvorstandes für eine Funktionsperiode von drei Jahren.

2.2.3          Das Nationalkapitel entscheidet wer die FGÖ im CIOFS vertritt, der/die NationalvorsteherIn oder eine/einen eigens gewählte/n „Consigliere Internazionale“ (vgl. Art. 5 der Statuten FIOFS). Mit den gleichen Bedingungen wird auch sein/seine oder  ihr/ihre StellvertreterIn gewählt.

2.2.4          Den Vorsitz bei dieser Wahl muss der Generalminister bzw. ein von ihm Delegierter führen, der die Wahl auch bestätigt (Konst. Art. 74.2.f).  Die Wahl erfolgt gemäß den Art. 76 bis 82 der Konstitutionen. (Die Unvereinbarkeit von Ämtern in ein und derselben Person wird im Art. 82 Konst. geregelt.)

2.2.5          Das Einladungsschreiben zum Nationalkapitel soll mindestens sechs Wochen  vor Tagungsbeginn den Regionalvorsteher erreichen.

2.2.6          Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Nationalkapitel dem Nationalvorstand vorzulegen. Der Nationalvorstand hat diese Anträge dem Nationalkapitel vorzulegen, das über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Tagesordnung entscheidet

2.2.7          Die Funktion der geistlichen Assistenz beim Nationalkapitel ist im eigenen Statut der Assistenten festgeschrieben. Teilnahmeberechtigt beim Nationalkapitel sind die Mitglieder der Kollegien der National­- und Regionalassistenten. Aktiv stimmberechtigt sind die Mitglieder des Kollegiums der Nationalassistenten.

 

2.3          Der Nationalvorstand

 

2.3.1          Dem Nationalvorstand gehören als ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder an:
der Nationalvorsteher
 bzw. die Nationalvorsteherin,

der Vize‑Nationalvorsteher bzw. die Vizenationalvorsteherin,

der Nationalschriftführer bzw. die –schriftführerin,
der Nationalkassenwart bzw. die -kassenwartin,
der oder die National-Bildungsbeauftragte,
allfällige weitere Nationalvorstandsmitglieder,
die geistlichen Nationalassistenten.  Derzeit besteht das Assistentenkollegium aufgrund der Statuten für die geistliche und pastorale Assistenz (Nr. 37) aus je einem Priester der Obödienzen OFM, OFM Cap, OFM Conv.

 

2.3.2          In bestimmten Fällen kann der Nationalvorstand Fachkräfte zur Beratung hinzuziehen. Eventuell können in bestimmten Fällen auch Arbeitsgruppen (Teams) eingesetzt werden.

 

2.3.3          Der Nationalvorstand übernimmt die Verantwortung, dass die in Art. 66,2a-m der Konstitutionen festgelegten Aufgaben durchgeführt werden.

2.3.4          Zusätzliche Aufgaben des Nationalvorstandes sind:

2.3.4.1         Weisungen an Regionalvorstände zu geben, gemäß Konst. 62,2c;

2.3.4.2         Errichtung einer Regionalen Gemeinschaft gemäß Konst. 61,2. 

2.3.4.3         Örtliche Gemeinschaften, die jeweils juristische Personen in der Kirche sind, können - sofern es möglich ist - juristische Personen in zivilrechtlichem Sinne werden, um ihre eigenen Aufgaben besser erfüllen zu können. Es gehört zu den Aufgaben des Nationalvorstandes, Orientierungshilfen im Hinblick auf die Begründungen und Verfahrensweisen dazu zu geben.

2.3.4.4         Förderung von Initiativen franziskanischer Spiritualität für junge Menschen, die bis zur Bildung einer FGÖ-Jugend mit eigenem Organisationsstatut im Sinne der Konst. Art. 96-97 führen können; 

2.3.4.5         Erwägung von Möglichkeiten der FGÖ, in aktuellen gesellschaftlichen, für den Glauben wichtigen Belangen mit öffentlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten;   

2.3.4.6         Bestätigung des Ausschlusses eines Mitgliedes gemäß Konst. 58,4; 

2.3.4.7         Approbierung der Nationalstatuten der Franziskanischen Jugend. Dies betrifft nur die Mitglieder gemäß Konst. 96,4; 

2.3.4.8         Approbierung der Partikularstatuten für Schwestern und Brüder mit privaten Gelübden (vgl.Konst. 36,2);

2.3.4.9         Pflege geschwisterlicher Beziehungen zu anderen nationalen und internationalen franziskanischen Ordensfamilien (Konst. Art. 98,1-2) und zu Vereinigungen und Gruppen mit ähnlicher Zielsetzung. 
(INFAG, FI, EUFRA etc) ; 

 

2.3.5          Der Nationalvorstand wird je nach Erfordernis einberufen, zumindest aber zweimal im Jahr.

2.3.5.1         Der Nationalvorstand wird vom Nationalvorsteher schriftlich mit Angabe von Tagungsort und –zeit und Tagesordnung drei Wochen vor dem Termin einberufen.

2.3.5.2         Der Nationalvorstand ist beschlussfähig, wenn der Nationalvorsteher und mindestens zwei Drittel der übrigen Nationalvorstandsmitglieder anwesend sind. Für den Fall, dass der Nationalvorsteher verhindert ist, tritt sein Vize an seine Stelle. Anwesende Nationalassistenten zählen als Vorstandsmitglieder.  Der Nationalvorstand beschließt mit absoluter Mehrheit.

2.3.5.3         Ist der Nationalvorstand nicht beschlussfähig, werden anstehende Beschlüsse auf die nächste Sitzung vertagt, die dann für die vertagten Beschlussanträge auf jeden Fall beschlussfähig ist. Dies gilt jedoch nicht für Anträge, die wegen Zeitmangels vertagt werden mussten.

2.3.5.4         Anträge, die zusätzlich zur ausgesandten Tagesordnung gestellt werden, gelangen zur Beratung, wenn sie mindestens eine Woche vor Tagungstermin dem Nationalvorsteher vorliegen. Ob Anträge, die während der Tagung eingebracht werden, zur Beratung gelangen, wird jeweils gemeinsam entschieden. Sie können auch als ordentlicher Tagesordnungspunkt zur Behandlung für eine nächste Vorstandssitzung zurückgestellt werden.

2.3.6          Anträge können grundsätzlich von allen Vollmitgliedern der FGÖ eingebracht werden und auch von Provinzoberen des Ersten Ordens.

