Ordo Franciscanus
Saecularis (OFS)
STATUT
der Franziskanischen
Gemeinschaft
in Österreich und
Südtirol (FGÖ)
Die neuen
Generalkonstitutionen des OFS, approbiert am 08. 12. 2000 von der Kongregation
für die Institute des gottgeweihten Lebens und für die Gemeinschaften des
apostolischen Lebens, erfordern eine Anpassung der Nationalstatuten der FGÖ
(Konst. 4,1; 6,2; und 7).
Die FGÖ wird geleitet vom Nationalkapitel, dem Nationalvorstand und
dem Nationalvorsteher bzw. der Nationalvorsteherin.
2.1
Das
Nationalkapitel (vgl. Konst. 66,1-66,2)
Das Nationalkapitel, das höchste Entscheidungsgremium innerhalb der FGÖ, ist
das Repräsentativorgan aller lokalen, regionalen und personalen Gemeinschaften
der FGÖ. (vgl. Konst. 68,1+2).
Es wird je nach Erfordernis vom Nationalvorsteher nach
Rücksprache mit dem Nationalvorstand einberufen, wobei es mindestens alle drei Jahre als Wahlkapitel
abgehalten wird (vgl. Konst. 49,2).
Am Nationalkapitel nehmen teil
2.1.1.1
die Mitglieder des amtierenden
Nationalvorstandes, wobei die Nationalassistenten bei Wahlen und in
finanziellen Fragen kein Stimmrecht genießen (Konst. 77,2 ; 90,2 und Stat. Ass.
12,3);
2.1.1.2
die Regionalvorsteherinnen und
Regionalvorsteher;
2.1.1.3
zusätzlich die von den jeweiligen Regionalkapiteln
gewählten Delegierten. Jede Region entsendet 6 (sechs) stimmberechtigte
Delegierte zum Nationalkapitel, unabhängig von der Anzahl ihrer Gemeinschaften und deren
Mitgliederanzahl.
2.1.2.1
die vom CIOFS entsandten Vertreter,
2.1.2.2
FG-Assistenten sowie interessierte
Gäste
2.1.3.1
alle FG-Angehörigen, die das endgültige
Versprechen bereits abgelegt haben, zu dem entsprechenden Wahlbereich gehören
und den objektiven Kriterien der Qualitäten für die Wahl zu den verschiedenen
Ämtern in dem betreffenden Wahlbereich entsprechen ( Konst. 77,2-3 ; Konst.
31,2-3 ).
2.2.4
Den Vorsitz bei dieser Wahl muss der
Generalminister bzw. ein von ihm Delegierter führen, der die Wahl auch
bestätigt (Konst. Art. 74.2.f). Die
Wahl erfolgt gemäß den Art. 76 bis 82 der Konstitutionen. (Die Unvereinbarkeit
von Ämtern in ein und derselben Person wird im Art. 82 Konst. geregelt.)
2.2.6
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens
zwei Wochen vor dem Nationalkapitel dem
Nationalvorstand vorzulegen.
Der Nationalvorstand hat diese
Anträge dem Nationalkapitel vorzulegen, das über die Aufnahme oder
Nichtaufnahme in die Tagesordnung entscheidet
2.2.7
Die Funktion der geistlichen Assistenz
beim Nationalkapitel ist im
eigenen Statut der Assistenten festgeschrieben. Teilnahmeberechtigt beim
Nationalkapitel sind die Mitglieder der Kollegien der National- und Regionalassistenten.
Aktiv stimmberechtigt sind die Mitglieder des Kollegiums der Nationalassistenten.
2.3.1
Dem Nationalvorstand gehören
als ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder an:
der Nationalvorsteher bzw. die
Nationalvorsteherin,
der Vize‑Nationalvorsteher
bzw. die Vizenationalvorsteherin,
der Nationalschriftführer bzw.
die –schriftführerin,
der Nationalkassenwart bzw. die -kassenwartin,
der oder die National-Bildungsbeauftragte,
allfällige weitere Nationalvorstandsmitglieder,
die geistlichen Nationalassistenten.
Derzeit besteht das Assistentenkollegium aufgrund der Statuten für die
geistliche und pastorale Assistenz (Nr. 37) aus je einem Priester der
Obödienzen OFM, OFM Cap, OFM Conv.
2.3.2
In bestimmten Fällen kann der
Nationalvorstand Fachkräfte
zur Beratung hinzuziehen. Eventuell können in bestimmten Fällen auch
Arbeitsgruppen (Teams) eingesetzt werden.
2.3.3
Der Nationalvorstand übernimmt
die Verantwortung, dass die in Art. 66,2a-m der Konstitutionen festgelegten
Aufgaben durchgeführt werden.
2.3.4.1
Weisungen an Regionalvorstände zu geben,
gemäß Konst. 62,2c;
2.3.4.2
Errichtung einer Regionalen Gemeinschaft
gemäß Konst. 61,2.
2.3.4.3
Örtliche
Gemeinschaften, die jeweils juristische Personen in der Kirche sind, können -
sofern es möglich ist - juristische Personen in zivilrechtlichem Sinne werden,
um ihre eigenen Aufgaben besser erfüllen zu können. Es gehört zu den Aufgaben
des Nationalvorstandes, Orientierungshilfen im Hinblick auf die Begründungen
und Verfahrensweisen dazu zu geben.
2.3.4.4
Förderung von Initiativen
franziskanischer Spiritualität für junge Menschen, die bis zur Bildung einer
FGÖ-Jugend mit eigenem Organisationsstatut im Sinne der Konst. Art. 96-97
führen können;
2.3.4.5
Erwägung von Möglichkeiten der FGÖ, in
aktuellen gesellschaftlichen, für den Glauben wichtigen Belangen mit
öffentlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten;
2.3.4.6
Bestätigung des Ausschlusses eines
Mitgliedes gemäß Konst. 58,4;
2.3.4.7
Approbierung der Nationalstatuten der
Franziskanischen Jugend. Dies betrifft nur die Mitglieder gemäß Konst.
96,4;
2.3.4.8
Approbierung der Partikularstatuten für
Schwestern und Brüder mit privaten Gelübden (vgl.Konst. 36,2);
2.3.4.9
Pflege geschwisterlicher Beziehungen zu
anderen nationalen und internationalen franziskanischen Ordensfamilien (Konst.
Art. 98,1-2) und zu Vereinigungen und Gruppen mit ähnlicher Zielsetzung.
(INFAG, FI, EUFRA
etc) ;
2.3.5
Der Nationalvorstand wird je
nach Erfordernis einberufen, zumindest aber zweimal im Jahr.
2.3.5.1
Der Nationalvorstand wird vom Nationalvorsteher
schriftlich mit Angabe von Tagungsort und –zeit und Tagesordnung drei Wochen
vor dem Termin einberufen.
2.3.5.2
Der Nationalvorstand ist beschlussfähig, wenn der
Nationalvorsteher und mindestens zwei Drittel der
übrigen Nationalvorstandsmitglieder anwesend sind. Für den Fall, dass der
Nationalvorsteher verhindert ist, tritt sein Vize an seine Stelle. Anwesende
Nationalassistenten zählen als Vorstandsmitglieder. Der Nationalvorstand beschließt mit absoluter Mehrheit.
2.3.5.3
Ist der Nationalvorstand nicht beschlussfähig, werden
anstehende Beschlüsse auf die nächste Sitzung vertagt, die dann für die
vertagten Beschlussanträge auf jeden Fall beschlussfähig ist. Dies gilt jedoch
nicht für Anträge, die wegen Zeitmangels vertagt werden mussten.
2.3.5.4
Anträge, die zusätzlich zur ausgesandten
Tagesordnung gestellt werden, gelangen zur Beratung, wenn sie mindestens eine
Woche vor Tagungstermin dem Nationalvorsteher vorliegen. Ob Anträge, die während
der Tagung eingebracht werden, zur Beratung gelangen, wird jeweils gemeinsam
entschieden. Sie können auch als ordentlicher Tagesordnungspunkt zur Behandlung
für eine nächste Vorstandssitzung zurückgestellt werden.
2.3.7.1
Der
Nationalvorsteher bzw. die Nationalvorsteherin
Laut Konst. Artikel 67.1 u. 2 a-g hat der Nationalvorsteher
nachstehende Aufgaben:
- Einberufung und
Vorsitzführung der Zusammenkünfte des Nationalvorstandes;
- Erstverantwortung für die
Verwirklichung der dort gefassten Weisungen und Beschlüsse;
- Information des
Vorstandes über seine Tätigkeiten;
- Einberufung des
Nationalkapitels und des Wahlkapitels auf nationaler Ebene;
- Leitung und Koordination
der Aktivitäten auf nationaler Ebene zusammen mit den
Verantwortlichen;
- Bericht im
Nationalvorstand und dem Nationalkapitel über Aktivitäten und Leben
der FGÖ/OFS Austriae;
- gesetzliche Vertretung
der FGÖ gegenüber den kirchlichen und zivilen Autoritäten;
- Wahlvorsitz bei
regionalen Wahlkapiteln und Bestätigung der Wahlergebnisse; die
Delegierung eines Vorstandsmitgliedes ist möglich, sofern dieses nicht der
geistliche Assistent ist;
- Durchführung der
geschwisterlichen Visitation auf regionaler Ebene persönlich oder durch
einen Delegierten aus dem Nationalvorstand;
- Beantragung der
pastoralen und geschwisterlichen Visitation durch den CIOFS wenigstens
einmal alle sechs Jahre. Sorge für die Bereitstellung der erforderlichen
Unterlagen gemäß Art Konst. 94, Art. 3.
2.3.7.2
Der Vizenationalvorsteher bzw. die Vizenationalvorsteherin
·
arbeitet mit dem Nationalvorsteher in geschwisterlichem Geist
zusammen und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben;
- ist Vertreter des Nationalvorstehers in dessen
Abwesenheit, mit allen Vollmachten und Verantwortungen;
- ist Nachfolger des
Nationalvorstehers, wenn dieses Amt vakant wird (siehe Konst. Art. 81,1).
2.3.7.3
Der Nationalschriftführer bzw. die
Nationalschriftführerin (Konst. Art.52.2)
hat die Aufgabe,
- die offiziellen Akten der
Gemeinschaft und des Vorstandes zu erstellen und ihren entsprechenden
Bestimmungen zuzuführen;
- für die Ergänzung und die
Führung des Archivs und der Bücher zu sorgen, in denen die Aufnahmen, die
abgelegten Versprechen, die Sterbefälle, die Ausschlüsse, Austritte,
Übertritte und andere Veränderungen in der Gemeinschaft sorgfältig
festgehalten werden;
- für die gegenseitige
Information über wichtige Ereignisse der verschiedenen Ebenen und
eventuell für deren Veröffentlichung in den entsprechenden Medien zu
sorgen.
2.3.7.4
Der bzw. die Bildungsbeauftragte der FGÖ
(Konst. Art.
52.3a-c) ist verantwortlich
·
für alle Bildungsmaßnahmen die
erforderlich sind, um es den Gemeinschaften und deren Bildungsverantwortlichen
zu ermöglichen ihren Auftrag zu erfüllen;
·
für die Durchführung von
Bildungsveranstaltungen, Tagungen usw. im überregionalen Rahmen;
·
für die
Beschaffung von Bildungsbehelfen und für die Förderung geeigneter
Strukturen zur ständigen Weiterbildung der FGÖ-Mitglieder.