 

 

2.3.7           Ämter des Nationalvorstandes

 

2.3.7.1         Der Nationalvorsteher bzw. die Nationalvorsteherin

 

Laut Konst. Artikel 67.1 u. 2 a-g hat der Nationalvorsteher nachstehende Aufgaben:

 

  • Einberufung und Vorsitzführung der Zusammenkünfte des Nationalvorstandes;  
  • Erstverantwortung für die Verwirklichung der dort gefassten Weisungen und Beschlüsse; 
  • Information des Vorstandes über seine Tätigkeiten; 
  • Einberufung des Nationalkapitels und des Wahlkapitels auf nationaler Ebene; 
  • Leitung und Koordination der Aktivitäten auf nationaler Ebene zusammen mit den Verantwortlichen; 
  • Bericht im Nationalvorstand und dem Nationalkapitel über Aktivitäten und Leben der FGÖ/OFS Austriae; 
  • gesetzliche Vertretung der FGÖ gegenüber den kirchlichen und zivilen Autoritäten; 
  • Wahlvorsitz bei regionalen Wahlkapiteln und Bestätigung der Wahlergebnisse; die Delegierung eines Vorstandsmitgliedes ist möglich, sofern dieses nicht der geistliche Assistent ist; 
  • Durchführung der geschwisterlichen Visitation auf regionaler Ebene persönlich oder durch einen Delegierten aus dem Nationalvorstand; 
  • Beantragung der pastoralen und geschwisterlichen Visitation durch den CIOFS wenigstens einmal alle sechs Jahre. Sorge für die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen gemäß Art Konst. 94, Art. 3.

2.3.7.2         Der Vizenationalvorsteher bzw. die Vizenationalvorsteherin

 

·         arbeitet mit dem Nationalvorsteher in geschwisterlichem Geist zusammen und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben; 

  • ist Vertreter    des Nationalvorstehers in dessen Abwesenheit, mit allen Vollmachten und Verantwortungen; 
  • ­ist Nachfolger des Nationalvorstehers, wenn dieses Amt vakant wird (siehe Konst.  Art. 81,1).

 

2.3.7.3         Der Nationalschriftführer bzw. die Nationalschriftführerin  (Konst. Art.52.2)

hat die Aufgabe, 

  • die offiziellen Akten der Gemeinschaft und des Vorstandes zu erstellen und ihren entsprechenden Bestimmungen zuzuführen;
  • für die Ergänzung und die Führung des Archivs und der Bücher zu sorgen, in denen die Aufnahmen, die abgelegten Versprechen, die Sterbefälle, die Ausschlüsse, Austritte, Übertritte und andere Veränderungen in der Gemeinschaft sorgfältig festgehalten werden[1];
  • für die gegenseitige Information über wichtige Ereignisse der verschiedenen Ebenen und eventuell für deren Veröffentlichung in den entsprechenden Medien zu sorgen.

 

2.3.7.4         Der bzw. die Bildungsbeauftragte   der FGÖ  (Konst. Art. 52.3a-c)  ist verantwortlich

·         für alle Bildungsmaßnahmen die erforderlich sind, um es den Gemeinschaften und deren Bildungsverantwortlichen zu ermöglichen ihren Auftrag zu erfüllen; 

·         für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Tagungen usw. im überregionalen Rahmen; 

·         für die  Beschaffung von Bildungsbehelfen und für die Förderung geeigneter Strukturen zur ständigen Weiterbildung der FGÖ-Mitglieder.

 

2.3.7.5         Der Nationalkassenwart bzw. die Nationalkassenwartin  (Konst. Art. 52.4)

·         verwaltet die Kassa der FGÖ einschließlich der Spendenkonten; 

·         verwaltet in Übereinstimmung mit den Weisungen des Nationalvorstandes das bewegliche und unbewegliche Vermögen der FGÖ auf nationaler Ebene; 

·         hebt die regionalen Jahresbeiträge ein; 

  • verwaltet die nationale  Medienstelle; 

·         gibt jährlich dem Nationalvorstand und mindestens alle drei Jahre dem Nationalkapitel gewissenhaft Rechenschaft über die Finanz- und Vermögensgebarung sowie die Verwendung der Gelder.

·         Das für Wirtschafts- und Finanzfragen zuständige Beratungsgremium des Kassenwartes ist der Nationalvorstand.

·         Mit der Verwaltung und Durchführung besonders arbeitsintensiver Sonderprojekte, wie z.B. Lepra­- bzw. Osteuropahilfe, kann der Nationalvorstand andere Personen oder Teams betrauen.

 

2.3.7.6         Wird das Amt eines Vorstandsmitgliedes vakant aus welchen Gründen auch immer, muss es neu besetzt werden, entsprechend den Kriterien der Konst. Art. 81. Das primäre Vorschlagsrecht hat der Nationalvorsteher, die Entscheidung über die Nachbesetzung bedarf der Zustimmung der Zweitrittelmehrheit des Nationalvorstandes.

2.3.7.7         Das Nationalassistenten‑Kollegium   (Konst. Art. 90.2)
Es erfüllt seine Aufgabe gemäß den Statuten der Geistlichen Assistenz, Art. 37 bis 42, und den Normen für geistliche und pastorale Assistenz der FGÖ, die von den Ordensoberen des Ersten Ordens,  die im Gebiet der FGÖ tätig sind, erstellt
werden.

 

 

 

2.4          Regelungen der Finanz- und Vermögensverwaltung

Die folgenden Bestimmungen gelten analog auch für die regionalen und lokalen und personalen Gemeinschaften der FGÖ, falls diese juristische Personen im zivilrechtlichen Sinne sind.

 

2.4.1          Die FGÖ als juristische Person kann Vermögen und Eigentum erwerben bzw. annehmen
(Konst. Art. 66 k
).

2.4.2          Die FGÖ ist finanziell selbständig. Die Mittel entstehen aus Jahresbeiträgen der Regionen, aus Eigentumserträgnissen, aus Zinsen, aus Nutzungsrechten usw.;   

2.4.3          weiters aus Spenden, Widmungen und Vermächtnissen.

2.4.4          Der Nationalvorstand legt jeweils die Höhe der Summe fest, ab welcher der Kassenwart bei außerordentlichen Ausgaben die schriftliche Zustimmung des Nationalvorstandes braucht. Rechtsgeschäfte der außerordent­lichen Verwaltung sowie Unterschriften in Finanz- und Vermögensangelegenheiten, für welche der nationale Kassenwart die Zustimmung des Nationalvorstandes benötigt hätte, diese aber nicht eingeholt hat, sind ungültig.