2.3.7.5
Der Nationalkassenwart bzw. die
Nationalkassenwartin (Konst. Art. 52.4)
·
verwaltet die Kassa der FGÖ
einschließlich der Spendenkonten;
·
verwaltet
in Übereinstimmung mit den Weisungen des Nationalvorstandes
das bewegliche und unbewegliche Vermögen der FGÖ auf nationaler Ebene;
·
hebt die regionalen Jahresbeiträge
ein;
- verwaltet die
nationale Medienstelle;
·
gibt jährlich dem Nationalvorstand und mindestens alle drei Jahre
dem Nationalkapitel gewissenhaft Rechenschaft über
die Finanz- und Vermögensgebarung sowie die Verwendung der Gelder.
·
Das für Wirtschafts- und Finanzfragen
zuständige Beratungsgremium des Kassenwartes ist der Nationalvorstand.
·
Mit der Verwaltung und Durchführung
besonders arbeitsintensiver Sonderprojekte, wie z.B. Lepra- bzw. Osteuropahilfe,
kann der Nationalvorstand andere Personen oder Teams
betrauen.
2.3.7.6
Wird
das Amt eines Vorstandsmitgliedes vakant aus welchen Gründen auch immer, muss
es neu besetzt werden, entsprechend den Kriterien der Konst. Art. 81. Das
primäre Vorschlagsrecht hat der Nationalvorsteher, die Entscheidung über die
Nachbesetzung bedarf der Zustimmung der Zweitrittelmehrheit des Nationalvorstandes.
2.3.7.7
Das
Nationalassistenten‑Kollegium
(Konst. Art. 90.2)
Es erfüllt seine Aufgabe gemäß den Statuten der Geistlichen Assistenz, Art. 37
bis 42, und den Normen für geistliche und pastorale Assistenz der FGÖ, die von
den Ordensoberen des Ersten Ordens, die
im Gebiet der FGÖ tätig sind, erstellt werden.
Die
folgenden Bestimmungen gelten analog auch für die regionalen und lokalen und
personalen Gemeinschaften der FGÖ, falls diese juristische Personen im
zivilrechtlichen Sinne sind.
2.4.4
Der Nationalvorstand legt
jeweils die Höhe der Summe fest, ab welcher der Kassenwart bei
außerordentlichen Ausgaben die schriftliche Zustimmung des Nationalvorstandes
braucht. Rechtsgeschäfte der außerordentlichen Verwaltung sowie Unterschriften
in Finanz- und Vermögensangelegenheiten, für welche der nationale Kassenwart
die Zustimmung des Nationalvorstandes benötigt hätte, diese aber nicht
eingeholt hat, sind ungültig.
2.4.5.1
jede Veräußerung von geweihten,
künstlerisch und historisch wertvollen Gegenständen;
2.4.5.2
jede Veräußerung von Immobilien;
2.4.5.3
jede Art der Veräußerung von
Gegenständen, deren Wert die vom Nationalkapitel festgelegte Summe übersteigt;
2.4.5.4
jedes veräußerungsähnliche
Rechtsgeschäft, wie z.B. Aufnahme eines Kredites, Übernahme von Bürgschaften
und Hypotheken, Zeichnen und Unterschreiben eines Wechsels sowie ähnlicher
Finanzaktionen und Risikogeschäften aller Art; weiters Abschluss von Miet-,
Pacht- und Kaufverträgen, Schiedsvertrag und Schiedsvergleich,
Verzichtserklärungen, Änderungen im Grundbuch sowie jedes sonstige
Rechtsgeschäft, welches sich als vermögensgefährdend erweist.
Die regionale Gemeinschaft
ist die organische Einheit aller lokalen Gemeinschaften eines bestimmten
Gebietes oder solcher Gemeinschaften, die sich aufgrund ihrer geographischen
Nähe oder im Hinblick auf gemeinsame Probleme und pastorale Notwendigkeiten zu
einer natürlichen Einheit zusammenschließen.
3.1.1
Die Gebiete, auf die sich die derzeitigen
Regionen erstrecken, sind:
3.1.1.1
Region Ost:
Diözesen Wien, Eisenstadt und St. Pölten;
3.1.1.2
Region Süd:
Diözesen Graz-Seckau und Klagenfurt-Gurk;
3.1.1.3
Region Mitte:
Diözesen Linz und Salzburg;
3.1.1.4
Region West:
Diözesen Innsbruck und Feldkirch;
3.1.1.5
Region Südtirol: Diözese Brixen Bozen.
3.3.3.1
grundsätzlich mit aktivem und passivem
Stimmrecht :
3.3.3.1.1
die Mitglieder des amtierenden
Regionalvorstandes, wobei die Regionalassistenten nur aktives Stimmrecht genießen, ausgenommen bei Wahlen und in finanziellen Fragen
(Konst. 77,2 ; 90,2 und Stat. Ass. 12,3);
3.3.3.1.2
die
amtierenden Vorsteher und Vorsteherinnen der zur Region gehörenden lokalen
Gemeinschaften;
3.3.3.1.3
zusätzlich die von den jeweiligen
Lokalgemeinschaften gewählten Delegierten, deren Anzahl vom jeweiligen
Regionalvorstand festzulegen ist.
3.3.3.2
Ohne
aktives und ohne passives Stimmrecht nehmen teil:
3.3.3.3
die vom Nationalvorstand entsandten Vertreter;
3.3.3.3.1
die lokalen FG-Assistenten, sowie
interessierte Gäste.