2.4.5          Als Rechtsgeschäfte der außerordentlichen Verwaltung gelten:

2.4.5.1         jede Veräußerung von geweihten, künstlerisch und historisch wertvollen Gegenständen;      

2.4.5.2         jede Veräußerung von Immobilien;

2.4.5.3         jede Art der Veräußerung von Gegenständen, deren Wert die vom Nationalkapitel festgelegte Summe übersteigt;

2.4.5.4         jedes veräußerungsähnliche Rechtsgeschäft, wie z.B. Aufnahme eines Kredites, Übernahme von Bürgschaften und Hypotheken, Zeichnen und Unterschreiben eines Wechsels sowie ähnlicher Finanzaktionen und Risikogeschäften aller Art; weiters Abschluss von Miet-, Pacht- und Kaufverträgen, Schiedsvertrag und Schiedsvergleich, Verzichtserklärungen, Änderungen im Grundbuch sowie jedes sonstige Rechtsgeschäft, welches sich als vermögensgefährdend erweist.

2.4.6          Für jegliche Änderung im Grundbuch (Intabulation, Vormerkung oder Anmerkung),  die ein Haus, oder eine Niederlassung betreffen, muss die schriftliche Zustimmung des Nationalvorstandes eingeholt werden.

2.4.7          Die Veräußerung von Immobilien, geweihten Gegenständen oder aufgrund ihres historischen oder künstlerischen Wertes wertvollen Objekten braucht die Zustimmung des Nationalvorstandes. Dieser muss seinerseits die Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Behörde (Ortsordinarius bzw. Apostolischer Stuhl) einholen (CIC 1292,2). Zudem muss ein gerechter Grund zur Veräußerung gegeben sein und eine schriftliche Einschätzung des Wertes durch einen Experten vorliegen. Solche Gegenstände sind immer zuerst innerhalb der FGÖ anzubieten. Ohne die genannten Bedingungen ist ein Kaufvertrag ungültig.

2.4.8          Künstlerisch und historisch wertvolle Gegenstände in hauseigenen Kapellen, Häusern bzw. Versammlungsorten der FGÖ (Bilder, Figuren, Leuchter, Reliquiare, Kelche, Rauchfässer, Monstranzen, Paramente und Ornate etc.) müssen in einem Inventar (eventuell mit Fotos) verzeichnet werden, das stets auf dem aktuellen Stand zu halten und bei der Visitation vorzulegen ist.

2.4.9          Die Rechnungsprüfung:
Vor dem Ende seiner Amtszeit hat der Nationalvorstand die Finanz- und Wirtschaftsführung durch einen fachkundige Person, die nicht Mitglied des Vorstandes ist, oder durch ein entsprechendes Gremium der Gemeinschaft prüfen zu lassen. Die Rechnungsprüfer erstatten Bericht und ersuchen das Nationalkapitel
 um Entlastung des Kassenwartes. Die Entlastung erfolgt sodann durch das Nationalkapitel.

 

 

3         Die regionale Gemeinschaft (Konst. Art 61- 64)

 

                Die regionale Gemeinschaft ist die organische Einheit aller lokalen Gemeinschaften eines bestimmten Gebietes oder solcher Gemeinschaften, die sich aufgrund ihrer geographischen Nähe oder im Hinblick auf gemeinsame Probleme und pastorale Notwendigkeiten zu einer natürlichen Einheit zusammenschließen.

 

3.1          Die Errichtung einer regionalen Gemeinschaft kommt gemäß den Konstitutionen und den nationalen Statuten dem Nationalvorstand zu. Zur Zeit zählt die FGÖ fünf Regionen (Region Ost, Süd, Mitte, West und Südtirol), deren Anzahl je nach Erfordernis der Zeit veränderbar ist (Konst. Art. 61,2).

3.1.1          Die Gebiete, auf die sich die derzeitigen Regionen erstrecken, sind:

3.1.1.1         Region Ost: Diözesen Wien, Eisenstadt und St. Pölten;

3.1.1.2         Region Süd: Diözesen Graz-Seckau und Klagenfurt-Gurk; 

3.1.1.3         Region Mitte: Diözesen Linz und Salzburg; 

3.1.1.4         Region West: Diözesen Innsbruck und Feldkirch; 

3.1.1.5         Region Südtirol: Diözese Brixen Bozen. 

 

3.2          Sitz der jeweiligen FG-Region ist, soweit kein eigenes Büro vorhanden ist, das Domizil des Regionalschriftführers.

 

3.3          Das Regionalkapitel  (Konst. Art. 64)

3.3.1          Das regionale Kapitel ist das Repräsentativorgan aller Gemeinschaften, die es in dieser regionalen Gemeinschaft gibt; es hat die Vollmacht, zu wählen und Beschlüsse zu fassen, die in der eigenen Region Geltung haben, sofern sie den geltenden Konstitutionen und dem Nationalstatut nicht entgegenstehen.

3.3.2          Es wird je nach Erfordernis vom Regionalvorsteher nach Rücksprache mit dem Regionalvorstand einberufen, wobei mindestens alle drei Jahre als Wahlkapitel zu halten ist. (vgl. Konst.   63,2a).

3.3.3          Am Regionalkapitel nehmen teil

3.3.3.1         grundsätzlich mit aktivem und passivem Stimmrecht :

3.3.3.1.1        die Mitglieder des amtierenden Regionalvorstandes, wobei die Regionalassistenten nur aktives Stimmrecht genießen, ausgenommen bei Wahlen und in finanziellen Fragen (Konst. 77,2 ; 90,2 und Stat. Ass. 12,3);
3.3.3.1.2        die amtierenden Vorsteher und Vorsteherinnen der zur Region gehörenden lokalen Gemeinschaften;
3.3.3.1.3        zusätzlich die von den jeweiligen Lokalgemeinschaften gewählten Delegierten, deren Anzahl vom jeweiligen Regionalvorstand festzulegen ist.

3.3.3.2         Ohne aktives und ohne passives Stimmrecht nehmen teil:

3.3.3.3         die vom Nationalvorstand entsandten Vertreter;

3.3.3.3.1        die lokalen FG-Assistenten, sowie interessierte Gäste.

3.3.3.4         Mit nur passivem Stimmrecht nehmen teil:

3.3.3.4.1        Alle FG-Angehörigen, die das endgültige Versprechen bereits abgelegt haben, zu dem entsprechenden Wahlbereich gehören und den objektiven Kriterien der Qualitäten für die Wahl zu den verschiedenen Ämtern entsprechen, die für den betreffenden Wahlbereich gelten ( Konst.  77,2-3 ; Konst.  31,2-3 ).

 

3.3.4          Aufgaben des Regionalkapitels

3.3.4.1         Das Regionalkapitel kann im Rahmen der Regel und Konstitutionen des OFS, sowie des Nationalstatutes Normen erstellen, Entscheidungen treffen, sowie Beschlüsse fassen, die im Bereich der betreffenden FG-Region Geltung haben.

3.3.4.2         Eine wichtige Aufgabe des Regionalkapitels ist die Wahl der Mitglieder des Regionalvorstandes für eine Funktionsperiode von drei Jahren.

3.3.4.2.1        Den Vorsitz bei dieser Wahl muß der Nationalvorsteher bzw. ein von ihm Delegierter führen, und dieselbe bestätigen (Konst. Art. 76,2 ;Art. 67,2 e).  Die Wahl erfolgt gemäß den Art. 76 bis 82 der Konstitutonen   (Die Unvereinbarkeit von Ämtern in ein und derselben Person wird im Art. 82 der Konst. geregelt).

3.3.4.3         Das Regionalkapitel entsendet die Delegierten in das Nationalkapitel.

3.3.4.4         Das Regionalkapitel nimmt die Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des Regionalvorstandes entgegen.

3.3.4.5         Das Regionalkapitel entscheidet nach Anhörung der Rechnungsprüfer über die Entlastung des Kassenwarts.

3.3.4.6         Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Regionalkapitel dem Regionalvorstand schriftlich vorliegen. Der Regionalvorstand hat diese Anträge dem Regionalkapitel vorzulegen, das über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Tagesordnung entscheidet. Anträge können von jedem FG-Mitglied der betreffenden Region eingebracht werden.

3.4          Der Regionalvorstand

3.4.1          Dem Regionalvorstand gehören als ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder an:
der Regionalvorsteher bzw. die Regionalvorsteherin;

der Vize-Regionalvorsteher bzw. die Vize-Regionalvorsteherin;
der Regionalkassenwart bzw.die Regionalkassenwartin;

der bzw, die Regional-Bildungsbeauftragte;
allfällige weitere Regionalvorstandsmitglieder;
die geistlichen Regionalassistenten, bei Wahlen und in Finanzfragen aber ohne Stimmrecht; 

eine Vertretung der FGÖ-Jugend, sofern diese innerhalb der Region besteht.

3.4.2          In bestimmten Fällen kann der Regionalvorstand Fachkräfte zur Beratung hinzuziehen, evtl. können in bestimmten Fällen auch Arbeitsgruppen (Teams) eingesetzt werden.

3.4.3          Der Regionalvorstand übernimmt die Verantwortung, dass die in Konst. Art. 62,2a-k festgelegten Aufgaben durchgeführt werden.

3.4.3.1         Zusätzliche Aufgaben des Regionalvorstandes sind:

3.4.3.1.1        die Mitwirkung bei der kanonischen Errichtung einer neuen Lokalgemeinschaft gemäß Konst. Art. 46,1-2; im Falle der Auflösung einer lokalen Gemeinschaft die Übernahme ihres Vermögens, ihrer Bibliothek und des Archives (Konst. 48,1);
3.4.3.1.2        auf Bitte einer Lokalgemeinschaft die Sichtung der Beweise, falls ein Mitglied seiner Zugehörigkeit zur FGÖ verlustig gehen sollte, und die betreffende offizielle Erklärung, nachdem der gesamte schriftliche Vorgang dem Nationalvorstand vorgelegt wurde und dieser den Ausschluss bestätigt hat   (Kons. Art.58,3-4).

 

3.5          Ämter in der Region

3.5.1          Die Regionalvorsteherin bzw. der Regionalvorsteher  (Konst. Art. 63.2)

3.5.1.1         hat als Erstverantwortlicher dafür Sorge zu tragen, dass die Weisungen und Beschlüsse des Regionalvorstandes verwirklicht werden. Er hat über seine Tätigkeiten den Vorstand zu informieren.

3.5.1.2         Er hat darüber hinaus die Aufgabe,

a)         die Zusammenkünfte des regionalen Vorstandes einzuberufen, dabei den Vorsitz zu führen und sie zu leiten; alle drei Jahre nach Rücksprache mit dem Vorstand bezüglich der notwendigen Formalitäten die Wahlversammlung / das Wahlkapitel der regionalen Gemeinschaft einzuberufen;

b)         persönlich oder durch einen Delegierten, der nicht der geistliche Assistent ist, bei den Wahlen der lokalen Gemeinschaften den Vorsitz zu führen und diese zu bestätigen;

c)         bei den lokalen Gemeinschaften die geschwisterliche Visitation durchzuführen, und zwar persönlich oder durch einen eigenen Delegierten aus dem regionalen Vorstand;

d)         an den durch den Nationalvorstand einberufenen Treffen teilzunehmen;

e)         die Gemeinschaft zu vertreten, falls diese juristische Person im zivilrechtlichen Sinne ist -  in Südtirol bedarf es zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften auch der Unterschrift des „rappresentante legale“  - ;

f)           den jährlichen Rechenschaftsbericht für den Nationalvorstand vorzubereiten;

g)         in Übereinstimmung mit dem Vorstand wenigstens alle drei Jahre einmal die pastorale und geschwisterliche Visitation zu erbitten.

 

3.5.2          Die Vizeregionalvorsteherin bzw. der Vizeregionalvorsteher

 

·         arbeitet mit dem Regionalvorsteher in geschwisterlichem Geist zusammen und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben;

·         ist Vertreter des Regionalvorstehers in dessen Abwesenheit, mit allen Vollmachten und Verantwortungen; ist Nachfolger des Regionalvorstehers, wenn dieses Amt vakant wird (siehe Konst. Art.. 81,1).

 

3.5.3          Der Regionalschriftführer bzw. die Regionalschriftführerin  (Konst. Art.52.2 )

hat die Aufgabe,

·         die offiziellen Akten der Gemeinschaft und des Vorstandes zu erstellen und ihren entsprechenden Bestimmungen zuzuführen;

·         für die Ergänzung und die Führung des Archivs und der Bücher zu sorgen, in denen die Aufnahmen, die abgelegten Versprechen, die Sterbefälle, die Ausschlüsse, Austritte und Übertritte und andere Veränderungen in der Gemeinschaft sorgfältig festgehalten werden[2];

·         für die gegenseitige Information über wichtige Ereignisse der verschiedenen Ebenen und eventuell für deren Veröffentlichung in den entsprechenden Medien zu sorgen.

 

3.5.4          Der bzw. die Bildungsbeauftragte der FG-Region ( Konst.Art. 52.3a-c)  ist verantwortlich

·         für alle Bildungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um es den Gemeinschaften und deren Bildungsverantwortlichen zu ermöglichen, ihren Auftrag zu erfüllen; 

·         für die Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Tagungen usw., auch im überregionalen Rahmen; 

·         für die Beschaffung von Bildungsbehelfen und die Förderung geeigneter Strukturen zur ständigen Weiterbildung der FG-Mitglieder in der Region.