3.3.3.4
Mit
nur passivem Stimmrecht nehmen teil:
3.3.3.4.1
Alle FG-Angehörigen, die das endgültige
Versprechen bereits abgelegt haben, zu dem entsprechenden Wahlbereich gehören
und den objektiven Kriterien der Qualitäten für die Wahl zu den verschiedenen Ämtern
entsprechen, die für den betreffenden Wahlbereich gelten ( Konst. 77,2-3 ; Konst. 31,2-3 ).
3.3.4.1
Das Regionalkapitel kann im Rahmen der
Regel und Konstitutionen des OFS, sowie des Nationalstatutes Normen erstellen,
Entscheidungen treffen, sowie Beschlüsse fassen, die im Bereich der betreffenden
FG-Region Geltung haben.
3.3.4.2
Eine wichtige Aufgabe des
Regionalkapitels ist die Wahl der Mitglieder des Regionalvorstandes für eine
Funktionsperiode von drei Jahren.
3.3.4.2.1
Den Vorsitz bei dieser Wahl muß der
Nationalvorsteher bzw. ein von ihm Delegierter
führen, und dieselbe bestätigen (Konst. Art. 76,2 ;Art. 67,2 e). Die Wahl erfolgt gemäß den Art. 76 bis 82
der Konstitutonen (Die Unvereinbarkeit
von Ämtern in ein und derselben Person wird im Art. 82 der Konst. geregelt).
3.3.4.3
Das Regionalkapitel entsendet die
Delegierten in das Nationalkapitel.
3.3.4.4
Das Regionalkapitel nimmt die Tätigkeits-
und Rechenschaftsberichte des Regionalvorstandes entgegen.
3.3.4.5
Das Regionalkapitel entscheidet nach
Anhörung der Rechnungsprüfer über die Entlastung des Kassenwarts.
3.3.4.6
Anträge zur Tagesordnung müssen
spätestens zwei Wochen vor dem Regionalkapitel dem Regionalvorstand schriftlich
vorliegen. Der Regionalvorstand hat diese Anträge dem Regionalkapitel
vorzulegen, das über die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Tagesordnung
entscheidet. Anträge können von jedem FG-Mitglied der betreffenden Region
eingebracht werden.
der Vize-Regionalvorsteher
bzw. die Vize-Regionalvorsteherin;
der Regionalkassenwart bzw.die Regionalkassenwartin;
der bzw, die
Regional-Bildungsbeauftragte;
allfällige weitere Regionalvorstandsmitglieder;
die geistlichen Regionalassistenten, bei Wahlen und in Finanzfragen aber ohne
Stimmrecht;
eine Vertretung der FGÖ-Jugend, sofern diese innerhalb der Region besteht.
3.4.3.1
Zusätzliche Aufgaben des
Regionalvorstandes sind:
3.4.3.1.1
die Mitwirkung bei der kanonischen Errichtung
einer neuen Lokalgemeinschaft gemäß Konst. Art. 46,1-2; im Falle der Auflösung einer lokalen
Gemeinschaft die Übernahme ihres Vermögens, ihrer Bibliothek und des Archives
(Konst. 48,1);
3.4.3.1.2
auf
Bitte einer Lokalgemeinschaft die Sichtung der Beweise, falls ein Mitglied
seiner Zugehörigkeit zur FGÖ verlustig gehen sollte, und die betreffende
offizielle Erklärung, nachdem der gesamte schriftliche Vorgang dem
Nationalvorstand vorgelegt wurde und dieser den Ausschluss bestätigt hat (Kons. Art.58,3-4).
3.5.1.1
hat als Erstverantwortlicher dafür Sorge
zu tragen, dass die Weisungen und Beschlüsse des Regionalvorstandes verwirklicht
werden. Er hat über seine Tätigkeiten den Vorstand zu informieren.
3.5.1.2
Er hat
darüber hinaus die Aufgabe,
a)
die Zusammenkünfte des regionalen
Vorstandes einzuberufen, dabei den Vorsitz zu führen und sie zu leiten; alle
drei Jahre nach Rücksprache mit dem Vorstand bezüglich der notwendigen
Formalitäten die Wahlversammlung / das Wahlkapitel der regionalen Gemeinschaft
einzuberufen;
b)
persönlich
oder durch einen Delegierten, der nicht der geistliche Assistent ist, bei den
Wahlen der lokalen Gemeinschaften den Vorsitz zu führen und diese zu
bestätigen;
c)
bei
den lokalen Gemeinschaften die geschwisterliche Visitation durchzuführen, und
zwar persönlich oder durch einen eigenen Delegierten aus dem regionalen
Vorstand;
d)
an den
durch den Nationalvorstand einberufenen Treffen teilzunehmen;
e)
die
Gemeinschaft zu vertreten, falls diese juristische Person im zivilrechtlichen
Sinne ist - in Südtirol bedarf es zur
Gültigkeit von Rechtsgeschäften auch der Unterschrift des „rappresentante
legale“ - ;
f)
den
jährlichen Rechenschaftsbericht für den Nationalvorstand vorzubereiten;
g)
in
Übereinstimmung mit dem Vorstand wenigstens alle drei Jahre einmal die pastorale und
geschwisterliche Visitation zu erbitten.
·
arbeitet mit dem Regionalvorsteher in
geschwisterlichem Geist zusammen und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner
Aufgaben;
·
ist Vertreter des Regionalvorstehers in
dessen Abwesenheit, mit allen Vollmachten und Verantwortungen; ist Nachfolger
des Regionalvorstehers, wenn dieses Amt vakant wird (siehe Konst. Art.. 81,1).
hat die Aufgabe,
·
die offiziellen Akten der Gemeinschaft
und des Vorstandes zu erstellen und ihren entsprechenden Bestimmungen zuzuführen;
·
für die Ergänzung und die Führung des
Archivs und der Bücher zu sorgen, in denen die Aufnahmen, die abgelegten Versprechen,
die Sterbefälle, die Ausschlüsse, Austritte und Übertritte und andere Veränderungen
in der Gemeinschaft sorgfältig festgehalten werden;
·
für die gegenseitige Information über
wichtige Ereignisse der verschiedenen Ebenen und eventuell für deren Veröffentlichung
in den entsprechenden Medien zu sorgen.