 

3.5.5          Der Regionalkassenwart bzw. die Regionalkassenwartin (Konst.Art. 52.4)

·         verwaltet die Kassa der FG-Region einschließlich der Spendenkonten;

·         hebt die lokalen Jahresbeiträge ein;

·         verwaltet in Übereinstimmung mit den Weisungen des Regionalvorstandes das bewegliche und unbewegliche Vermögen der FGÖ auf regionaler Ebene; 

·         verwaltet die regionale Medienstelle (falls vorhanden); 

·         gibt jährlich dem Regionalvorstand und mindestens alle drei Jahre dem Regionalkapitel gewissenhaft Rechenschaft über die Finanz- und Vermögensgebarung sowie die Verwendung der Gelder.

·         Das für Wirtschafts- und Finanzfragen zuständige Beratungsgremium des Kassenwartes ist der Regionalvorstand.

 

3.5.6          Wird das Amt eines Vorstandsmitgliedes vakant, aus welchen Gründen auch immer, muss es neu besetzt werden, entsprechend den Kriterien der Konst. Art. 81. Das primäre Vorschlagsrecht hat der Regionalvorsteher, die Entscheidung über die Nachbesetzung bedarf der Zustimmung der Zweidrittelmehrheit des Regionalvorstandes.

 

3.5.7          Das Regionalassistenten‑Kollegium (Konst. Art. 90.3 c)
Es erfüllt seine Aufgabe gemäß den Statuten der Geistlichen Assistenten, Art. 37 bis 42,

 

 

4         Die Örtliche Gemeinschaft     (Konst. Art. 46-60)

 

4.1          Errichtung: Für die gültige Errichtung einer örtlichen Gemeinschaft sind wenigstens fünf Mitglieder notwendig, die das lebenslange Versprechen abgelegt haben. Nähere Bestimmungen zur Vorgangsweise werden in den Art. 46,1-2 der Konstitutionen beschrieben.

4.1.1          Die Urkunden über Aufnahme und Versprechen und das Dekret über die Errichtung der Gemeinschaft werden im Archiv der Gemeinschaft aufbewahrt; eine Kopie davon wird an den Vorstand der nächsthöheren Ebene gesandt (Vgl. Konst. Art 46.2).

4.2          Im Regelfall ist die pastorale Sorge für die örtliche Gemeinschaft jenem franziskanischen Ordenszweig anvertraut, der sie kanonisch errichtet hat. Wo dies dem betreffenden Ordenszweig nicht oder nicht mehr möglich ist, kann die pastorale Sorge auch von anderen Ordensgemeinschaften,  auch weiblichen, welche die franziskanische Spiritualität leben, wahrgenommen werden.

4.2.1          Sollte es nicht möglich sein, für die Gemeinschaft einen solchen Assistenten zu ernennen, kann der zuständige Höhere Obere den Dienst der geistlichen Assistenz übertragen an:

a)       Ordensbrüder oder -schwestern aus einem anderen franziskanischen Ordenszweig;

b)       Diözesankleriker oder andere Personen, die Mitglied des OFS und speziell für diesen Dienst vorbereitet sind;

4.2.2          Diözesankleriker oder andere Ordensleute, die nicht zur franziskanischen Familie gehören.

4.2.3          Die gegebenenfalls notwendige Einwilligung des jeweils zuständigen Ordensoberen oder des Diözesanbischofs entlässt den franziskanischen Höheren Oberen nicht aus der Verantwortung für die Qualität des pastoralen Dienstes und der gegebenen Assistenz. 

 

4.3          Im Falle der Auflösung einer Gemeinschaft werden ihr Vermögen, ihre Bibliothek und das Archiv von der Gemeinschaft auf der unmittelbar höheren Ebene übernommen. Falls eine Gemeinschaft gemäß dem kanonischen Recht wieder ersteht, nimmt diese das gegebenenfalls noch vorhandene Vermögen, die eigene Bibliothek und das Archiv wieder an sich.

 

4.4          Das Leben in der örtlichen Gemeinschaft

 

4.4.1          Das Leben der örtlichen Gemeinschaft wird von einem Vorstand geleitet und animiert.  

4.4.2          Dieser besteht aus dem Vorsteher, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Bildungsbeauftragten. Je nach den Erfordernissen einer jeden Gemeinschaft können auch weitere Schwestern und Brüder dem Vorstand angehören und mit eventuellen weiteren Ämtern betraut werden. Der geistliche Assistent ist von Amts wegen Mitglied des Vorstandes.

4.4.3          Alle drei Jahre wählt die Gemeinschaft im Rahmen einer Wahlversammlung oder eines Wahlkapitels den Vorsteher und den Vorstand gemäß den in den Konstitutionen und Statuten aufgestellten Regelungen.

4.4.3.1    Wahlen :   Die Gemeindewahlen erfolgen in einem Wahlkapitel, bei dem jene Mitglieder der betreffenden Gemeinde passiv und aktiv wahlberechtigt sind, die das lebenslange Versprechen abgelegt haben;  - Mitglieder mit zeitlichem Versprechen haben nur das aktive Wahlrecht. Die Wahl erfolgt in Anwesenheit und unter Vorsitz des Regionalvorstehers oder seines Delegierten, der die Wahl bestätigt  (Konst. Art. 78,4).

4.4.4          Aufgaben des Vorstandes der örtlichen Gemeinschaft   (Konst. Art. 50,1-2a-h)

a.       Zu den Aufgaben des Vorstandes der lokalen Gemeinschaft gehört es:

                                                               i.      die nötigen Initiativen zu ergreifen zur Stärkung des geschwisterlichen Lebens der Gemeinschaft, zur Förderung der menschlichen, christlichen und franziskanischen Bildung ihrer Mitglieder, und zur Unterstützung ihres Zeugnisses und ihrer übernommenen Aufgaben inmitten der Welt;

                                                             ii.      eine konkrete, mutige und der Situation der Gemeinschaft angemessene Auswahl zu treffen aus den vielen im Bereich des Apostolates möglichen Aktivitäten.

b.       über die Aufnahme neuer Schwestern und Brüder und über ihre Zulassung zum Versprechen zu entscheiden; 

c.       einen geschwisterlichen Dialog mit jenen Mitgliedern zu pflegen, die sich in besonderen Schwierigkeiten befinden, und sich daraus ergebende Maßnahmen zu ergreifen;

d.       den Antrag auf Austritt entgegenzunehmen und über den Ausschluss eines Mitglieds aus der Gemeinschaft zu entscheiden;

e.       die Gründung von Arbeitsgemeinschaften oder Gruppen zu beschließen in Übereinstimmung mit den Konstitutionen und diesen Statuten;

f.         Entscheidungen zu treffen im Hinblick auf die verfügbaren Güter und allgemein zu beraten über finanzielle Fragen und wirtschaftliche Angelegenheiten;

g.       den Vorstandsmitgliedern und anderen Schwestern und Brüdern, die das Versprechen abgelegt haben, Aufgaben zu übertragen;

h.       von den zuständigen Oberen des Ersten Ordens und des TOR geeignete und entsprechend ausgebildete Ordensleute als Assistenten zu erbitten;

i.         die übrigen in diesen Statuten genannten oder sonst notwendigen Aufgaben zu erfüllen, um seine eigenen Ziele zu erreichen.