·
für alle Bildungsmaßnahmen, die
erforderlich sind, um es den Gemeinschaften und deren Bildungsverantwortlichen
zu ermöglichen, ihren Auftrag zu erfüllen;
·
für die Durchführung von
Bildungsveranstaltungen, Tagungen usw., auch im überregionalen Rahmen;
·
für die Beschaffung von Bildungsbehelfen
und die Förderung geeigneter Strukturen zur ständigen Weiterbildung der
FG-Mitglieder in der Region.
·
verwaltet die Kassa der FG-Region
einschließlich der Spendenkonten;
·
hebt die lokalen Jahresbeiträge ein;
·
verwaltet
in Übereinstimmung mit den Weisungen des Regionalvorstandes
das bewegliche und unbewegliche Vermögen der FGÖ auf regionaler Ebene;
·
verwaltet die regionale Medienstelle
(falls vorhanden);
·
gibt jährlich dem Regionalvorstand und
mindestens alle drei Jahre dem Regionalkapitel gewissenhaft Rechenschaft über
die Finanz- und Vermögensgebarung sowie die Verwendung der Gelder.
·
Das für Wirtschafts- und Finanzfragen
zuständige Beratungsgremium des Kassenwartes ist der Regionalvorstand.
a)
Ordensbrüder
oder -schwestern aus einem anderen franziskanischen Ordenszweig;
b)
Diözesankleriker
oder andere Personen, die Mitglied des OFS und speziell für diesen Dienst
vorbereitet sind;
4.3
Im
Falle der Auflösung einer Gemeinschaft
werden ihr Vermögen, ihre Bibliothek und das Archiv von
der Gemeinschaft auf der unmittelbar höheren Ebene übernommen. Falls eine
Gemeinschaft gemäß dem kanonischen Recht wieder ersteht, nimmt diese das
gegebenenfalls noch vorhandene Vermögen, die eigene Bibliothek und das Archiv
wieder an sich.
4.4.2
Dieser besteht aus dem Vorsteher, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart
und dem Bildungsbeauftragten. Je nach den Erfordernissen einer jeden Gemeinschaft
können auch weitere Schwestern und Brüder dem Vorstand angehören und mit eventuellen weiteren Ämtern
betraut werden. Der geistliche Assistent ist von Amts wegen Mitglied des
Vorstandes.
4.4.3.1 Wahlen :
Die Gemeindewahlen erfolgen in einem Wahlkapitel, bei dem jene Mitglieder der betreffenden Gemeinde passiv und aktiv
wahlberechtigt sind, die das lebenslange Versprechen abgelegt haben; - Mitglieder mit zeitlichem Versprechen
haben nur das aktive Wahlrecht. Die Wahl erfolgt in Anwesenheit und unter Vorsitz
des Regionalvorstehers oder seines Delegierten, der die Wahl bestätigt (Konst. Art. 78,4).
a.
Zu den
Aufgaben des Vorstandes der lokalen Gemeinschaft gehört es:
i.
die
nötigen Initiativen zu ergreifen zur Stärkung des geschwisterlichen Lebens der
Gemeinschaft, zur Förderung der menschlichen, christlichen und franziskanischen
Bildung ihrer Mitglieder, und zur Unterstützung ihres Zeugnisses und ihrer
übernommenen Aufgaben inmitten der Welt;
ii.
eine
konkrete, mutige und der Situation der Gemeinschaft angemessene Auswahl zu
treffen aus den vielen im Bereich des Apostolates möglichen Aktivitäten.
b.
über
die Aufnahme neuer Schwestern und Brüder und über ihre Zulassung zum
Versprechen zu entscheiden;
c.
einen
geschwisterlichen Dialog mit jenen Mitgliedern zu pflegen, die sich in
besonderen Schwierigkeiten befinden, und sich daraus ergebende Maßnahmen zu
ergreifen;
d.
den Antrag auf Austritt
entgegenzunehmen und über den Ausschluss eines Mitglieds aus der Gemeinschaft
zu entscheiden;
e.
die
Gründung von Arbeitsgemeinschaften oder Gruppen zu beschließen in
Übereinstimmung mit den Konstitutionen und diesen Statuten;
f.
Entscheidungen
zu treffen im Hinblick auf die verfügbaren Güter und allgemein zu beraten über
finanzielle Fragen und wirtschaftliche Angelegenheiten;
g.
den
Vorstandsmitgliedern und anderen Schwestern und Brüdern, die das Versprechen
abgelegt haben, Aufgaben zu übertragen;
h.
von
den zuständigen Oberen des Ersten Ordens und des TOR geeignete und entsprechend
ausgebildete Ordensleute als Assistenten zu erbitten;
i.
die
übrigen in diesen Statuten genannten oder sonst notwendigen Aufgaben zu
erfüllen, um seine eigenen Ziele zu erreichen.