 

4.4.5          Ämter in der örtlichen Gemeinschaft

4.4.5.1         Der Vorsteher bzw. die Vorsteherin und ihre Aufgaben

Sie haben als Erstverantwortliche

a)         dafür Sorge zu tragen, dass die Weisungen und Beschlüsse der Gemeinschaft und des Vorstandes verwirklicht werden, und über ihre Tätigkeiten den Vorstand zu informieren;

b)         die Zusammenkünfte der Gemeinschaft und des Vorstandes einzuberufen, dabei den Vorsitz zu führen und sie zu leiten; alle drei Jahre nach Rücksprache mit dem Vorstand bezüglich der notwendigen Formalitäten die Wahlversammlung / das Wahlkapitel der Gemeinschaft einzuberufen;

c)         den jährlichen Rechenschaftsbericht vorzubereiten, der nach der Bestätigung durch den Vorstand dem betreffenden Regionalvorstand zuzuleiten ist;

d)         die Vertretung der Gemeinschaft im rechtlichen Sinn in allen Beziehungen mit kirchlichen und zivilrechtlichen Behörden wahrzunehmen (Wenn die Gemeinschaft selbst juristische Person im zivilrechtlichen Sinn ist, übernimmt der Vorsteher - wenn möglich – die rechtliche Vertretung für die örtlichen Gemeinschaften. In Südtirol ist dazu die Funktion des „rappresentante legale“ notwendig (vgl. Konst. Art.29.2);

e)         in Übereinstimmung mit dem Vorstand wenigstens alle drei Jahre einmal die pastorale und geschwisterliche Visitation zu erbitten;

f)           alles auszuführen, was gemäß den Konstitutionen in ihrer Zuständigkeit liegt.

.

4.4.5.2         Alle anderen Ämter in der örtlichen Gemeinschaft (Vize-Vorsteher, Schriftführer, Kassenwart, Bildungsbeauftragten) werden analog den Vorschriften für die Amtsträger im Regionalvorstand besetzt und verwaltet.

4.4.5.2.1        Der Bildungsbeauftragte der Gemeinde arbeitet eng mit der Regionalgemeinschaft zusammen, und ermöglicht es den Terziaren, auch an Veranstaltungen im  regionalen, nationalen und internationalen Bereich teilnehmen zu können (Konst.  Art. 37.4 und 4).

4.4.5.3         Wird ein Amt im Gemeindevorstand vakant, erfolgt eine Wahl durch den Vorstand mit absoluter Mehrheit, oder es wird wieder besetzt analog den Statuten für die nationale Ebene. Für der Vorsteher gilt der Art. 81.1 der Konst.

 

4.5          Aufnahme neuer Schwestern und Brüder

4.5.1          Vorbereitungszeit   (Konst. Art. 38)

4.5.1.1    Ihr Ziel ist die Klärung der Berufung und das gegenseitige Kennenlernen von Gemeinschaft und Bewerber  . Die Freiheit und Ernsthaftigkeit des Eintritts in den OFS muss sichergestellt sein.

4.5.1.1         Grundsätzlich dauert die Vorbereitungszeit wenigstens sechs Monate. Es ist möglich, dass der Vorstand die Zeit bis zur Aufnahme in Einzelfällen verkürzt.

4.5.1.2         Den Bewerbern soll es ermöglicht werden, das Leben der FG  auf allen Ebenen kennen zu lernen.

4.5.2          Aufnahme   (Konst. Art. 39)

4.5.2.1         Sie geschieht gemäß Konst. Art. 39,1-4.

4.5.2.2         Zur Aufnahmefeier ist das Rituale des OFS verpflichtend:  Vergleiche Seite 108 ff im Teil III der Konstitutionen (deutschsprachige Ausgabe Mai 2004)„ Das Rituale des Ordo Franciscanus Saecularis (OFS)“. 

4.5.3          Einführungszeit   (Konst. Art. 40)

4.5.3.1         Ihr Ziel wird in den Konst. Art. 40,1-4 beschrieben.

4.5.3.2         Die Dauer der Einführungszeit soll mindestens 1 Jahr und nicht mehr als 3 Jahre betragen.

4.5.3.3         Die in der Einführungszeit Stehenden haben an den speziell für sie angebotenen Bildungsveranstaltungen der FG-Nation teilzunehmen.

4.5.4          Versprechen  (Konst. Art. 41-42)

4.5.4.1         Kriterien für die Zulassung zum Versprechen sind in den Konst. Art. 41,1-3 genannt.

4.5.4.2         Der schriftliche Antrag zur Zulassung zum Versprechen kann frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden.

4.5.4.2.1        Eine allfällige Ablehnung des Antrages muss begründet werden.
4.5.4.2.2        Die Bewerberin oder der Bewerber kann gegen die Ablehnung beim Regionalvorstand rekurrieren.

4.5.4.3         Für die Feier des Versprechens gilt das vorgesehene Rituale des OFS. Vergleiche Seite 108 ff im Teil III der Konstitutionen (deutschsprachige Ausgabe Mai 2004) „Das Rituale des Ordo Franciscanus Saecularis (OFS)“.

4.5.4.4         Nach der Ablegung des Versprechens werden die Kennzeichen der Zugehörigkeit zur FGÖ übergeben. Als solche gelten das Tauzeichen und/oder das FGÖ-Logo in Form eines Anhängers, einer Anstecknadel oder einer Brosche.

4.5.5          Ständige Weiterbildung    (Konst. Art. 44 ) 

4.5.5.1         Auch nach Ablegung des Versprechens ist jedes Mitglied der FG aufgerufen zur ständigen Weiterbildung, die unerlässlich ist zur Erfüllung der eigenen Sendung in Kirche und Welt.

Die örtlichen Gemeinschaften haben in Zusammenarbeit mit den regionalen und nationalen Bildungsverantwortlichen Sorge dafür zu tragen, dass entsprechende Bildungsangebote wie z.B.   Kurse, Treffen, Exerzitien, Wallfahrten, Erfahrungsaustausch etc. stattfinden. Sie sollen der Vertiefung der franziskanischen Berufung dienen  und besonders von jenen Schwestern und Brüdern genützt werden, die erst vor kurzem ihr Versprechen abgelegt haben.

 

4.6          Finanz- und Vermögensgebarung

4.6.1          Alle Entscheidungen bezüglich der Kassa und des Vermögens folgen analog dem Statut der FGÖ auf nationaler und regionaler Ebene. Für Lokalgemeinschaften auf italienischem Staatsgebiet ist die Ernennung eines „rappresentante legale“ notwendig.

4.6.2          Jedes Mitglied der FG-Gemeinde leistet einen finanziellen Beitrag an die Gemeinde, diese wiederum bezahlt an die Region einen der Mitgliederzahl entsprechenden Beitrag. Kein Mitglied soll über seine Möglichkeiten hinaus zur Leistung eines Beitrages angehalten werden. Zur Abdeckung der Differenz sollen wohlhabendere Gemeindemitglieder zusammenhelfen.

4.6.3          Die Höhe der finanziellen Beitrage, die pro Mitglied von den Lokalgemeinden an die Regionen und von den Regionen an die Nation erhoben werden, wird am Nationalkapitel festgesetzt.

4.6.4          Unterstützung bedürftiger oder in Not geratener Gemeindemitglieder.

4.6.4.1         Terziaren, die mit einem Problem zum Vorstand kommen, werden geschwisterlich zum Gespräch eingeladen. Es sind alle Maßnahmen zu ergreifen um zu helfen. Gegebenenfalls und mit Einverständnis des Betroffenen sind Fachleute beizuziehen, um eine hilfreiche Erledigung des Anliegens zu erreichen.

4.6.4.2         Terziaren,   denen es auf Grund persönlicher Umstände -  wie Alter, Krankheit, familiäre  oder andere  Gründe - nicht möglich ist am Gemeindeleben teilzunehmen, werden persönlich besucht und betreut. Diese Aufgabe erfüllt in größeren Gemeinden ein Team (Konst. Art. 53).

4.6.5          Im Falle der Auflösung einer Gemeinde wird analog zur Auflösung einer Regionalgemeinschaft vorgegangen (vgl. Nr. 4.3).

 

4.7          Die Möglichkeit der Errichtung einer Personalgemeinschaft (Vgl. Konst. Art. 28)

4.7.1.1         Jede Schwester und jeder Bruder ist Mitglied einer bestimmten örtlichen Gemeinschaft oder einer Personalgemeinschaft der FGÖ und soll an ihrem Leben und ihren Aktivitäten regelmäßig teilnehmen.

4.7.1.2         Der Vorstand der betreffenden Gemeinschaft soll für jene Schwestern und Brüder, denen es aus bestimmten gesundheitlichen, familiären, beruflichen oder sonstigen Gründen nicht oder nur schwer möglich ist, aktiv am Gemeinschaftsleben teilzunehmen, geeignete Initiativen ergreifen, um auch sie in der Einheit mit ihrer Gemeinschaft zu halten.

4.7.1.3         Möglichkeiten, das Band der Einheit auch ohne regelmäßige Teilnahme am Gemeinschaftsleben aus den oben genannten Gründen zu bewahren, könnten sein: regelmäßige Kontakte (brieflich, telefonisch, etc.), Hausbesuche, Anteilnahme bei schwierigen Lebenssituationen, Besuche der kranken oder älteren Geschwister im Spital oder im Seniorenheim, Einladung zu Festen, Glückwünsche zu besonderen Anlässen (z. B. Geburts- und Namenstag), Zusendung von Mitteilungen und Informationsmaterial   etc.

4.7.1.4         In außergewöhnlichen, vom Nationalvorstand zu prüfenden Fällen – z. B. eigene Sprache, Kultur, Ritus oder andere gewichtige Gründe – besteht die Möglichkeit, gemaß Konst. Art. 28 Nr. 3 und analog zu Can 518 – für einen bestimmten Personenkreis eine Personalgemeinschaft zu gründen, die zwar Mitglied der FGÖ ist, aber keiner FG-Region zuzuordnen ist. Als Mitglied der FGÖ hat die Personalgemeinschaft einen Delegierten zum Nationalkapitel zu entsenden.

 

4.8          GÄSTE 

a)       Wer am Leben und an den Aktivitäten einer örtlichen oder Personalgemeinschaft der FGÖ teilnehmen will, ohne eine Mitgliedschaft zum OFS anzustreben, kann dies mit Zustimmung des betreffenden Vorstandes tun und genießt den Status eines Gastes.

b)       Gäste stehen in keinerlei rechtsverbindlicher Zugehörigkeit zur FGÖ, besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht, dürfen keine offiziellen Ämter und Funktionen ausüben und haben in keinem Gremium ein Stimmrecht.

c)       Um die franziskanische Identität einer Gemeinschaft zu wahren, soll die Anzahl der ständigen Gäste in ihr nicht mehr als ein Viertel der Mitglieder betragen, die ihr Versprechen abgelegt haben.
Der Vorstand
 ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe den Gäste-Status abzuerkennen und eine weitere Teilnahme am Leben und an den Aktivitäten der betreffenden Gemeinschaft zu untersagen.

 

 

 (Das vorliegende Statut der FGÖ, wurde entsprechend den neuen Konstitutionen neu erstellt,

am Nationalkapitel 2006  beschlossen, und wird dem CIOFS zur Begutachtung weitergeleitet.)

 

 


Inhaltsverzeichnis

1     Der öffentlich-rechtliche Status. 2

1.1      Die „Franziskanische Gemeinschaft Österreichs" (Ordo Franciscaus Saecularis Austriae) ist kirchlich und staatlich selbständige Rechtspersönlichkeit. 2

1.2      Die FGÖ/ OFS AUSTRIAE umfasst alle bestehenden und neu zu errichtenden Gemeinschaften in Österreich und Südtirol  (vgl. Konst.  65,1): 2

1.2.1       die nach der geltenden von der Kirche bestätigten Regel leben; 2

1.2.2       für Weltpriester, die sich zu einer Personalgemeinschaft mit eigenen Statuten zusammengeschlossen haben; 2

1.2.3       für jene Schwestern und Brüder, die durch private Gelübde die evangelischen Räte leben wollen. 2

1.3      Der Sitz der FGÖ/ OFS AUSGTRIAE ist A‑1010 Wien, Himmelpfortgasse 19, 2

1.4      Die FGÖ / OFS AUSTRIAE gehört dem CIOFS an 2

1.5      Zweck der FGÖ . 2

1.6      Schutzpatronin der FGÖ . 2

2     Die Leitung der FGÖ / OFS AUSTRIAE. 2

2.1      Das Nationalkapitel, mindestens alle drei Jahre als Wahlkapitel einberufen 2

2.1.1       Teilnehmer mit grundsätzlich aktivem und passivem Stimmrecht: 2

2.1.2       Teilnehmer ohne aktives und ohne passives Stimmrecht: 2

2.1.3       Teilnehmer mit nur passivem Stimmrecht: 2

2.2      Aufgaben des Nationalkapitels. 3

2.2.1       Normen zu erstellen, Entscheidungen und Beschlüsse zu treffen. 3

2.2.2       Wahl der Mitglieder des Nationalvorstandes. 3

2.2.3          Wahl des internationalen Vertreters (Consigliere internazionale) ......................................................................................... 2