4.4.5.1
Der Vorsteher bzw. die Vorsteherin und
ihre Aufgaben
Sie haben als
Erstverantwortliche
a)
dafür
Sorge zu tragen, dass die Weisungen und Beschlüsse der Gemeinschaft und des
Vorstandes verwirklicht werden, und über ihre Tätigkeiten den Vorstand zu informieren;
b)
die
Zusammenkünfte der Gemeinschaft und des Vorstandes einzuberufen, dabei den
Vorsitz zu führen und sie zu leiten; alle drei Jahre nach Rücksprache mit dem
Vorstand bezüglich der notwendigen Formalitäten die Wahlversammlung / das
Wahlkapitel der Gemeinschaft einzuberufen;
c)
den
jährlichen Rechenschaftsbericht vorzubereiten, der nach der Bestätigung durch
den Vorstand dem betreffenden Regionalvorstand zuzuleiten ist;
d)
die
Vertretung der Gemeinschaft im rechtlichen Sinn in allen Beziehungen mit
kirchlichen und zivilrechtlichen Behörden wahrzunehmen (Wenn die Gemeinschaft
selbst juristische Person im zivilrechtlichen Sinn ist, übernimmt der Vorsteher
- wenn möglich – die rechtliche Vertretung für die örtlichen Gemeinschaften. In
Südtirol ist dazu die Funktion des „rappresentante legale“ notwendig (vgl.
Konst. Art.29.2);
e)
in
Übereinstimmung mit dem Vorstand wenigstens alle drei Jahre einmal die pastorale und
geschwisterliche Visitation zu erbitten;
f)
alles
auszuführen, was gemäß den Konstitutionen in ihrer Zuständigkeit liegt.
.
4.4.5.2
Alle anderen Ämter in der örtlichen Gemeinschaft (Vize-Vorsteher, Schriftführer,
Kassenwart, Bildungsbeauftragten) werden analog den Vorschriften für die
Amtsträger im Regionalvorstand besetzt und verwaltet.
4.4.5.2.1
Der Bildungsbeauftragte der Gemeinde
arbeitet eng mit der Regionalgemeinschaft zusammen, und ermöglicht es den
Terziaren, auch an Veranstaltungen im
regionalen, nationalen und internationalen Bereich teilnehmen zu können
(Konst. Art. 37.4 und 4).
4.4.5.3
Wird ein Amt im Gemeindevorstand vakant,
erfolgt eine Wahl durch den Vorstand mit absoluter Mehrheit, oder es
wird wieder besetzt analog den Statuten für die nationale Ebene. Für der
Vorsteher gilt der Art. 81.1 der Konst.
4.5.1.1 Ihr Ziel ist die Klärung der
Berufung und das gegenseitige Kennenlernen von Gemeinschaft und
Bewerber . Die Freiheit und Ernsthaftigkeit des Eintritts in den OFS
muss sichergestellt sein.
4.5.1.1
Grundsätzlich dauert die
Vorbereitungszeit wenigstens sechs Monate. Es ist möglich, dass der Vorstand die Zeit bis zur Aufnahme in
Einzelfällen verkürzt.
4.5.1.2
Den Bewerbern soll es ermöglicht werden,
das Leben der FG auf allen Ebenen
kennen zu lernen.
4.5.2.1
Sie geschieht gemäß Konst. Art. 39,1-4.
4.5.2.2
Zur Aufnahmefeier ist das Rituale des OFS
verpflichtend: Vergleiche Seite 108 ff
im Teil III der Konstitutionen (deutschsprachige Ausgabe Mai 2004)„ Das
Rituale des Ordo Franciscanus Saecularis (OFS)“.
4.5.3.1
Ihr Ziel wird in den Konst. Art. 40,1-4
beschrieben.
4.5.3.2
Die Dauer der Einführungszeit soll
mindestens 1 Jahr und nicht mehr als 3 Jahre betragen.
4.5.3.3
Die in der Einführungszeit Stehenden
haben an den speziell für sie angebotenen Bildungsveranstaltungen der FG-Nation
teilzunehmen.
4.5.4.1
Kriterien für die Zulassung zum
Versprechen sind in den Konst. Art. 41,1-3 genannt.
4.5.4.2
Der schriftliche Antrag zur Zulassung zum
Versprechen kann frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt
werden.
4.5.4.2.1
Eine allfällige Ablehnung des Antrages
muss begründet werden.
4.5.4.2.2
Die Bewerberin oder der Bewerber kann
gegen die Ablehnung beim Regionalvorstand rekurrieren.
4.5.4.3
Für die Feier des Versprechens gilt das
vorgesehene Rituale des OFS. Vergleiche Seite 108 ff im Teil III der Konstitutionen
(deutschsprachige Ausgabe Mai 2004) „Das Rituale des Ordo Franciscanus Saecularis
(OFS)“.
4.5.4.4
Nach der Ablegung des Versprechens werden
die Kennzeichen der Zugehörigkeit zur FGÖ übergeben. Als solche gelten das
Tauzeichen und/oder das FGÖ-Logo in Form eines Anhängers, einer Anstecknadel
oder einer Brosche.
4.5.5.1
Auch nach Ablegung des Versprechens
ist jedes Mitglied der FG aufgerufen zur ständigen Weiterbildung, die
unerlässlich ist zur Erfüllung der eigenen Sendung in Kirche und Welt.
Die örtlichen
Gemeinschaften haben in Zusammenarbeit mit den regionalen und nationalen
Bildungsverantwortlichen Sorge dafür zu tragen, dass entsprechende
Bildungsangebote wie z.B. Kurse,
Treffen, Exerzitien, Wallfahrten, Erfahrungsaustausch etc. stattfinden. Sie sollen der Vertiefung der franziskanischen Berufung dienen und besonders von jenen Schwestern und
Brüdern genützt werden, die erst vor kurzem ihr Versprechen abgelegt haben.
4.6.4.1
Terziaren, die mit einem Problem zum
Vorstand kommen, werden geschwisterlich
zum Gespräch eingeladen. Es sind alle Maßnahmen zu ergreifen um zu helfen.
Gegebenenfalls und mit Einverständnis des Betroffenen sind Fachleute
beizuziehen, um eine hilfreiche Erledigung des Anliegens zu erreichen.