2.2.4       Den Vorsitz bei dieser Wahl muss der Generalminister bzw. ein von ihm Delegierter führen. 3

2.2.5       Das Einladungsschreiben zum Nationalkapitel 3

2.2.6       Anträge zur Tagesordnung. 3

2.2.7       Die Funktion der geistlichen Assistenz beim Nationalkapitel 3

2.3      Der Nationalvorstand. 3

2.3.1       Ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder des Nationalvorstandes. 3

2.3.2       In bestimmten Fällen kann der Nationalvorstand Fachkräfte zur Beratung hinzuziehen. 3

2.3.3       Aufgaben in der Verantwortung des Nationalvorstandes. 3

2.3.4       Zusätzliche Aufgaben 3

2.3.5       Einberufung des Nationalvorstandes. 3

2.3.6       Das Einbringen von Anträgen 4

2.3.7       Ämter des Nationalvorstandes. 4

2.4      Regelungen der Finanz- und Vermögensverwaltung. 5

2.4.1       Die FGÖ, als juristische Person, kann Vermögen und Eigentum erwerben bzw. annehmen. 5

2.4.2       Die FGÖ ist finanziell selbständig 5

2.4.3       Mittel aus Spenden, Widmungen und Vermächtnissen. 5

2.4.4       Summe, ab welcher der Kassenwart bei außerordentlichen Ausgaben die schriftliche Zustimmung des
                Nationalvorstandes braucht. 5

2.4.5          Rechtsgeschäfte der außerordentlichen Verwaltung. 5

2.4.6          Für Änderungen im Grundbuch. 5

2.4.7       Die Veräußerung von Immobilien oder geweihten Gegenständen. 5

2.4.8       Inventar künstlerisch und historisch wertvoller Gegenstände. 5

2.4.9       Die Rechnungsprüfung. 5

3     Die regionale Gemeinschaft 5

3.1      Die regionale Gemeinschaft ist die organische Einheit aller lokalen Gemeinschaften eines bestimmten Gebietes 5

3.2      Die Errichtung einer regionalen Gemeinschaft 5

3.2.1       Die Gebiete, auf die sich die derzeitigen Regionen erstrecken. 5

3.3      Sitz der jeweiligen FG-Region ist das Domizil de  Regionalschriftführers  oder Regionalvorstehers. 5

3.4      Das Regionalkapitel  6

3.4.1       Das regionale Kapitel ist das Repräsentativorgan aller Gemeinschaften. 6

3.4.2       Es wird je nach Erfordernis einberufen, wobei mindestens alle drei Jahre als Wahlkapitel 6

3.4.3       Teilnehmer am Regionalkapitel  6

3.4.4          Aufgaben des Regionalkapitels. 6

3.5      Der Regionalvorstand. 6

3.5.1       Ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder des Regionalvorstandes 6

3.5.2       Fachkräfte und Arbeitsgruppen (Teams) im Regionalvorstand. 6

3.5.3       Verantwortung des Regionalvorstandes für bestimmte Aufgaben. 6

3.6        Ämter in der Region. 6

3.6.1       Regionalvorsteher/in     6

3.6.2       Vizeregionalvorsteher / Vizeregionalvorsteherin. 7

3.6.3       Regionalschriftführer / Regionalschriftführerin. 7

3.6.4       Bildungsbeauftragter / Bildungsbeauftragte der FG-Region     7

3.6.5       Regionalkassenwart 7

3.6.6       Wird das Amt eines Vorstandsmitgliedes vakant. 7

3.6.7       Kollegium der Regionalassistenten     7

4     Örtliche Gemeinschaft     7

4.1        Errichtung. 7

4.1.1       Die Urkunden über Aufnahme und Versprechen und das Dekret über die Errichtung 7

4.2        Pastorale Sorge für die örtliche Gemeinschaft 8

4.2.1       Sollte es nicht möglich sein, für die Gemeinschaft einen Assistenten zu ernennen. 8

4.2.2       Diözesankleriker oder andere Ordensleute, die nicht zur franziskanischen Familie gehören. 8

4.2.3       Verantwortung für die Qualität des pastoralen Dienstes und der gegebenen Assistenz. 8

4.3        Im Falle der Auflösung einer Gemeinschaft 8

4.4        Das Leben in der örtlichen Gemeinschaft 8

4.4.1       Geleitet und animiert von einem Vorstand. 8

4.4.2       Zusammensetzung des Vorstandes  8

4.4.3       Wahl des Vorstehers und des Vorstandes. 8

4.4.4       Aufgaben des Vorstandes der örtlichen Gemeinschaft   8

4.4.5          Ämter in der örtlichen Gemeinschaft 8

4.5      Aufnahme neuer Schwestern und Brüder. 9

4.5.1         Vorbereitungszeit   9

4.5.2         Aufnahme   9

4.5.3         Einführungszeit   9

4.5.4         Versprechen  9

4.5.5         Ständige Weiterbildung    9

4.6      Finanz- und Vermögensgebahrung. 9

4.6.1       Alle Entscheidungen bezüglich der Kassa und des Vermögens. 9

4.6.2       Jedes Mitglied der FG-Gemeinde leistet einen finanziellen Beitrag an die Gemeinde. 9

4.6.3       Die Höhe der finanziellen Beitrage. 9

4.6.4       Unterstützung bedürftiger oder in Not geratener Gemeindemitglieder 9

4.6.5       Im Falle der Auflösung einer Gemeinde. 10

4.7        Die Möglichkeit der Errichtung einer Personalgemeinde   10

4.8        GÄSTE.. 10

 

 

 

 



[1] Jede lokale Gemeinschaft hat wenigstens ein Archiv zu führen, in dem die Register der Aufnahmen, Versprechensablegungen, Wechsel zu / von einer anderen lokalen Gemeinschaft, Todesfälle und alles andere, was in Bezug auf die einzelnen Mitglieder wichtig ist, zu finden sind, außerdem ein Protokollbuch und ein Kassenbuch.

 

[2] Jede lokale Gemeinschaft hat wenigstens ein Archiv zu führen, in dem die Register der Aufnahmen, Versprechensablegungen, Wechsel zu / von einer anderen lokalen Gemeinschaft, Todesfälle und alles andere, was in Bezug auf die einzelnen Mitglieder wichtig ist, zu finden sind, außerdem ein Protokollbuch und ein Kassenbuch.



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