4.6.4.2
Terziaren, denen es auf Grund persönlicher Umstände - wie Alter, Krankheit, familiäre oder andere
Gründe - nicht möglich ist am Gemeindeleben teilzunehmen, werden
persönlich besucht und betreut. Diese Aufgabe erfüllt in größeren Gemeinden ein
Team (Konst. Art. 53).
4.7
Die Möglichkeit der Errichtung einer
Personalgemeinschaft (Vgl. Konst. Art. 28)
4.7.1.1
Jede
Schwester und jeder Bruder ist Mitglied einer bestimmten örtlichen Gemeinschaft
oder einer Personalgemeinschaft der FGÖ und soll an ihrem Leben und ihren
Aktivitäten regelmäßig teilnehmen.
4.7.1.2
Der
Vorstand der betreffenden Gemeinschaft soll für jene Schwestern und Brüder,
denen es aus bestimmten gesundheitlichen, familiären, beruflichen oder
sonstigen Gründen nicht oder nur schwer möglich ist, aktiv am
Gemeinschaftsleben teilzunehmen, geeignete Initiativen ergreifen, um auch sie
in der Einheit mit ihrer Gemeinschaft zu halten.
4.7.1.3
Möglichkeiten,
das Band der Einheit auch ohne regelmäßige Teilnahme am Gemeinschaftsleben aus
den oben genannten Gründen zu bewahren, könnten sein: regelmäßige Kontakte
(brieflich, telefonisch, etc.), Hausbesuche, Anteilnahme bei schwierigen
Lebenssituationen, Besuche der kranken oder älteren Geschwister im Spital oder
im Seniorenheim, Einladung zu Festen, Glückwünsche zu besonderen Anlässen (z.
B. Geburts- und Namenstag), Zusendung von Mitteilungen und Informationsmaterial etc.
4.7.1.4
In außergewöhnlichen, vom
Nationalvorstand zu prüfenden Fällen – z. B. eigene Sprache, Kultur, Ritus oder
andere gewichtige Gründe – besteht die Möglichkeit, gemaß Konst. Art. 28 Nr. 3
und analog zu Can 518 – für einen bestimmten Personenkreis eine
Personalgemeinschaft zu gründen, die zwar Mitglied der FGÖ ist, aber keiner
FG-Region zuzuordnen ist. Als Mitglied der FGÖ hat die Personalgemeinschaft
einen Delegierten zum Nationalkapitel zu entsenden.
a)
Wer am
Leben und an den Aktivitäten einer örtlichen oder Personalgemeinschaft der FGÖ
teilnehmen will, ohne eine Mitgliedschaft zum OFS anzustreben, kann dies mit
Zustimmung des betreffenden Vorstandes tun und genießt den Status eines Gastes.
b)
Gäste
stehen in keinerlei rechtsverbindlicher Zugehörigkeit zur FGÖ, besitzen weder
das aktive noch das passive Wahlrecht, dürfen keine offiziellen Ämter und
Funktionen ausüben und haben in keinem Gremium ein Stimmrecht.
c)
Um die
franziskanische Identität einer Gemeinschaft zu wahren, soll die Anzahl der
ständigen Gäste in ihr nicht mehr als ein Viertel der Mitglieder betragen, die
ihr Versprechen abgelegt haben.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe den Gäste-Status
abzuerkennen und eine weitere Teilnahme am Leben und an den Aktivitäten der
betreffenden Gemeinschaft zu untersagen.
(Das
vorliegende Statut der FGÖ, wurde entsprechend den neuen Konstitutionen neu
erstellt,
am Nationalkapitel 2006 beschlossen, und wird dem CIOFS zur Begutachtung weitergeleitet.)
Inhaltsverzeichnis
1 Der
öffentlich-rechtliche Status. 2
1.1 Die
„Franziskanische Gemeinschaft Österreichs" (Ordo Franciscaus Saecularis
Austriae) ist kirchlich und staatlich selbständige Rechtspersönlichkeit. 2
1.2 Die
FGÖ/ OFS AUSTRIAE umfasst alle bestehenden und neu zu errichtenden
Gemeinschaften in Österreich und Südtirol
(vgl. Konst. 65,1): 2
1.2.1 die nach der geltenden
von der Kirche bestätigten Regel leben; 2
1.2.2 für Weltpriester, die
sich zu einer Personalgemeinschaft mit eigenen Statuten zusammengeschlossen
haben; 2
1.2.3 für jene Schwestern
und Brüder, die durch private Gelübde die evangelischen Räte leben wollen. 2
1.3 Der
Sitz der FGÖ/ OFS AUSGTRIAE ist A‑1010 Wien, Himmelpfortgasse 19, 2
1.4 Die
FGÖ / OFS AUSTRIAE gehört dem CIOFS an 2
1.5 Zweck
der FGÖ . 2
1.6 Schutzpatronin
der FGÖ . 2
2 Die
Leitung der FGÖ / OFS AUSTRIAE. 2
2.1 Das
Nationalkapitel, mindestens alle drei Jahre als Wahlkapitel einberufen 2
2.1.1 Teilnehmer mit
grundsätzlich aktivem und passivem Stimmrecht: 2
2.1.2 Teilnehmer ohne
aktives und ohne passives Stimmrecht: 2
2.1.3 Teilnehmer mit nur
passivem Stimmrecht: 2
2.2 Aufgaben
des Nationalkapitels. 3
2.2.1 Normen zu erstellen,
Entscheidungen und Beschlüsse zu treffen. 3
2.2.2 Wahl der Mitglieder
des Nationalvorstandes. 3
2.2.3 Wahl
des internationalen Vertreters (Consigliere internazionale) ......................................................................................... 2
2.2.4 Den Vorsitz bei dieser
Wahl muss der Generalminister bzw. ein von ihm Delegierter führen. 3
2.2.5 Das
Einladungsschreiben zum Nationalkapitel 3
2.2.6 Anträge zur
Tagesordnung. 3
2.2.7 Die Funktion der
geistlichen Assistenz beim Nationalkapitel 3
2.3 Der
Nationalvorstand. 3
2.3.1 Ordentliche und
stimmberechtigte Mitglieder des Nationalvorstandes. 3
2.3.2 In bestimmten Fällen
kann der Nationalvorstand Fachkräfte zur Beratung hinzuziehen. 3
2.3.3 Aufgaben in der
Verantwortung des Nationalvorstandes. 3
2.3.4 Zusätzliche Aufgaben 3
2.3.5 Einberufung des
Nationalvorstandes. 3
2.3.6 Das Einbringen von
Anträgen 4
2.3.7 Ämter des Nationalvorstandes. 4
2.4 Regelungen
der Finanz- und Vermögensverwaltung. 5
2.4.1 Die FGÖ, als juristische
Person, kann Vermögen und Eigentum erwerben bzw. annehmen. 5
2.4.2 Die FGÖ ist finanziell
selbständig 5
2.4.3 Mittel aus Spenden,
Widmungen und Vermächtnissen. 5
2.4.4 Summe, ab welcher der
Kassenwart bei außerordentlichen Ausgaben die schriftliche Zustimmung des
Nationalvorstandes
braucht. 5
2.4.5 Rechtsgeschäfte der außerordentlichen
Verwaltung. 5
2.4.6 Für Änderungen im Grundbuch. 5
2.4.7 Die Veräußerung von
Immobilien oder geweihten Gegenständen. 5
2.4.8 Inventar künstlerisch
und historisch wertvoller Gegenstände. 5
2.4.9 Die
Rechnungsprüfung. 5
3 Die
regionale Gemeinschaft 5
3.1 Die
regionale Gemeinschaft ist die organische Einheit aller lokalen Gemeinschaften
eines bestimmten Gebietes 5
3.2 Die
Errichtung einer regionalen Gemeinschaft 5
3.2.1 Die Gebiete, auf die
sich die derzeitigen Regionen erstrecken. 5
3.3 Sitz
der jeweiligen FG-Region ist das Domizil de
Regionalschriftführers oder
Regionalvorstehers. 5
3.4 Das
Regionalkapitel 6
3.4.1 Das regionale Kapitel
ist das Repräsentativorgan aller Gemeinschaften. 6
3.4.2 Es wird je nach
Erfordernis einberufen, wobei mindestens alle drei Jahre als Wahlkapitel 6
3.4.3 Teilnehmer am
Regionalkapitel 6
3.4.4 Aufgaben des Regionalkapitels. 6
3.5 Der
Regionalvorstand. 6
3.5.1 Ordentliche und
stimmberechtigte Mitglieder des Regionalvorstandes 6
3.5.2 Fachkräfte und
Arbeitsgruppen (Teams) im Regionalvorstand. 6
3.5.3 Verantwortung des
Regionalvorstandes für bestimmte Aufgaben. 6
3.6 Ämter in der Region. 6
3.6.1 Regionalvorsteher/in 6
3.6.2 Vizeregionalvorsteher
/ Vizeregionalvorsteherin. 7
3.6.3 Regionalschriftführer
/ Regionalschriftführerin. 7
3.6.4 Bildungsbeauftragter /
Bildungsbeauftragte der FG-Region 7
3.6.5 Regionalkassenwart 7
3.6.6 Wird das Amt eines
Vorstandsmitgliedes vakant. 7
3.6.7 Kollegium der
Regionalassistenten 7
4 Örtliche
Gemeinschaft 7
4.1 Errichtung. 7
4.1.1 Die Urkunden über Aufnahme und Versprechen und das Dekret über die
Errichtung 7
4.2 Pastorale
Sorge für die örtliche Gemeinschaft 8
4.2.1 Sollte es nicht möglich sein, für die Gemeinschaft einen Assistenten zu
ernennen. 8
4.2.2 Diözesankleriker oder andere Ordensleute, die nicht zur franziskanischen
Familie gehören. 8
4.2.3 Verantwortung für die Qualität des pastoralen Dienstes und der gegebenen
Assistenz. 8
4.3 Im
Falle der Auflösung einer Gemeinschaft 8
4.4 Das
Leben in der örtlichen Gemeinschaft 8
4.4.1 Geleitet und animiert
von einem Vorstand. 8
4.4.2 Zusammensetzung des
Vorstandes 8
4.4.3 Wahl des Vorstehers
und des Vorstandes. 8
4.4.4 Aufgaben des
Vorstandes der örtlichen Gemeinschaft 8
4.4.5 Ämter in der örtlichen Gemeinschaft 8
4.5 Aufnahme
neuer Schwestern und Brüder. 9
4.5.1 Vorbereitungszeit 9
4.5.2 Aufnahme 9
4.5.3 Einführungszeit 9
4.5.4 Versprechen 9
4.5.5 Ständige
Weiterbildung 9
4.6 Finanz-
und Vermögensgebahrung. 9
4.6.1 Alle Entscheidungen
bezüglich der Kassa und des Vermögens. 9
4.6.2 Jedes Mitglied der
FG-Gemeinde leistet einen finanziellen Beitrag an die Gemeinde. 9
4.6.3 Die Höhe der
finanziellen Beitrage. 9
4.6.4 Unterstützung
bedürftiger oder in Not geratener Gemeindemitglieder 9
4.6.5 Im Falle der Auflösung
einer Gemeinde. 10
4.7 Die Möglichkeit der Errichtung einer
Personalgemeinde 10
4.8 GÄSTE.. 10